Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt seit dem 1. November 2020 die energetischen Anforderungen an Gebäude. Seit dem 29. Juli 2026 trägt es den Namen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) — inhaltlich mit erheblichen Änderungen.
Das Gesetz fasste ursprünglich drei Regelwerke zusammen: das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz. Seitdem wurde es mehrfach novelliert — 2024 mit der viel diskutierten Pflicht zu einem hohen Anteil erneuerbarer Energien bei neuen Heizungen, 2026 mit deren weitgehender Rücknahme zugunsten größerer Technologieoffenheit.
Was das Gesetz durchgehend regelt
Der Punkt, der für die Haftung zählt, ist ein anderer als die jeweils aktuelle Fassung. Maßgeblich für ein Bauvorhaben ist das Recht, das zur Zeit der Planung und Genehmigung galt — nicht das heutige. Bei der Frequenz der Änderungen bedeutet das: Für jedes Projekt gehört festgehalten, auf welchen Rechtsstand es sich stützt. Ein Nachweis nach der 2024er Fassung ist für ein Vorhaben von 2024 richtig und wird nicht dadurch falsch, dass sich das Gesetz seither geändert hat.
Abgrenzung
Synonyme: Gebäudemodernisierungsgesetz, GModG, umgangssprachlich Heizungsgesetz.
Für Planungsbüros bestimmt das Gesetz den geschuldeten Mindeststandard. Wer darunter plant, liefert mangelhaft — unabhängig davon, was im Vertrag steht. Umgekehrt schuldet man nicht automatisch mehr, nur weil eine spätere Fassung strenger ist.
Drei Punkte gehören deshalb in die Projektroutine. Halten Sie den Rechtsstand fest, auf den sich Berechnungen und Nachweise stützen — mit Datum. Prüfen Sie Förderanforderungen gesondert: Ein Gebäude kann gesetzeskonform und trotzdem nicht förderfähig sein, und die entgangene Förderung ist ein klassischer Vermögensschaden. Und weisen Sie auf absehbare Änderungen hin, wenn ein Projekt über einen Novellierungszeitpunkt läuft — die Entscheidung, ob nachgesteuert wird, trifft der Bauherr, aber informiert werden muss er.
Ansprüche aus Verstößen sind reine Vermögensschäden und damit Kernbereich Ihrer Berufshaftpflichtversicherung. Bußgelder sind es nicht — sie haben Sanktionscharakter und sind nicht versicherbar.
Ein Architekturbüro plant 2025 ein Mehrfamilienhaus und legt die Wärmeversorgung nach der damals geltenden Fassung aus. Der Bauantrag wird eingereicht, die Ausführung zieht sich. Nach der Novelle im Sommer 2026 verlangt der Bauherr eine Umplanung — die neue Fassung erlaube eine günstigere Lösung, das Büro hätte das vorhersehen müssen.
Der Vorwurf trifft nicht die Planung: Sie entsprach dem Recht ihrer Zeit, und mehr war nicht geschuldet. Ein Planer schuldet keine Prognose künftiger Gesetzgebung. Anders liegt es bei der Hinweispflicht — war die Novelle im Planungszeitraum bereits absehbar und hätte sie das Projekt spürbar verändert, gehört das angesprochen. Genau deshalb ist der dokumentierte Rechtsstand doppelt nützlich: Er belegt, was galt, und er zeigt, wann darüber gesprochen wurde.
Seit dem 29. Juli 2026 lautet der Name Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Der Begriff GEG ist weiterhin gebräuchlich und bezeichnet dieselbe Regelungsmaterie.
Der zur Zeit von Planung und Genehmigung. Spätere Änderungen machen einen damals richtigen Nachweis nicht falsch.
Nein. Förderprogramme verlangen regelmäßig mehr als die gesetzliche Mindestanforderung und sind gesondert zu prüfen.
Anforderungen greifen vor allem bei Erneuerung von Bauteilen und beim Austausch der Wärmeerzeugung; die Einzelheiten haben sich mehrfach geändert.
Nein. Versicherbar ist der zivilrechtliche Schaden, der aus einem Verstoß entsteht.