Definition
Die Ausschreibung ist die Aufforderung an Bieter, Angebote für eine definierte Bauleistung abzugeben. Für Planungsbüros umfasst sie die Erstellung der Vergabeunterlagen — insbesondere des Leistungsverzeichnisses.
Erklärung / Hintergrund
Die Ausschreibung liegt in der Leistungsphase 6 und ist eine eigenständige Planungsleistung mit eigenem Fehlerpotenzial. Sie übersetzt die Ausführungsplanung in eine Beschreibung, auf deren Grundlage kalkuliert und beauftragt wird.
Der Kern: das Leistungsverzeichnis
Es muss die Leistung so beschreiben, dass alle Bieter sie im gleichen Sinn verstehen und ohne umfangreiche Vorarbeiten kalkulieren können. Erforderlich sind eindeutige Positionen, zutreffende Mengen und eine vollständige Erfassung des Leistungsumfangs.
Vergabearten
- Öffentliche Ausschreibung — unbeschränkter Bieterkreis.
- Beschränkte Ausschreibung — begrenzter Kreis, teils nach Teilnahmewettbewerb.
- Freihändige Vergabe beziehungsweise Verhandlungsvergabe — ohne förmliches Verfahren.
Bei öffentlichen Auftraggebern bestimmen VOB/A und Vergabeverordnung, welche Art zulässig ist. Private Bauherren sind frei, folgen den Regeln aber häufig freiwillig.
Typische Fehlerquellen
- Mengenfehler — zu niedrig angesetzte Massen führen zu Nachträgen, zu hohe zu überhöhten Angeboten.
- Unvollständige Positionen — fehlende Leistungsteile tauchen später als Nachtrag auf.
- Mehrdeutige Beschreibungen — die Bieter kalkulieren Unterschiedliches, die Angebote sind nicht vergleichbar.
- Produktvorgaben ohne Zusatz — bei öffentlichen Vergaben regelmäßig unzulässig.
- Widersprüche zwischen Leistungsverzeichnis, Plänen und Baubeschreibung.
Synonyme: Vergabeverfahren, Leistungsbeschreibung.
Praxisrelevanz
Ausschreibungsfehler sind ein Musterfall des echten Vermögensschadens: Es entsteht kein Schaden an Personen oder Sachen, sondern ein finanzieller Nachteil beim Bauherrn — und genau dafür ist die Berufshaftpflicht gedacht.
Drei Punkte:
- Mengenfehler wirken sich unmittelbar aus. Ein zu niedrig angesetztes Massenaufkommen führt zu einem Nachtrag zu deutlich schlechteren Konditionen, weil kein Wettbewerbsdruck mehr besteht. Die Differenz ist ein ersatzfähiger Schaden.
- Nicht jeder Nachtrag ist ein Fehler. Kosten, die der Bauherr bei zutreffender Ausschreibung ohnehin getragen hätte, sind Sowiesokosten und kein Schaden. Der ersatzfähige Teil ist nur die Differenz — etwa der Preisaufschlag gegenüber einem im Wettbewerb vergebenen Angebot.
- Bei öffentlichen Auftraggebern kommt das Vergaberecht hinzu. Ein Verfahrensfehler kann eine Rüge, eine Aufhebung oder ein Nachprüfungsverfahren auslösen — mit Verzögerungs- und Wiederholungskosten.
Ob und in welchem Umfang Ihre Berufshaftpflichtversicherung für solche Schäden eintritt, richtet sich nach dem Bedingungswerk und der vereinbarten Summe für Vermögensschäden — sie ist bei Ausschreibungsfehlern die maßgebliche Größe.
Praxisbeispiel
Ein Architekturbüro schreibt Erdarbeiten für ein Wohnbauvorhaben aus. Die Aushubmenge ist um 40 Prozent zu niedrig angesetzt. Der beauftragte Unternehmer stellt einen Nachtrag über 85.000 Euro.
Nicht der gesamte Betrag ist Schaden: Der Aushub war ohnehin erforderlich, die Kosten dafür hätte der Bauherr auch bei zutreffender Ausschreibung getragen — das sind Sowiesokosten. Ersatzfähig ist die Differenz zwischen dem Nachtragspreis und dem Preis, der sich im Wettbewerb ergeben hätte. Bei der Prüfung eines solchen Anspruchs ist diese Abgrenzung der entscheidende Punkt.
FAQ
Was gehört zur Ausschreibung?
Die Vergabeunterlagen, insbesondere das Leistungsverzeichnis mit eindeutigen Positionen, zutreffenden Mengen und vollständigem Leistungsumfang.
Haftet das Planungsbüro für Mengenfehler?
Bei schuldhaft fehlerhafter Ermittlung ja. Der Schaden ist allerdings nur die Differenz zu den Kosten bei zutreffender Ausschreibung.
Was sind Sowiesokosten in diesem Zusammenhang?
Kosten, die der Bauherr auch bei fehlerfreier Ausschreibung getragen hätte. Sie sind kein Schaden.
Welche Vergabearten gibt es?
Öffentliche und beschränkte Ausschreibung sowie freihändige Vergabe. Bei öffentlichen Auftraggebern bestimmen VOB/A und Vergabeverordnung die Zulässigkeit.
Sind Ausschreibungsfehler versichert?
Es handelt sich um echte Vermögensschäden — den Kernbereich der Berufshaftpflicht. Maßgeblich ist die dafür vereinbarte Versicherungssumme.
Verwandte Begriffe
- Architektenvertrag – die Grundlage, aus der sich der Leistungsumfang ergibt
- Werkvertrag – auch die Ausschreibung ist erfolgsbezogen geschuldet
- Vermögensschäden – die typische Schadenart bei Ausschreibungsfehlern
- HOAI – ordnet die Ausschreibung der Leistungsphase 6 zu
- Schaden – abzugrenzen von Sowiesokosten und Nachträgen
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