Bauversicherungsmakler Glossar D&O

Treuepflicht des Geschäftsführers | D&O-Glossar

Geschrieben von Bauversicherungsmakler Glossar | Oct 28, 2026, 12:34:14 PM

Definition

Die Treuepflicht verpflichtet Geschäftsführer und Vorstände, die Interessen der Gesellschaft über ihre eigenen zu stellen. Sie dürfen ihr Amt nicht nutzen, um sich oder Nahestehenden Vorteile auf Kosten der Gesellschaft zu verschaffen.

Erklärung / Hintergrund

Die Treuepflicht steht nicht ausdrücklich im GmbH-Gesetz. Sie folgt aus der Stellung des Geschäftsführers als Verwalter fremden Vermögens. Neben der Sorgfaltspflicht ist sie die zweite große Pflicht der Organe. Während es bei der Sorgfalt um gute Entscheidungen geht, geht es bei der Treue um Loyalität.

Aus der Treuepflicht folgen vor allem:

  • Wettbewerbsverbot: Ein Geschäftsführer darf während seiner Amtszeit nicht im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung tätig sein. Für den Vorstand einer AG ist das ausdrücklich geregelt (§ 88 AktG). Nach dem Ausscheiden gilt ein Wettbewerbsverbot nur, wenn es vereinbart ist. Geschäftschancen aus der Amtszeit darf er aber auch danach nicht ohne Weiteres an sich ziehen.
  • Geschäftschancen: Aufträge und Gelegenheiten, die der Gesellschaft zustehen, darf er nicht an sich ziehen, etwa ein Projekt auf eigene Rechnung über eine andere Firma abwickeln.
  • Interessenkonflikte: Ein Geschäft mit sich selbst darf er nur abschließen, wenn er von § 181 BGB befreit ist oder die Gesellschafter zustimmen. Geschäfte mit Nahestehenden muss er offenlegen und zu marktüblichen Bedingungen abschließen.
  • Verschwiegenheitspflicht: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse muss er wahren, auch nach dem Ausscheiden. Eine unbefugte Offenbarung oder Verwertung ist strafbar, wird aber nur auf Antrag verfolgt (§ 85 GmbHG).
  • Keine eigenen Vorteile: Provisionen von Lieferanten, private Ausgaben über die Gesellschaft oder eigenmächtige Gehaltserhöhungen sind unzulässig.

Verletzt der Geschäftsführer die Treuepflicht, haftet er der Gesellschaft auf Schadenersatz (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Die Gesellschaft kann bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot auch verlangen, dass er ihr den Gewinn herausgibt. Die Gesellschafter können ihn abberufen. Den Anstellungsvertrag können sie bei schweren Verstößen fristlos kündigen, binnen zwei Wochen ab Kenntnis (§ 626 BGB). Strafrechtlich kann Untreue vorliegen (§ 266 StGB).

Für Gesellschafter-Geschäftsführer gilt die Treuepflicht ebenso. Ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer unterliegt grundsätzlich keinem Wettbewerbsverbot gegenüber seiner GmbH. Er darf ihr aber kein Vermögen entziehen, das zur Erhaltung des Stammkapitals nötig ist.

Abgrenzung:

  • Treuepflicht vs. Sorgfaltspflicht: Die Sorgfaltspflicht betrifft die Qualität von Entscheidungen. Die Treuepflicht betrifft Loyalität und Interessenkonflikte. Bei Treuepflichtverstößen hilft der Spielraum für unternehmerische Entscheidungen nicht.
  • Treuepflicht des Geschäftsführers vs. der Gesellschafter: Auch Gesellschafter haben untereinander und gegenüber der Gesellschaft Treuepflichten. Sie sind aber weniger streng.

Synonyme: Loyalitätspflicht, organschaftliche Treuepflicht.

Praxisrelevanz

Legen Sie Nebentätigkeiten und Beteiligungen an anderen Planungsbüros den Gesellschaftern offen und lassen Sie sie genehmigen. Schließen Sie Geschäfte mit sich selbst oder Angehörigen nur mit Zustimmung ab. Nehmen Sie keine Provisionen von Geschäftspartnern an. Ob Ihre D&O-Versicherung bei Treuepflichtverstößen leistet, hängt vor allem vom Vorsatzausschluss ab.

Praxisbeispiel

Der Geschäftsführer eines Ingenieurbüros erhält eine Anfrage für eine Tragwerksplanung. Er gibt den Auftrag nicht an die GmbH weiter, sondern führt ihn über ein Einzelunternehmen seiner Ehefrau aus. Dafür nutzt er Software und Mitarbeiter der GmbH. Die Gesellschafter erfahren davon ein Jahr später.

Haftungsseite: Der Geschäftsführer hat eine Geschäftschance der Gesellschaft an sich gezogen und Mittel der Gesellschaft genutzt. Er hat seine Treuepflicht verletzt. Er haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG auf Schadenersatz, etwa für den entgangenen Gewinn und die Nutzung von Software und Personal. Alternativ kann die Gesellschaft die Herausgabe seines Gewinns verlangen. Die Gesellschafter müssen die Geltendmachung beschließen (§ 46 Nr. 8 GmbHG). Sie können ihn abberufen und den Anstellungsvertrag fristlos kündigen.

Deckungsseite: Der Geschäftsführer hat bewusst zum eigenen Vorteil gehandelt. Nach den GDV-Musterbedingungen sind vorsätzliche Schadenverursachung und wissentliche Pflichtverletzungen ausgeschlossen (A-7.1). Der Versicherer muss das beweisen. Die GDV-Musterbedingungen sehen keine vorläufige Übernahme der Abwehrkosten vor. Viele Marktbedingungen zahlen sie bis zu einer rechtskräftigen Feststellung der Wissentlichkeit, danach müssen sie zurückgezahlt werden. Die Herausgabe erlangter Vorteile ist ohnehin kein versicherter Schadenersatz und nach den GDV-Musterbedingungen zudem ausgeschlossen (A-7.2).

FAQ

Was ist die Treuepflicht des Geschäftsführers?

Die Pflicht, die Interessen der Gesellschaft vor die eigenen zu stellen und sich nicht auf ihre Kosten zu bereichern.

Gilt für Geschäftsführer ein Wettbewerbsverbot?

Ja, während der Amtszeit. Nach dem Ausscheiden nur, wenn es vereinbart ist.

Was sind Geschäftschancen?

Aufträge und Gelegenheiten, die der Gesellschaft zustehen. Der Geschäftsführer darf sie nicht für sich nutzen.

Was droht bei Verstößen?

Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns, Abberufung, fristlose Kündigung und unter Umständen eine Strafe wegen Untreue.

Deckt die D&O Treuepflichtverstöße?

Meist nicht, weil sie in der Regel bewusst begangen werden. Der Versicherer muss das aber beweisen.

Verwandte Begriffe