Berufsbild

 

Definition

Das Berufsbild beschreibt die Gesamtheit der typischen Tätigkeiten, Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Berufes sowie dessen Stellung im rechtlichen und gesellschaftlichen Kontext.


Erklärung / Hintergrund

Ein Berufsbild gibt Aufschluss darüber, welche Tätigkeiten zur kernberuflichen Ausübung gehören und welche als berufsbildfremd gelten. Diese Abgrenzung ist besonders im Bauwesen relevant, da Architekten und Ingenieure ein gesetzlich geprägtes Berufsbild haben.

Wesentliche Aspekte:

  • Rechtliche Grundlagen: Berufsordnungen der Architekten- und Ingenieurkammern, Landesgesetze (z. B. Architektengesetz, Ingenieurgesetz), HOAI.
  • Typische Aufgaben Architekten:
    • Entwerfen, Planen und Überwachen von Bauwerken,
    • Koordination von Fachplanern,
    • Beratung des Bauherrn in gestalterischen, technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen.
  • Typische Aufgaben Ingenieure:
    • Technische Planung und Berechnung,
    • Tragwerksplanung, Haustechnik, Bauphysik,
    • Projektsteuerung, Bauüberwachung.
  • Berufsbildfremde Tätigkeiten: Bauträgertätigkeit, ausführende Bauleistungen oder rein kaufmännische Tätigkeiten. Diese sind nicht originärer Bestandteil des Berufsbildes und bergen zusätzliche Haftungsrisiken.

Synonyme: Berufsrolle, Tätigkeitsprofil.

Abgrenzung:

  • Berufsbild → Gesamtheit der berufstypischen Tätigkeiten.
  • Tätigkeitsbereich → konkret ausgeübte Leistungen im Einzelfall.
  • Berufsbildfremde Tätigkeiten → Leistungen außerhalb der berufstypischen Aufgaben.

Praxisrelevanz

Das Berufsbild spielt in vielen Bereichen eine entscheidende Rolle:

  • Berufsrechtlich: Nur wer das definierte Berufsbild erfüllt, darf die Berufsbezeichnung „Architekt“ oder „Ingenieur“ führen.
  • Haftungsrechtlich: Fehler im Rahmen des Berufsbildes führen zu typischen Haftungsansprüchen. Bei berufsbildfremden Tätigkeiten können zusätzliche Risiken entstehen.
  • Versicherungsrechtlich: Berufshaftpflichtversicherungen decken grundsätzlich nur Tätigkeiten ab, die dem Berufsbild entsprechen. Tätigkeiten, die über das Berufsbild hinausgehen (z. B. Bauträgertätigkeit), sind oft ausgeschlossen oder erfordern gesonderte Vereinbarungen.

Praxisbeispiel

Ein Architekt übernimmt zusätzlich die Bauausführung für ein Einfamilienhaus. Da diese Tätigkeit nicht zum klassischen Berufsbild gehört, sondern in den Bereich des Bauunternehmers fällt, sind daraus resultierende Schäden nicht automatisch von der Berufshaftpflicht gedeckt.


FAQ

Wer definiert das Berufsbild von Architekten und Ingenieuren?

Die Architekten- und Ingenieurgesetze der Länder sowie die Berufsordnungen der Kammern.

Gehört Projektsteuerung zum Berufsbild?

Ja, Projektsteuerung kann als berufstypische Tätigkeit gelten, sofern sie im Zusammenhang mit Planungs- und Überwachungsleistungen steht.

Sind Gutachtertätigkeiten Teil des Berufsbildes?

Ja, Gutachterleistungen zu Baufragen gehören in der Regel dazu – sollten aber in der Berufshaftpflicht ausdrücklich eingeschlossen sein.

Was passiert bei berufsbildfremden Tätigkeiten?

Es können Deckungslücken in der Versicherung entstehen, da diese Tätigkeiten nicht automatisch erfasst sind.

Hat das Berufsbild Einfluss auf das Honorar?

Ja, die HOAI knüpft die Vergütung an die berufstypischen Planungs- und Überwachungsleistungen.


Verwandte Begriffe

  • [Berufsbildfremde Tätigkeiten]
  • [Architektengesetz]
  • [HOAI – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure]
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • [Bauträger]

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