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Siemens/Neubürger: Urteil zur Compliance | D&O-Glossar

Geschrieben von Bauversicherungsmakler Glossar | Oct 28, 2026, 12:35:26 PM

Definition

Siemens/Neubürger bezeichnet ein Urteil des Landgerichts München I, das ein früheres Vorstandsmitglied wegen unzureichender Compliance-Organisation zu 15 Millionen Euro Schadenersatz verurteilte (LG München I, Urteil vom 10.12.2013, Az. 5 HK O 1387/10). Das Urteil wurde nicht rechtskräftig. Ende 2014 einigten sich die Parteien auf einen Vergleich, der Anfang 2015 wirksam wurde.

Erklärung / Hintergrund

Hintergrund war ein System schwarzer Kassen, über das bei Siemens über Jahre Bestechungsgelder gezahlt wurden. Nachdem der Konzern hohe Bußgelder und Beraterkosten tragen musste, nahm er mehrere frühere Vorstände in Anspruch. Mit den meisten einigte er sich. Gegen den früheren Finanzvorstand Heinz-Joachim Neubürger kam es zum Urteil.

Das Gericht stellte Grundsätze auf, die bis heute die Diskussion über Compliance prägen:

  • Compliance als Leitungsaufgabe: Der Vorstand muss eine Organisation einrichten, die Rechtsverstöße im Unternehmen verhindert. Bei entsprechender Gefährdungslage gehört dazu ein funktionierendes Compliance-System.
  • Wirksamkeit überwachen: Es genügt nicht, Regeln aufzustellen. Der Vorstand muss kontrollieren, ob sie eingehalten werden, und bei Hinweisen auf Verstöße einschreiten.
  • Gesamtverantwortung: Die Pflicht trifft den gesamten Vorstand. Eine Ressortverteilung entlastet ein einzelnes Mitglied nicht, wenn es von Missständen weiß oder wissen muss (Überwachungspflicht).
  • Schaden: Siemens verlangte Ersatz für Schäden aus dem Korruptionssystem. Dazu gehörten auch die Kosten der internen Aufklärung durch eine externe Kanzlei.

Obwohl das Urteil nicht rechtskräftig wurde, gilt es als Maßstab. Es verdeutlicht, dass Versäumnisse bei der Organisation zu einer persönlichen Haftung in Millionenhöhe führen können. Für kleinere Unternehmen sind die Anforderungen geringer. Der Grundgedanke gilt aber auch für Geschäftsführer einer GmbH: Sie müssen ihr Unternehmen so organisieren, dass Gesetzesverstöße möglichst verhindert werden.

Abgrenzung:

  • Siemens/Neubürger vs. ARAG/Garmenbeck: ARAG/Garmenbeck betrifft die Pflicht des Aufsichtsrats, Ansprüche zu verfolgen. Siemens/Neubürger betrifft den Inhalt der Pflichten des Vorstands, nämlich die Compliance-Organisation.
  • Landgericht vs. Bundesgerichtshof: Siemens/Neubürger ist eine Entscheidung eines Landgerichts. Sie bindet andere Gerichte nicht, wird aber häufig zitiert.

Synonyme: Neubürger-Urteil, Siemens-Urteil zur Compliance.

Praxisrelevanz

Prüfen Sie, welche Rechtsrisiken in Ihrem Büro bestehen, etwa bei Vergabe, Arbeitszeit, Datenschutz oder Scheinselbstständigkeit. Legen Sie Zuständigkeiten fest, schulen Sie Ihre Mitarbeiter und lassen Sie sich regelmäßig berichten. Gehen Sie Hinweisen auf Verstöße nach und dokumentieren Sie, was Sie unternommen haben. Prüfen Sie, ob die Summe Ihrer D&O-Versicherung für hohe Innenansprüche und die Kosten der Abwehr ausreicht.

Praxisbeispiel

In einem größeren Ingenieurbüro zahlt ein Niederlassungsleiter über Jahre Provisionen an einen Mitarbeiter eines öffentlichen Auftraggebers, um Aufträge zu erhalten. Eine Compliance-Organisation gibt es nicht. Nach Bekanntwerden muss die GmbH eine externe Untersuchung bezahlen, wird von Vergabeverfahren ausgeschlossen und muss ein Bußgeld zahlen. Sie verlangt von ihrem Geschäftsführer Ersatz.

Haftungsseite: Die GmbH kann den Geschäftsführer auf Beschluss der Gesellschafter nach § 43 Abs. 2 GmbHG in Anspruch nehmen, wenn er keine angemessene Organisation zur Verhinderung solcher Verstöße eingerichtet hat. Ersatzfähig sind etwa die Untersuchungskosten und der Gewinn, der ihr durch den Vergabeausschluss nachweislich entgeht. Ob die GmbH auch das Bußgeld von ihm verlangen kann, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt.

Deckungsseite: Die GDV-Musterbedingungen schließen Ansprüche im Zusammenhang mit Bestechung aus. Der Ausschluss knüpft nicht daran an, dass der Geschäftsführer selbst besticht. Er kann deshalb auch den Vorwurf mangelhafter Organisation erfassen. Manche Bedingungswerke beschränken den Ausschluss auf eigene Bestechungshandlungen der versicherten Person. Dann kann der Anspruch versichert sein, wenn dem Geschäftsführer nur Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Den Regress des Bußgelds schließen die GDV-Musterbedingungen ebenfalls aus.

FAQ

Worum ging es im Fall Siemens/Neubürger?

Ein früherer Finanzvorstand wurde wegen unzureichender Compliance-Organisation zu 15 Millionen Euro Schadenersatz verurteilt. Hintergrund waren Bestechungszahlungen im Konzern.

Ist das Urteil rechtskräftig?

Nein. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, der Anfang 2015 wirksam wurde.

Was folgt aus dem Urteil für Geschäftsführer?

Geschäftsführer müssen ihr Unternehmen so organisieren, dass Rechtsverstöße möglichst verhindert werden, und die Einhaltung kontrollieren.

Gilt das auch für kleine Unternehmen?

Im Grundsatz ja. Wie aufwendig die Organisation sein muss, hängt aber von Größe, Branche und Risiken ab.

Zahlt die D&O bei Compliance-Mängeln?

Bei fahrlässigen Organisationsmängeln kann sie leisten. Nach den GDV-Musterbedingungen sind Bußgelder und Ansprüche im Zusammenhang mit Bestechung aber ausgeschlossen. Entscheidend ist der Wortlaut Ihres Bedingungswerks.

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