Die Ausschreibung ist die Aufforderung an Bieter, Angebote für eine definierte Bauleistung abzugeben. Für Planungsbüros umfasst sie die Erstellung der Vergabeunterlagen — insbesondere des Leistungsverzeichnisses.
Die Ausschreibung liegt in der Leistungsphase 6 und ist eine eigenständige Planungsleistung mit eigenem Fehlerpotenzial. Sie übersetzt die Ausführungsplanung in eine Beschreibung, auf deren Grundlage kalkuliert und beauftragt wird.
Der Kern: das Leistungsverzeichnis
Es muss die Leistung so beschreiben, dass alle Bieter sie im gleichen Sinn verstehen und ohne umfangreiche Vorarbeiten kalkulieren können. Erforderlich sind eindeutige Positionen, zutreffende Mengen und eine vollständige Erfassung des Leistungsumfangs.
Vergabearten
Bei öffentlichen Auftraggebern bestimmen VOB/A und Vergabeverordnung, welche Art zulässig ist. Private Bauherren sind frei, folgen den Regeln aber häufig freiwillig.
Typische Fehlerquellen
Synonyme: Vergabeverfahren, Leistungsbeschreibung.
Ausschreibungsfehler sind ein Musterfall des echten Vermögensschadens: Es entsteht kein Schaden an Personen oder Sachen, sondern ein finanzieller Nachteil beim Bauherrn — und genau dafür ist die Berufshaftpflicht gedacht.
Drei Punkte:
Ob und in welchem Umfang Ihre Berufshaftpflichtversicherung für solche Schäden eintritt, richtet sich nach dem Bedingungswerk und der vereinbarten Summe für Vermögensschäden — sie ist bei Ausschreibungsfehlern die maßgebliche Größe.
Ein Architekturbüro schreibt Erdarbeiten für ein Wohnbauvorhaben aus. Die Aushubmenge ist um 40 Prozent zu niedrig angesetzt. Der beauftragte Unternehmer stellt einen Nachtrag über 85.000 Euro.
Nicht der gesamte Betrag ist Schaden: Der Aushub war ohnehin erforderlich, die Kosten dafür hätte der Bauherr auch bei zutreffender Ausschreibung getragen — das sind Sowiesokosten. Ersatzfähig ist die Differenz zwischen dem Nachtragspreis und dem Preis, der sich im Wettbewerb ergeben hätte. Bei der Prüfung eines solchen Anspruchs ist diese Abgrenzung der entscheidende Punkt.
Die Vergabeunterlagen, insbesondere das Leistungsverzeichnis mit eindeutigen Positionen, zutreffenden Mengen und vollständigem Leistungsumfang.
Bei schuldhaft fehlerhafter Ermittlung ja. Der Schaden ist allerdings nur die Differenz zu den Kosten bei zutreffender Ausschreibung.
Kosten, die der Bauherr auch bei fehlerfreier Ausschreibung getragen hätte. Sie sind kein Schaden.
Öffentliche und beschränkte Ausschreibung sowie freihändige Vergabe. Bei öffentlichen Auftraggebern bestimmen VOB/A und Vergabeverordnung die Zulässigkeit.
Es handelt sich um echte Vermögensschäden — den Kernbereich der Berufshaftpflicht. Maßgeblich ist die dafür vereinbarte Versicherungssumme.