Die Beweislast bestimmt, wer eine streitige Tatsache beweisen muss — und wer verliert, wenn sie sich nicht klären lässt. Sie entscheidet Bauprozesse nicht selten wirksamer als die Sachlage selbst, weil sich viele Vorgänge Jahre später nicht mehr zweifelsfrei klären lassen.
Für Planungsbüros ist die Verteilung zweistufig — und genau diese Zweistufigkeit wird regelmäßig übersehen.
Beweiserleichterungen
Abgrenzung
Synonyme: Beweisführungslast, objektive Beweislast.
Aus der Verschuldensvermutung folgt eine unbequeme Konsequenz: Im Zweifel verlieren Sie den Punkt, den Sie nicht belegen können — auch wenn Sie fachlich richtig gehandelt haben. Was im Streit trägt, sind Bedenkenanmeldungen, Prüfvermerke, Protokolle und Freigaben, jeweils mit Datum und Adressat. Ein Bautagebuch ist keine Bürokratie, sondern die Beweisführung von morgen.
Der zweite Punkt ist die frühe Meldung. Die Abwehr unberechtigter Ansprüche gehört zur Leistung Ihrer Berufshaftpflichtversicherung — einschließlich der Gutachter- und Verfahrenskosten, die dafür nötig sind. Ob diese Kosten auf die Versicherungssumme angerechnet werden oder daneben stehen, richtet sich nach dem Bedingungswerk; die Prozessführung liegt in jedem Fall beim Versicherer. Wer erst selbst korrespondiert und einen eigenen Gutachter beauftragt, riskiert, auf diesen Kosten sitzen zu bleiben.
In einem Neubau tritt Feuchtigkeit auf. Der Bauherr wirft dem Architekturbüro vor, die Abdichtung fehlerhaft geplant zu haben. Das Büro hält die Planung für normgerecht und die Ausführung für ursächlich.
Der Fall zerfällt in die beiden Stufen. Zunächst muss der Bauherr belegen, dass die Feuchtigkeit auf einem Planungsfehler beruht und nicht auf der Ausführung — gelingt ihm das nicht, endet es hier. Gelingt es, kehrt sich die Lage um: Die Planung ist dann objektiv mangelhaft, und das Büro muss beweisen, dass es den Fehler nicht zu vertreten hat. An diesem Punkt entscheidet nicht mehr, wer recht hat, sondern wer etwas vorlegen kann. Eine dokumentierte Bedenkenanmeldung zur Ausführung wäre hier mehr wert als jedes nachträgliche Gutachten.
Nach der Abnahme der Bauherr, davor das Büro, das die mangelfreie Leistung schuldet. Die Abnahme ist damit der wichtigste Wendepunkt im gesamten Beweisrecht.
Sobald eine Pflichtverletzung feststeht, ja. Das Vertretenmüssen wird vermutet, und diese Vermutung müssen Sie widerlegen — nicht der Bauherr belegen.
Sie ist das entscheidende Mittel zur Entlastung. Bedenkenanmeldungen, Prüfvermerke und Protokolle wirken nur, wenn sie datiert, adressiert und auffindbar sind.
Die Abwehr unberechtigter Ansprüche gehört zur Leistungspflicht, einschließlich der dafür nötigen Gutachten. Ob diese Kosten angerechnet werden oder zusätzlich zur Verfügung stehen, ergibt sich aus dem Bedingungswerk.
Die Beweislast sagt, wer beweisen muss. Der Anscheinsbeweis erleichtert diesen Nachweis, indem er bei typischen Abläufen auf den gewöhnlichen Verlauf schließt.