Ein Erfüllungsfolgeschaden ist ein Nachteil, der dem Auftraggeber über die mangelhafte Leistung hinaus entsteht — also nicht der Aufwand für die Herstellung des geschuldeten Erfolgs selbst, sondern dessen wirtschaftliche Folgewirkung.
Der Erfüllungsfolgeschaden ist die Gegenkategorie zum Erfüllungsschaden. Während dieser den Aufwand für Nachbesserung und Herstellung erfasst, betrifft jener das, was beim Auftraggeber zusätzlich anfällt.
Typische Erscheinungsformen
Die Kategorie ist nicht einheitlich versicherbar
Häufig wird verkürzt gesagt: Erfüllungsschaden nicht versichert, Folgeschaden versichert. Das trifft die Sache nur an den Rändern. Innerhalb der Erfüllungsfolgeschäden ist zu unterscheiden:
Für diesen zweiten Bereich lässt sich keine allgemeingültige Aussage treffen. Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht, richtet sich nach dem konkreten Bedingungswerk, den Obliegenheiten und möglichen Ausschlüssen.
Abgrenzung
Synonyme: Folgeschaden aus Schlechterfüllung.
Für Ihr Büro ist der Erfüllungsfolgeschaden die Kategorie mit dem größten Irrtumspotenzial — gerade weil die verbreitete Faustformel so eingängig klingt. In der Mitte, bei Verzögerungs- und Nutzungsausfallschäden, entscheidet allein der Vertragstext. Und genau diese Positionen machen bei Bauvorhaben oft den größten Teil einer Forderung aus.
Praktisch heißt das: Lassen Sie im Bedingungswerk Ihrer Berufshaftpflichtversicherung gezielt prüfen, wie Verzögerungsschäden und Nutzungsausfall behandelt werden. Das ist einer der Punkte, an denen sich Tarife am deutlichsten unterscheiden — und der Unterschied zeigt sich erst im Schadenfall.
Zweitens: Bauzeit ist Ihr größter Risikotreiber. Jede dokumentierte Freigabe, jede terminierte Rückmeldung an den Bauherrn und jede schriftliche Bedenkenanmeldung senkt die Wahrscheinlichkeit, dass eine Verzögerung Ihnen zugerechnet wird — und das wirkt zuverlässiger als jede Deckungserweiterung.
Ein Ingenieurbüro plant die Heizungsanlage eines Mehrfamilienhauses fehlerhaft. Der Fehler fällt erst nach dem Einbau auf.
Die Überarbeitung der Planung ist Erfüllungsschaden und bleibt beim Büro. Der Rückbau und die Erneuerung der bereits eingebauten Anlage betreffen ein Gewerk, in dem sich der Planungsfehler realisiert hat — ein darauf gerichteter Schadensersatzanspruch liegt im Kernbereich der Berufshaftpflicht. Die dem Bauherrn entgehenden Mieteinnahmen aus der verzögerten Fertigstellung sind der dritte und unsicherste Posten: Ob dafür Deckung besteht, hängt vom Bedingungswerk ab. Drei Positionen aus einem Fehler, mit drei unterschiedlichen Deckungsaussichten.
Ein Nachteil, der dem Auftraggeber zusätzlich zur mangelhaften Leistung entsteht — etwa Schäden am Bauwerk, Bauzeitverzögerung oder entgangene Nutzung.
Nicht einheitlich. Schäden, die sich am Bauwerk oder an anderen Rechtsgütern realisiert haben, liegen im Kernbereich der Berufshaftpflicht. Bei Nutzungsausfall und Verzögerungsschäden unterscheiden sich die Bedingungswerke erheblich.
Der Erfüllungsschaden betrifft den Aufwand für die geschuldete Leistung selbst und bleibt beim Auftragnehmer. Der Erfüllungsfolgeschaden entsteht darüber hinaus beim Auftraggeber.
Weil Bauherren beides in einer Forderung geltend machen — Nachbesserung und Folgekosten in einer Summe. Erst die Aufschlüsselung nach Anspruchsarten zeigt, welcher Teil überhaupt versicherungsrelevant ist.
Auf die Behandlung von Verzögerungsschäden und Nutzungsausfall sowie auf die Abgrenzung des eigenen Leistungsbereichs. Diese Punkte entscheiden im Schadenfall über einen erheblichen Teil der Forderung.