Gesellschaftsrechtliche Zusammenschlüsse sind die Formen, in denen sich Architekten und Ingenieure zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden — von der einfachen Gesellschaft bürgerlichen Rechts bis zur Kapitalgesellschaft.
Die Rechtsformwahl entscheidet darüber, wer für Planungsfehler einsteht und mit welchem Vermögen. Für Planungsbüros lassen sich die gebräuchlichen Formen nach ihrer Haftungswirkung ordnen.
Personengesellschaften
Kapitalgesellschaften
Projektbezogene Zusammenschlüsse
Davon zu unterscheiden sind Kooperationen für einzelne Vorhaben — Arbeitsgemeinschaften und Planungsringe. Sie sind keine dauerhafte Rechtsform, begründen aber eigene Haftungsfragen.
Berufsrechtliche Schranken
Nicht jede Form steht offen: Die Kammern knüpfen die Zulassung an Bedingungen zu Geschäftsführung, Gesellschafterkreis und Versicherungsnachweis. Maßgeblich sind die Berufsordnungen der Länder.
Synonyme: Rechtsformen für Planungsbüros, Bürogemeinschaften und Gesellschaften.
Für Ihr Büro ist die Rechtsform kein rein steuerliches Thema — sie bestimmt, wessen Privatvermögen im Schadenfall exponiert ist.
Drei Punkte:
Ihre Berufshaftpflichtversicherung sollte zur gewählten Form passen: Versicherungsnehmer, mitversicherte Personen und — bei der PartG mbB — die gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen.
Zwei Architekten arbeiten seit Jahren als GbR zusammen. Aus einem Projekt, das nur einer von beiden betreut hat, entsteht ein Schaden von 1,8 Mio. Euro. Die Versicherungssumme beträgt 1,5 Mio. Euro.
In der GbR haften beide Gesellschafter persönlich und gesamtschuldnerisch für die verbleibenden 300.000 Euro — auch der Partner, der mit dem Projekt nichts zu tun hatte. In einer PartG hätte die Haftungskonzentration ihn geschützt, in einer PartG mbB wäre kein Privatvermögen betroffen gewesen. Dieselbe Arbeit, dieselbe Versicherung, drei verschiedene Ergebnisse.
Das hängt von Größe, Partnerzahl, Projektvolumen und Risikobereitschaft ab. PartG und PartG mbB sind speziell auf Freie Berufe zugeschnitten.
Ja, persönlich und gesamtschuldnerisch — das ist der wesentliche Unterschied zur PartG.
Nein. Sie verschiebt nur, wen die Lücke trifft. Die Versicherungssumme bleibt die entscheidende Größe.
Ja. Dabei ist zu klären, wer für Verstöße aus der Zeit davor einsteht — sonst entsteht eine Deckungslücke.
Ja. Die Kammern regeln Zulässigkeit und Bedingungen; maßgeblich sind die Berufsordnungen der Länder.