Der Erfüllungsschaden bezeichnet den Aufwand, der entsteht, um eine mangelhaft oder nicht erbrachte Vertragsleistung doch noch herzustellen. Der Anspruch richtet sich auf den geschuldeten Erfolg selbst, nicht auf den Ausgleich eines darüber hinausgehenden Nachteils.
Der Erfüllungsschaden betrifft die vertragliche Hauptleistungspflicht. Versicherungstechnisch ist er kein Schaden im eigentlichen Sinn, sondern ein Erfüllungssurrogat — ein Anspruch, der wirtschaftlich an die Stelle der geschuldeten Leistung tritt.
Was dazu zählt
Auch wenn sie auf § 634 BGB gestützt werden, gelten folgende Ansprüche nicht als echte Schadensersatzansprüche im Sinne der Haftpflicht-Versicherungstechnik:
Sie betreffen das unternehmerische Risiko des Auftragnehmers und sind deshalb typischerweise nicht Gegenstand der Berufshaftpflichtversicherung.
Abgrenzung
Synonyme: Erfüllungssurrogat, Vertragserfüllungsschaden.
Für Ihr Büro ist der Erfüllungsschaden das Risiko, das keine Police abnimmt. Müssen fehlerhafte Pläne überarbeitet, Leistungsphasen nachgeholt oder Honorarforderungen freigestellt werden, tragen Sie die Kosten selbst — unabhängig davon, wie gut Ihre Berufshaftpflichtversicherung ausgestaltet ist.
Daraus folgen zwei Dinge. Erstens ist die Prävention hier wirtschaftlich wertvoller als jede Deckungserweiterung: Vier-Augen-Prinzip bei kritischen Details, dokumentierte Abstimmungen mit Fachplanern, saubere Leistungsabgrenzung im Vertrag.
Zweitens lohnt der genaue Blick auf die Abgrenzung. Zwischen dem reinen Erfüllungsschaden und dem versicherbaren Schadensersatz liegt oft nur der Zeitpunkt: Solange nur Ihre Unterlagen betroffen sind, tragen Sie den Aufwand. Hat sich der Fehler bereits im Bauwerk realisiert und wird dessen Sanierung als Schadensersatz verlangt, ändert sich die Ausgangslage für den Versicherungsschutz. Prüfen Sie deshalb bei jeder Forderung, worauf sie sich genau richtet — und melden Sie sie im Zweifel Ihrem Versicherer.
Ein Architekturbüro liefert fehlerhafte Ausführungspläne. Der Bauherr entdeckt den Fehler vor Baubeginn und verlangt die Überarbeitung.
Die Kosten der Nacharbeit sind ein Erfüllungsschaden und bleiben beim Büro. Hätte der Bauherr zusätzlich einen Handwerker beauftragt, der wegen der verzögerten Freigabe Stillstandskosten in Rechnung stellt, wäre das ein Erfüllungsfolgeschaden mit anderer Ausgangslage für die Deckung. Derselbe Fehler, zwei Positionen, zwei völlig unterschiedliche wirtschaftliche Folgen.
Der Aufwand, der nötig ist, um die geschuldete Leistung doch noch ordnungsgemäß herzustellen — etwa die Überarbeitung mangelhafter Planungsunterlagen.
Typischerweise nicht. Gängige Bedingungswerke schließen Ansprüche auf Erfüllung und Nacherfüllung ausdrücklich aus, weil sie das unternehmerische Risiko betreffen. Das gilt auch, wenn ein Dritter die Leistung kostenpflichtig nachbessert.
Der Erfüllungsschaden betrifft die Herstellung der Leistung selbst. Der Erfüllungsfolgeschaden ist der Nachteil, der dem Auftraggeber zusätzlich entsteht, weil die Leistung mangelhaft war.
Weil Planungsfehler fast immer zuerst Erfüllungsansprüche auslösen. Wer nur auf die Versicherungssumme schaut, übersieht das Risiko, das gar nicht versicherbar ist.
Die Anspruchsart ändert sich nicht rückwirkend. Realisiert sich der Fehler aber im Bauwerk, kann daneben ein eigenständiger Schadensersatzanspruch entstehen, für den je nach Bedingungswerk Deckung besteht.