Die Treuepflicht verpflichtet Geschäftsführer und Vorstände, die Interessen der Gesellschaft über ihre eigenen zu stellen. Sie dürfen ihr Amt nicht nutzen, um sich oder Nahestehenden Vorteile auf Kosten der Gesellschaft zu verschaffen.
Die Treuepflicht steht nicht ausdrücklich im GmbH-Gesetz. Sie folgt aus der Stellung des Geschäftsführers als Verwalter fremden Vermögens. Neben der Sorgfaltspflicht ist sie die zweite große Pflicht der Organe. Während es bei der Sorgfalt um gute Entscheidungen geht, geht es bei der Treue um Loyalität.
Aus der Treuepflicht folgen vor allem:
Verletzt der Geschäftsführer die Treuepflicht, haftet er der Gesellschaft auf Schadenersatz (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Die Gesellschaft kann bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot auch verlangen, dass er ihr den Gewinn herausgibt. Die Gesellschafter können ihn abberufen. Den Anstellungsvertrag können sie bei schweren Verstößen fristlos kündigen, binnen zwei Wochen ab Kenntnis (§ 626 BGB). Strafrechtlich kann Untreue vorliegen (§ 266 StGB).
Für Gesellschafter-Geschäftsführer gilt die Treuepflicht ebenso. Ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer unterliegt grundsätzlich keinem Wettbewerbsverbot gegenüber seiner GmbH. Er darf ihr aber kein Vermögen entziehen, das zur Erhaltung des Stammkapitals nötig ist.
Abgrenzung:
Synonyme: Loyalitätspflicht, organschaftliche Treuepflicht.
Legen Sie Nebentätigkeiten und Beteiligungen an anderen Planungsbüros den Gesellschaftern offen und lassen Sie sie genehmigen. Schließen Sie Geschäfte mit sich selbst oder Angehörigen nur mit Zustimmung ab. Nehmen Sie keine Provisionen von Geschäftspartnern an. Ob Ihre D&O-Versicherung bei Treuepflichtverstößen leistet, hängt vor allem vom Vorsatzausschluss ab.
Der Geschäftsführer eines Ingenieurbüros erhält eine Anfrage für eine Tragwerksplanung. Er gibt den Auftrag nicht an die GmbH weiter, sondern führt ihn über ein Einzelunternehmen seiner Ehefrau aus. Dafür nutzt er Software und Mitarbeiter der GmbH. Die Gesellschafter erfahren davon ein Jahr später.
Haftungsseite: Der Geschäftsführer hat eine Geschäftschance der Gesellschaft an sich gezogen und Mittel der Gesellschaft genutzt. Er hat seine Treuepflicht verletzt. Er haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG auf Schadenersatz, etwa für den entgangenen Gewinn und die Nutzung von Software und Personal. Alternativ kann die Gesellschaft die Herausgabe seines Gewinns verlangen. Die Gesellschafter müssen die Geltendmachung beschließen (§ 46 Nr. 8 GmbHG). Sie können ihn abberufen und den Anstellungsvertrag fristlos kündigen.
Deckungsseite: Der Geschäftsführer hat bewusst zum eigenen Vorteil gehandelt. Nach den GDV-Musterbedingungen sind vorsätzliche Schadenverursachung und wissentliche Pflichtverletzungen ausgeschlossen (A-7.1). Der Versicherer muss das beweisen. Die GDV-Musterbedingungen sehen keine vorläufige Übernahme der Abwehrkosten vor. Viele Marktbedingungen zahlen sie bis zu einer rechtskräftigen Feststellung der Wissentlichkeit, danach müssen sie zurückgezahlt werden. Die Herausgabe erlangter Vorteile ist ohnehin kein versicherter Schadenersatz und nach den GDV-Musterbedingungen zudem ausgeschlossen (A-7.2).
Die Pflicht, die Interessen der Gesellschaft vor die eigenen zu stellen und sich nicht auf ihre Kosten zu bereichern.
Ja, während der Amtszeit. Nach dem Ausscheiden nur, wenn es vereinbart ist.
Aufträge und Gelegenheiten, die der Gesellschaft zustehen. Der Geschäftsführer darf sie nicht für sich nutzen.
Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns, Abberufung, fristlose Kündigung und unter Umständen eine Strafe wegen Untreue.
Meist nicht, weil sie in der Regel bewusst begangen werden. Der Versicherer muss das aber beweisen.