PartG (Partnerschaftsgesellschaft)

Definition

Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist eine Rechtsform für den Zusammenschluss von Angehörigen Freier Berufe. Sie ist im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz geregelt und Architekten wie Ingenieuren offen.


Erklärung / Hintergrund

Die PartG ist keine Kapitalgesellschaft, sondern eine Personengesellschaft mit eigenem Rechtskleid für Freiberufler. Sie ist rechtsfähig, wird ins Partnerschaftsregister eingetragen und führt den Zusatz „Partnerschaft" oder „PartG" im Namen.

Die Haftungsstruktur

  • Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haftet zunächst das Gesellschaftsvermögen.
  • Daneben haften die Partner persönlich und als Gesamtschuldner.
  • Die Haftungskonzentration nach § 8 Abs. 2 PartGG ist die Besonderheit: Waren nur einzelne Partner mit einem Auftrag befasst, haften neben der Gesellschaft nur diese persönlich. Die übrigen bleiben verschont.

Diese Konzentration ist der eigentliche Grund, warum die Rechtsform für Planungsbüros interessant ist — sie entkoppelt das Haftungsrisiko der Partner voneinander, ohne dass eine Kapitalgesellschaft nötig wäre.

Die Grenze

Die Haftungskonzentration schützt nur Partner, die mit dem Auftrag nicht befasst waren. Der bearbeitende Partner haftet weiterhin mit seinem Privatvermögen, unbegrenzt. Wer auch das ausschließen will, braucht die PartG mbB — sie setzt eine besondere Berufshaftpflichtversicherung voraus.

Synonyme: Partnerschaft, Partnerschaftsgesellschaft.


Praxisrelevanz

Für Ihr Büro heißt das: Die PartG löst das Problem der wechselseitigen Partnerhaftung, nicht das der persönlichen Haftung.

Drei Punkte:

  • Dokumentieren Sie die Projektzuständigkeit. Die Haftungskonzentration wirkt nur, wenn sich belegen lässt, wer mit dem Auftrag befasst war. Ohne klare Zuordnung greift sie nicht.
  • Die Versicherungssumme wird zur eigentlichen Grenze. Reicht sie nicht, haftet der bearbeitende Partner mit seinem Privatvermögen. Eine angemessene Summe ist bei dieser Rechtsform kein Komfort, sondern der eigentliche Schutz.
  • Der Wechsel zur PartG mbB ist meist der lohnendere Schritt. Er erfordert eine Berufshaftpflichtversicherung mit gesetzlich vorgegebener Mindestsumme und einen entsprechenden Namenszusatz — dafür entfällt die persönliche Haftung für berufliche Fehler.

Welche Anforderungen an die Versicherung im Einzelnen gelten, richtet sich nach dem PartGG und den landesrechtlichen Regelungen. Ihre Berufshaftpflichtversicherung sollte in jedem Fall zur gewählten Rechtsform passen — und den vollständigen Partnerkreis erfassen.

Praxisbeispiel

Eine Partnerschaftsgesellschaft mit vier Partnern bearbeitet ein Schulbauprojekt. Zuständig sind zwei Partner; die beiden anderen betreuen andere Projekte. Aus einem Planungsfehler entsteht ein Schaden von 2,5 Mio. Euro, die Versicherungssumme beträgt 2 Mio. Euro.

Für die verbleibenden 500.000 Euro haften die beiden mit dem Auftrag befassten Partner persönlich als Gesamtschuldner — die anderen beiden bleiben nach § 8 Abs. 2 PartGG verschont. Voraussetzung ist, dass sich die Zuständigkeit belegen lässt. Bei einer PartG mbB hätte auch dieser Teil das Privatvermögen nicht erreicht.


FAQ

Für wen eignet sich die PartG?

Für den Zusammenschluss von Angehörigen Freier Berufe — Architekten und Ingenieure können sie nutzen.

Was bedeutet Haftungskonzentration?

Waren nur einzelne Partner mit einem Auftrag befasst, haften neben der Gesellschaft nur diese persönlich (§ 8 Abs. 2 PartGG).

Haften Partner mit ihrem Privatvermögen?

Ja, die mit dem Auftrag befassten Partner — unbegrenzt. Nur die PartG mbB schließt das für berufliche Fehler aus.

Was ist der Unterschied zur GbR?

Die PartG ist speziell für Freie Berufe konzipiert, wird registriert und kennt die Haftungskonzentration. Bei der GbR haften alle Gesellschafter für alles.

Worauf muss die Versicherung abgestimmt sein?

Auf die Rechtsform und den vollständigen Partnerkreis. Bei der PartG mbB kommen gesetzliche Mindestanforderungen hinzu.


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