Die Gefährdungshaftung ist die gesetzlich angeordnete Pflicht, für Schäden aus einer erlaubten, aber besonders gefahrträchtigen Tätigkeit einzustehen — unabhängig davon, ob den Verantwortlichen ein Verschulden trifft.
Der Gedanke dahinter: Wer eine besondere Gefahrenquelle eröffnet und ihren Nutzen zieht, soll auch für die verwirklichte Gefahr einstehen — selbst wenn er alles richtig gemacht hat.
Sie gilt nur, wo ein Gesetz sie anordnet
Das ist die entscheidende Einschränkung. Es gibt keine allgemeine Gefährdungshaftung für „gefährliche Tätigkeiten"; sie ist auf einzelne, gesetzlich geregelte Fälle beschränkt. Typische Beispiele:
Was für Planungsleistungen gilt
Die Planungs- und Überwachungsleistung selbst unterliegt keiner Gefährdungshaftung. Dort bleibt es beim Verschuldensprinzip. Relevant wird sie für Planungsbüros deshalb nicht aus der beruflichen Leistung, sondern aus dem, was sie daneben betreiben.
Abgrenzung
Synonyme: Haftung aus Betriebsgefahr, Halterhaftung.
Der praktisch wichtigste Fall ist der Drohneneinsatz. Bestandsaufnahme, Baufortschrittsdokumentation, Dachinspektion — was als Effizienzgewinn beginnt, macht Ihr Büro zum Halter eines Luftfahrzeugs. Daraus folgen zwei Dinge, die häufig übersehen werden:
Ähnlich liegt es beim betrieblichen Fahrzeug: Die Halterhaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz gehört zur Kfz-Haftpflicht, nicht zur Berufs- oder Betriebshaftpflicht. Wer beides in einer Police vermutet, hat eine Lücke.
Ein Architekturbüro setzt eine Drohne zur Baustellendokumentation ein. Bei einem Steuerungsausfall stürzt sie ab und beschädigt ein geparktes Fahrzeug.
Das Büro haftet als Halter — ohne dass es auf ein Verschulden ankommt. Ein sorgfältig geführtes Wartungsprotokoll ändert daran nichts. Die Berufshaftpflichtversicherung greift nicht, weil kein Planungs- oder Überwachungsfehler vorliegt; erforderlich ist eine Haftpflichtversicherung für das Fluggerät. Hätte dagegen ein Fehler in der aus den Drohnenbildern abgeleiteten Planung zu einem Schaden geführt, wäre das der umgekehrte Fall — dann greift die Berufshaftpflicht, und die Drohne spielt keine Rolle.
Die gesetzlich angeordnete Haftung für Schäden aus einer besonders gefahrträchtigen Tätigkeit, unabhängig vom Verschulden.
Nein. Sie besteht nur dort, wo ein Gesetz sie ausdrücklich anordnet — etwa im Straßenverkehrs-, Luftverkehrs- oder Umwelthaftungsrecht.
Nein. Für Planungs- und Überwachungsleistungen gilt das Verschuldensprinzip.
In der Regel nicht. Für Drohnen, Fahrzeuge oder Anlagen sind eigene Haftpflichtversicherungen erforderlich, teils gesetzlich vorgeschrieben.
Das Luftverkehrsgesetz verlangt für Luftfahrzeuge eine Haftpflichtversicherung; unbemannte Geräte sind erfasst. Der genaue Umfang sollte vor dem ersten Einsatz geklärt werden.