Definition
Schadensersatz ist die Rechtsfolge einer Haftung: der Ausgleich eines entstandenen Schadens. Die §§ 249 ff. BGB bestimmen, wie und in welchem Umfang ersetzt wird.
Erklärung / Hintergrund
Während der Schadensersatzanspruch die Frage beantwortet, ob jemand haftet, regelt das Schadensersatzrecht, was geschuldet ist. Beide Fragen werden häufig vermischt, sind aber getrennt zu prüfen.
Der Grundsatz: Naturalrestitution
Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Bei Sachschäden kann der Geschädigte stattdessen den erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB) — im Bauwesen der Regelfall.
Der Umfang
- Entgangener Gewinn ist mitzuersetzen (§ 252 BGB) — im Bauwesen etwa entgangene Mieteinnahmen.
- Mitverschulden mindert den Anspruch (§ 254 BGB). Es umfasst auch die Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Geschädigten.
- Vorteilsausgleichung — Vorteile, die adäquat aus dem Schadenereignis folgen, sind anzurechnen. Der klassische Fall im Bauwesen: der Abzug „neu für alt", wenn eine Sanierung zu einer objektiven Wertverbesserung führt.
- Sowiesokosten — Kosten, die auch bei ordnungsgemäßer Planung angefallen wären, sind kein Schaden. Vorsicht: Bei einer vertraglich vereinbarten Baukostenobergrenze greift dieser Einwand nicht.
Was Schadensersatz nicht ist
Kein Schadensersatz sind Ansprüche auf die geschuldete Leistung selbst — Nacherfüllung, Nachbesserung, Minderung, Rücktritt. Sie folgen dem Gewährleistungsrecht. Diese Trennung entscheidet über den Versicherungsschutz.
Synonyme: Ersatzleistung, Schadensausgleich.
Praxisrelevanz
Für Ihr Büro liegt der praktische Wert dieses Kapitels in den Abzugsposten. Eine Forderung von 300.000 Euro ist selten eine Zahlungspflicht von 300.000 Euro.
Regelmäßig zu prüfen sind:
- Sowiesokosten — was der Bauherr ohnehin hätte aufwenden müssen.
- Abzug neu für alt — wenn die Sanierung eine messbare Wertverbesserung bringt.
- Mitverschulden — etwa bei eigenmächtigen Bauherrenentscheidungen trotz Bedenkenanmeldung oder bei verspäteter Mängelrüge.
- Verursachungsbeiträge anderer Beteiligter — im Innenverhältnis der Gesamtschuldner.
Diese Prüfung ist Sache Ihres Versicherers, sobald der Fall gemeldet ist — ein weiterer Grund, frühzeitig zu melden und nicht selbst zu verhandeln. Ob und in welchem Umfang Ihre Berufshaftpflichtversicherung eintritt, richtet sich nach dem Bedingungswerk, den Obliegenheiten und möglichen Ausschlüssen.
Praxisbeispiel
Ein Architekturbüro plant eine Dachabdichtung fehlerhaft. Die Sanierung kostet 180.000 Euro; der Bauherr fordert diesen Betrag als Schadensersatz.
Zu prüfen ist: Ein höherwertiger Aufbau, den der Bauherr bei richtiger Planung ohnehin hätte bezahlen müssen, ist Sowiesokosten und abzuziehen. Die Dachabdichtung war zwölf Jahre alt und wird durch eine neue ersetzt — ein Abzug neu für alt kommt in Betracht. Hatte der Bauherr Feuchtigkeitsspuren monatelang nicht gemeldet und dadurch Folgeschäden vergrößert, mindert das den Anspruch zusätzlich. Aus der Forderung von 180.000 Euro kann so ein deutlich geringerer Betrag werden.
FAQ
Was umfasst Schadensersatz?
Die Herstellung des Zustands ohne das schädigende Ereignis — bei Sachschäden regelmäßig als Geldbetrag — einschließlich des entgangenen Gewinns.
Was sind Sowiesokosten?
Kosten, die auch bei ordnungsgemäßer Leistung angefallen wären. Sie sind kein Schaden — außer bei vereinbarter Baukostenobergrenze.
Was bedeutet „neu für alt"?
Führt die Schadenbeseitigung zu einer objektiven Wertverbesserung, ist dieser Vorteil anzurechnen.
Mindert Mitverschulden den Anspruch?
Ja, nach § 254 BGB — auch die Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Geschädigten.
Ist Nachbesserung Schadensersatz?
Nein. Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt sind Gewährleistungsrechte. Diese Trennung entscheidet über den Versicherungsschutz.
Verwandte Begriffe
- Schadensersatzanspruch – die vorgelagerte Frage, ob überhaupt gehaftet wird
- Sachschaden – eine der ersatzfähigen Schadenarten
- Vermögensschaden (echt) – die für Planungsbüros typische Schadenart
- Entgangener Gewinn – nach § 252 BGB mitzuersetzen
- Schmerzensgeld – der immaterielle Ausgleich bei Personenschäden
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