Siemens/Neubürger bezeichnet ein Urteil des Landgerichts München I, das ein früheres Vorstandsmitglied wegen unzureichender Compliance-Organisation zu 15 Millionen Euro Schadenersatz verurteilte (LG München I, Urteil vom 10.12.2013, Az. 5 HK O 1387/10). Das Urteil wurde nicht rechtskräftig. Ende 2014 einigten sich die Parteien auf einen Vergleich, der Anfang 2015 wirksam wurde.
Hintergrund war ein System schwarzer Kassen, über das bei Siemens über Jahre Bestechungsgelder gezahlt wurden. Nachdem der Konzern hohe Bußgelder und Beraterkosten tragen musste, nahm er mehrere frühere Vorstände in Anspruch. Mit den meisten einigte er sich. Gegen den früheren Finanzvorstand Heinz-Joachim Neubürger kam es zum Urteil.
Das Gericht stellte Grundsätze auf, die bis heute die Diskussion über Compliance prägen:
Obwohl das Urteil nicht rechtskräftig wurde, gilt es als Maßstab. Es verdeutlicht, dass Versäumnisse bei der Organisation zu einer persönlichen Haftung in Millionenhöhe führen können. Für kleinere Unternehmen sind die Anforderungen geringer. Der Grundgedanke gilt aber auch für Geschäftsführer einer GmbH: Sie müssen ihr Unternehmen so organisieren, dass Gesetzesverstöße möglichst verhindert werden.
Abgrenzung:
Synonyme: Neubürger-Urteil, Siemens-Urteil zur Compliance.
Prüfen Sie, welche Rechtsrisiken in Ihrem Büro bestehen, etwa bei Vergabe, Arbeitszeit, Datenschutz oder Scheinselbstständigkeit. Legen Sie Zuständigkeiten fest, schulen Sie Ihre Mitarbeiter und lassen Sie sich regelmäßig berichten. Gehen Sie Hinweisen auf Verstöße nach und dokumentieren Sie, was Sie unternommen haben. Prüfen Sie, ob die Summe Ihrer D&O-Versicherung für hohe Innenansprüche und die Kosten der Abwehr ausreicht.
In einem größeren Ingenieurbüro zahlt ein Niederlassungsleiter über Jahre Provisionen an einen Mitarbeiter eines öffentlichen Auftraggebers, um Aufträge zu erhalten. Eine Compliance-Organisation gibt es nicht. Nach Bekanntwerden muss die GmbH eine externe Untersuchung bezahlen, wird von Vergabeverfahren ausgeschlossen und muss ein Bußgeld zahlen. Sie verlangt von ihrem Geschäftsführer Ersatz.
Haftungsseite: Die GmbH kann den Geschäftsführer auf Beschluss der Gesellschafter nach § 43 Abs. 2 GmbHG in Anspruch nehmen, wenn er keine angemessene Organisation zur Verhinderung solcher Verstöße eingerichtet hat. Ersatzfähig sind etwa die Untersuchungskosten und der Gewinn, der ihr durch den Vergabeausschluss nachweislich entgeht. Ob die GmbH auch das Bußgeld von ihm verlangen kann, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt.
Deckungsseite: Die GDV-Musterbedingungen schließen Ansprüche im Zusammenhang mit Bestechung aus. Der Ausschluss knüpft nicht daran an, dass der Geschäftsführer selbst besticht. Er kann deshalb auch den Vorwurf mangelhafter Organisation erfassen. Manche Bedingungswerke beschränken den Ausschluss auf eigene Bestechungshandlungen der versicherten Person. Dann kann der Anspruch versichert sein, wenn dem Geschäftsführer nur Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Den Regress des Bußgelds schließen die GDV-Musterbedingungen ebenfalls aus.
Ein früherer Finanzvorstand wurde wegen unzureichender Compliance-Organisation zu 15 Millionen Euro Schadenersatz verurteilt. Hintergrund waren Bestechungszahlungen im Konzern.
Nein. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, der Anfang 2015 wirksam wurde.
Geschäftsführer müssen ihr Unternehmen so organisieren, dass Rechtsverstöße möglichst verhindert werden, und die Einhaltung kontrollieren.
Im Grundsatz ja. Wie aufwendig die Organisation sein muss, hängt aber von Größe, Branche und Risiken ab.
Bei fahrlässigen Organisationsmängeln kann sie leisten. Nach den GDV-Musterbedingungen sind Bußgelder und Ansprüche im Zusammenhang mit Bestechung aber ausgeschlossen. Entscheidend ist der Wortlaut Ihres Bedingungswerks.