Baukosten sind die Aufwendungen für die Errichtung eines Bauwerks. Für die Haftung entscheidend ist nicht die Zahl selbst, sondern die Stufe der Kostenermittlung, auf der sie entstanden ist.
Die DIN 276 gliedert die Kosten nach Gruppen — Baukonstruktion, technische Anlagen, Außenanlagen, Baunebenkosten — und beschreibt zugleich vier aufeinander folgende Ermittlungsstufen, die den Leistungsphasen zugeordnet sind:
Die Toleranz sinkt mit jeder Stufe. Eine Kostenschätzung, die um einen erheblichen Betrag danebenliegt, ist nicht automatisch fehlerhaft — sie beruht naturgemäß auf Annahmen. Dieselbe Abweichung in der Kostenberechnung ist schwerer zu rechtfertigen, weil dort die Planungsgrundlagen vorliegen. Wer eine Ermittlung angreift oder verteidigt, muss deshalb zuerst klären, welche Stufe gemeint ist.
Was keine Pflichtverletzung ist: Preissteigerungen am Markt. Sie gehören zum Bauherrenrisiko. Etwas anderes gilt, wenn eine absehbare Entwicklung nicht berücksichtigt oder nicht angezeigt wurde — dann geht es nicht um den Markt, sondern um die Sorgfalt bei der Prognose.
Abgrenzung
Synonyme: Errichtungskosten, Bauaufwand.
Aus dem Stufenmodell folgt die wichtigste Vorsichtsmaßnahme: Benennen Sie bei jeder Kostenangabe die Stufe und den Stand. Eine Zahl aus der Vorplanung, die im Projektverlauf ohne Kennzeichnung weitergereicht wird, wird später als verbindliche Aussage gelesen — und an einer Genauigkeit gemessen, die sie nie hatte.
Zweitens: Zeichnet sich eine Entwicklung ab, gehört sie angezeigt. Nicht die Abweichung selbst begründet die Haftung, sondern das Schweigen darüber. Ansprüche aus fehlerhafter Kostenermittlung sind reine Vermögensschäden und damit Kernbereich Ihrer Berufshaftpflichtversicherung — wie weit sie im Einzelnen tragen, ergibt sich aus dem Bedingungswerk.
Ein Architekturbüro nennt in einem frühen Gespräch eine Größenordnung von 5 Millionen Euro für ein Bürogebäude. Die Zahl stammt aus der Vorplanung. Sie wird in Protokollen und Präsentationen weitergereicht, ohne dass später eine Kostenberechnung erstellt wird. Am Ende kostet das Gebäude 6,2 Millionen; der Bauherr fordert die Differenz.
Zwei Fragen entscheiden den Fall, und keine davon lautet, ob die 5 Millionen richtig waren. Die erste: Auf welcher Stufe stand die Zahl? Als Kostenschätzung durfte sie ungenau sein — nur wusste das am Ende niemand mehr, weil die Kennzeichnung fehlte. Die zweite: Wurde die Kostenberechnung in der Entwurfsplanung erstellt? Sie ist eine Grundleistung; ihr Fehlen ist der eigentliche Pflichtverstoß, unabhängig davon, wie gut die erste Schätzung war. Und selbst dann bleibt zu prüfen, welcher Teil der Differenz überhaupt ein Schaden ist — für die Mehrkosten hat der Bauherr auch Bauleistung erhalten.
Nein. Erforderlich ist eine schuldhafte Verletzung der Ermittlungs-, Kontroll- oder Hinweispflicht. Die Abweichung allein genügt nicht.
Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenvoranschlag und Kostenfeststellung — mit steigender Genauigkeitserwartung im Projektverlauf.
Sie sind kein Fehler des Planungsbüros und gehören zum Bauherrenrisiko. Anders liegt es, wenn eine absehbare Entwicklung nicht angezeigt wurde.
Anrechenbare Kosten sind der für das Honorar maßgebliche Teil. Grundstücks- und Finanzierungskosten etwa zählen zu den Baukosten, nicht zur Honorargrundlage.
Sie macht die Summe zur geschuldeten Beschaffenheit und schließt den Sowiesokosten-Einwand aus.