Der Versicherungsfall ist in der D&O-Versicherung die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen eine versicherte Person während der Vertragslaufzeit oder einer Nachmeldefrist. Nicht die Pflichtverletzung selbst löst die Deckung aus, sondern die Anspruchserhebung.
Der Versicherungsfall ist das Ereignis, mit dem der Schutz der D&O konkret wird. Erst ab diesem Zeitpunkt muss der Versicherer prüfen, abwehren oder zahlen. Nach den GDV-Musterbedingungen liegt er vor, wenn gegen eine versicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen sie zu haben.
Drei Merkmale müssen zusammenkommen:
Mehrere Ansprüche, die auf derselben Pflichtverletzung oder auf zusammenhängenden Pflichtverletzungen aus demselben Sachverhalt beruhen, gelten nach den Musterbedingungen als ein einziger Versicherungsfall (Serienschaden). Für sie steht die Deckungssumme dann nur einmal zur Verfügung, und sie werden auf die Jahreshöchstleistung des Jahres angerechnet, in dem der erste Anspruch erhoben wurde. Wird ein Anspruch erst nach Vertragsende erhoben, greift der Vertrag nur über eine Nachmeldefrist (Nachhaftung in der D&O). Bei abgestimmten Ansprüchen zwischen Gesellschaft und Organ prüfen Versicherer besonders genau, ob ein echter Anspruch erhoben wurde (Freundliche Inanspruchnahme).
Abgrenzung:
Synonyme: Claim, Anspruchserhebung.
Jedes Schreiben, in dem Schadenersatz von Ihnen gefordert oder angekündigt wird, kann einen Versicherungsfall auslösen. Leiten Sie es sofort an den Versicherer oder Ihren Makler weiter, denn ab diesem Moment laufen die Anzeigefristen. Erhalten Sie nur Hinweise auf einen möglichen Anspruch, prüfen Sie eine Umstandsmeldung. Achten Sie darauf, dass auch Schreiben, die an die Gesellschaft gerichtet sind, aber Ansprüche gegen Sie ankündigen, gemeldet werden. Wie Ihre D&O-Versicherung den Versicherungsfall definiert, steht im Bedingungswerk.
Im Dezember schreibt der Anwalt eines Mitgesellschafters an ein Ingenieurbüro, man prüfe Ansprüche gegen den Geschäftsführer wegen einer Fehlinvestition. Die D&O war bereits zum Jahresende gekündigt und wird durch einen neuen Vertrag ersetzt. Im März erhebt die GmbH den Anspruch über 200.000 Euro.
Haftungsseite: Ob der Geschäftsführer haftet, entscheidet sich nach § 43 GmbHG im Haftungsprozess.
Deckungsseite: Das Schreiben vom Dezember erhebt noch keinen Anspruch, denn der Anwalt teilt nur mit, dass Ansprüche geprüft werden. Es ist aber ein konkreter Umstand, der noch vor Vertragsende beim bisherigen Versicherer hätte gemeldet werden sollen. Ohne Meldung droht eine Lücke: Der neue Versicherer kann die Pflichtverletzung als bekannt ausschließen, und der alte Vertrag erfasst den Anspruch im März nur noch über eine Nachmeldefrist, sofern diese trotz Anschlussversicherung gilt.
Die erste schriftliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegen eine versicherte Person während der Vertragslaufzeit. Wann der vorgeworfene Fehler passiert ist, ist dafür nicht entscheidend.
Wenn der Absender darin ernsthaft erklärt, einen Anspruch gegen Sie zu haben, in der Regel ja. Kündigt er nur an, mögliche Ansprüche prüfen zu wollen, ist das meist noch kein Versicherungsfall, sondern ein Anlass für eine Umstandsmeldung.
In der Regel nicht, weil sie keinen Schadenersatz zum Gegenstand haben. Die Kosten der Abwehr können aber je nach Vertrag versichert sein.
Nach den Musterbedingungen gelten sie als ein einziger Versicherungsfall. Die Deckungssumme steht dafür nur einmal zur Verfügung.
In der Berufshaftpflicht von Planern zählt meist der Zeitpunkt des Fehlers. In der D&O zählt der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch erhoben wird.