Berufsbildfremde Tätigkeiten sind Leistungen, die nicht zum anerkannten Berufsbild des Architekten oder Ingenieurs gehören und deshalb regelmäßig nicht vom Versicherungsschutz der Berufshaftpflicht erfasst sind.
Die Berufshaftpflichtversicherung deckt die berufliche Tätigkeit ab — und dieser Begriff hat Grenzen. Was außerhalb liegt, ist entweder gar nicht versichert oder nur nach gesonderter Vereinbarung.
Typische Fälle
Die Grauzone
Zwischen klar berufstypisch und klar berufsfremd liegt ein breites Feld: Energieberatung, Nachhaltigkeitszertifizierung, BIM-Koordination, Projektsteuerung, gutachterliche Stellungnahmen. Ob solche Leistungen erfasst sind, hängt vom Bedingungswerk ab — bei einem Katalogansatz davon, ob sie aufgeführt sind, bei einem offenen Ansatz davon, ob sie als berufstypisch gelten.
Synonyme: berufsfremde Tätigkeiten, Tätigkeiten außerhalb des Berufsbilds.
Für Ihr Büro ist das der Ausschluss mit dem größten Überraschungspotenzial — weil er nicht an einer Schadenart ansetzt, sondern an der Rolle, in der Sie gehandelt haben.
Drei Punkte:
Ob eine bestimmte Tätigkeit von Ihrer Berufshaftpflichtversicherung erfasst ist, ergibt sich aus der Risikobeschreibung und dem Bedingungswerk. Eine erweiterte Berufsbildklausel oder ein offener Deckungsansatz entschärfen das Problem erheblich.
Ein Architekturbüro plant ein Wohngebäude und empfiehlt dem Bauherrn zusätzlich ein Nachbargrundstück, das es aus einem anderen Projekt kennt. Es begleitet den Erwerb und erhält dafür eine Vergütung. Später stellt sich heraus, dass das Grundstück Altlasten aufweist.
Für die Planungsleistung besteht Versicherungsschutz. Die Vermittlung des Grundstücks ist dagegen keine Planungstätigkeit — der daraus folgende Anspruch fällt unter die berufsbildfremden Tätigkeiten und ist regelmäßig nicht gedeckt. Hätte das Büro sich auf die Planung beschränkt und den Bauherrn an einen Makler verwiesen, wäre dieses Risiko nicht entstanden.
Leistungen außerhalb des anerkannten Berufsbilds — etwa Bauträgergeschäft, Vermittlung, kaufmännische und rechtliche Beratung sowie ausführende Tätigkeiten.
Weil die Berufshaftpflicht das Risiko der planerischen Tätigkeit abdeckt. Andere Rollen bergen andere Risiken und werden gesondert versichert.
Das sind Grauzonen. Ob sie erfasst sind, hängt vom Bedingungswerk und der Risikobeschreibung ab — vorher klären.
Nein. Maßgeblich ist die konkrete Tätigkeit, nicht die Berufsbezeichnung.
Über eine gesonderte Absicherung des Bauherren- beziehungsweise Bauträgerrisikos. Die Berufshaftpflicht deckt es nicht.