Definition
Die Gefährdungshaftung ist die gesetzlich angeordnete Pflicht, für Schäden aus einer erlaubten, aber besonders gefahrträchtigen Tätigkeit einzustehen — unabhängig davon, ob den Verantwortlichen ein Verschulden trifft.
Erklärung / Hintergrund
Der Gedanke dahinter: Wer eine besondere Gefahrenquelle eröffnet und ihren Nutzen zieht, soll auch für die verwirklichte Gefahr einstehen — selbst wenn er alles richtig gemacht hat.
Sie gilt nur, wo ein Gesetz sie anordnet
Das ist die entscheidende Einschränkung. Es gibt keine allgemeine Gefährdungshaftung für „gefährliche Tätigkeiten"; sie ist auf einzelne, gesetzlich geregelte Fälle beschränkt. Typische Beispiele:
- Halter eines Kraftfahrzeugs (§ 7 StVG),
- Halter eines Luftfahrzeugs nach dem Luftverkehrsgesetz — dazu zählen auch unbemannte Fluggeräte,
- Betreiber bestimmter Anlagen nach dem Umwelthaftungsgesetz,
- Tierhalter (§ 833 BGB) sowie Betreiber von Bahn- und Energieanlagen nach dem Haftpflichtgesetz.
Was für Planungsleistungen gilt
Die Planungs- und Überwachungsleistung selbst unterliegt keiner Gefährdungshaftung. Dort bleibt es beim Verschuldensprinzip. Relevant wird sie für Planungsbüros deshalb nicht aus der beruflichen Leistung, sondern aus dem, was sie daneben betreiben.
Abgrenzung
- Verschuldenshaftung — der Regelfall; setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus.
- Gefährdungshaftung — Haftung ohne Verschulden, kraft Gesetzes.
- Garantiehaftung — Haftung ohne Verschulden, kraft eigener Zusage.
Synonyme: Haftung aus Betriebsgefahr, Halterhaftung.
Praxisrelevanz
Der praktisch wichtigste Fall ist der Drohneneinsatz. Bestandsaufnahme, Baufortschrittsdokumentation, Dachinspektion — was als Effizienzgewinn beginnt, macht Ihr Büro zum Halter eines Luftfahrzeugs. Daraus folgen zwei Dinge, die häufig übersehen werden:
- Sie haften ohne Verschulden. Ein technischer Defekt, eine Windböe, ein Steuerungsausfall — die Halterhaftung greift unabhängig davon, ob Sie sorgfältig gehandelt haben.
- Es besteht eine eigene Versicherungspflicht. Das Luftverkehrsgesetz verlangt für Luftfahrzeuge eine Haftpflichtversicherung; das gilt auch für unbemannte Geräte. Eine Berufshaftpflichtversicherung deckt dieses Risiko nicht ab — sie erfasst Planungs- und Überwachungsfehler, nicht die Halterhaftung.
Ähnlich liegt es beim betrieblichen Fahrzeug: Die Halterhaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz gehört zur Kfz-Haftpflicht, nicht zur Berufs- oder Betriebshaftpflicht. Wer beides in einer Police vermutet, hat eine Lücke.
Praxisbeispiel
Ein Architekturbüro setzt eine Drohne zur Baustellendokumentation ein. Bei einem Steuerungsausfall stürzt sie ab und beschädigt ein geparktes Fahrzeug.
Das Büro haftet als Halter — ohne dass es auf ein Verschulden ankommt. Ein sorgfältig geführtes Wartungsprotokoll ändert daran nichts. Die Berufshaftpflichtversicherung greift nicht, weil kein Planungs- oder Überwachungsfehler vorliegt; erforderlich ist eine Haftpflichtversicherung für das Fluggerät. Hätte dagegen ein Fehler in der aus den Drohnenbildern abgeleiteten Planung zu einem Schaden geführt, wäre das der umgekehrte Fall — dann greift die Berufshaftpflicht, und die Drohne spielt keine Rolle.
FAQ
Was ist Gefährdungshaftung?
Die gesetzlich angeordnete Haftung für Schäden aus einer besonders gefahrträchtigen Tätigkeit, unabhängig vom Verschulden.
Gilt sie für jede gefährliche Tätigkeit?
Nein. Sie besteht nur dort, wo ein Gesetz sie ausdrücklich anordnet — etwa im Straßenverkehrs-, Luftverkehrs- oder Umwelthaftungsrecht.
Unterliegt meine Planungsleistung der Gefährdungshaftung?
Nein. Für Planungs- und Überwachungsleistungen gilt das Verschuldensprinzip.
Ist Gefährdungshaftung über die Berufshaftpflicht versichert?
In der Regel nicht. Für Drohnen, Fahrzeuge oder Anlagen sind eigene Haftpflichtversicherungen erforderlich, teils gesetzlich vorgeschrieben.
Brauche ich für eine Drohne eine eigene Versicherung?
Das Luftverkehrsgesetz verlangt für Luftfahrzeuge eine Haftpflichtversicherung; unbemannte Geräte sind erfasst. Der genaue Umfang sollte vor dem ersten Einsatz geklärt werden.
Verwandte Begriffe
- Haftung – der Oberbegriff, zu dem die Gefährdungshaftung als Ausnahme zählt
- Verschuldenshaftung – das Regelprinzip, von dem sie abweicht
- Verschuldensunabhängige Haftung – der Oberbegriff, der auch die Garantiehaftung umfasst
- Umweltschäden – einer der gesetzlich geregelten Anwendungsfälle
- Fahrlässigkeit – bei der Gefährdungshaftung gerade nicht erforderlich
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