Definition
Schadensersatz ist der gesetzliche oder vertragliche Anspruch auf Ausgleich eines Schadens, der durch Pflichtverletzung, Vertragsbruch oder unerlaubte Handlung entstanden ist (§§ 249 ff. BGB).
Erklärung / Hintergrund
Schadensersatz dient dazu, den Geschädigten so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Im Bauwesen betrifft das sowohl Sach- als auch Vermögensschäden, die aus Planungs-, Überwachungs- oder Ausführungsfehlern resultieren können.
Die Anspruchsgrundlagen sind vielfältig:
- Vertraglich (§ 280 BGB, §§ 650p ff. BGB): Schadensersatz wegen Pflichtverletzung im Rahmen eines Architekten- oder Ingenieurvertrags.
- Deliktisch (§ 823 BGB): Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung, z. B. Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
- Gefährdungshaftung: Haftung ohne Verschulden, z. B. nach § 89 WHG (Umweltschäden).
Die Höhe richtet sich nach dem konkreten Schaden, einschließlich möglicher Folgeschäden. Im Versicherungsrecht prüft der Haftpflichtversicherer, ob ein Anspruch berechtigt ist (passiver Rechtsschutz), und reguliert berechtigte Forderungen bis zur vereinbarten Deckungssumme.
Abgrenzung:
- Schadensersatz: Ausgleich für einen entstandenen Schaden.
- Schmerzensgeld: immaterieller Schadensausgleich für körperliche oder seelische Beeinträchtigungen.
- Erfüllungsschaden: Kosten, die zur Vertragserfüllung nötig sind, nicht vom Haftpflichtschutz gedeckt.
Synonyme: Ersatzanspruch, Haftungsanspruch, Ausgleichsanspruch.
Praxisrelevanz
Für Architekten und Ingenieure ist die Gefahr von Schadensersatzforderungen allgegenwärtig. Planungsfehler, Bauüberwachungsversäumnisse oder fehlerhafte Kostenschätzungen können schnell zu hohen Ansprüchen führen. Ohne Berufshaftpflichtversicherung wäre ein einzelner Schadensfall existenzgefährdend.
Die Versicherung übernimmt dabei zwei zentrale Aufgaben:
- Prüfung, ob ein Anspruch berechtigt ist.
- Zahlung berechtigter Forderungen bzw. Abwehr unbegründeter Ansprüche.
Praxisbeispiel
Ein Architekt plant die Statik eines Bürogebäudes fehlerhaft. Nach Fertigstellung kommt es zu massiven Rissbildungen. Der Bauherr fordert Schadensersatz für die Sanierungskosten in Höhe von 250.000 Euro. Der Architekt meldet den Fall seiner Berufshaftpflichtversicherung, die den Anspruch prüft und die Kosten für die Sanierung übernimmt, soweit sie berechtigt sind.
FAQ
Wann besteht ein Anspruch auf Schadensersatz?
Immer dann, wenn ein Schaden durch Pflichtverletzung, Vertragsbruch oder unerlaubte Handlung entstanden ist und ein Verschulden nachweisbar ist – es sei denn, es gilt eine Gefährdungshaftung.
Welche Arten von Schadensersatz gibt es?
Man unterscheidet u. a. zwischen positivem Interesse (Erfüllungsschaden), negativem Interesse (Vertrauensschaden) und Folgeschäden.
Deckt die Berufshaftpflicht Schadensersatzforderungen ab?
Ja, aber nur, soweit es sich um gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter handelt. Reine Vertragserfüllungs- oder Nachbesserungskosten sind nicht gedeckt.
Kann auch entgangener Gewinn ersetzt verlangt werden?
Ja, wenn er durch den Schaden kausal verursacht wurde und nachweisbar ist (§ 252 BGB).
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