Eine Leistungsverzögerung ist die nicht rechtzeitige Erbringung einer fälligen Leistung. Sie beschreibt zunächst nur den tatsächlichen Vorgang; ob daraus Verzug mit seinen Rechtsfolgen wird, entscheidet sich in einem zweiten Schritt.
Zwischen der Verzögerung und der Haftung liegt eine Frage, die im Streit fast immer den Ausschlag gibt: Aus wessen Sphäre kam sie? Drei Bereiche sind zu unterscheiden.
Warum die Zuordnung so schwer fällt. Das Vertretenmüssen wird vermutet. Wer sich auf eine fremde Ursache beruft, muss sie belegen — und zwar zeitnah, nicht im Prozess drei Jahre später. Genau daran scheitern die meisten Verteidigungen: Die Ursache war bekannt, aber nirgends festgehalten.
Abgrenzung
Synonyme: verspätete Leistung, Terminüberschreitung.
Eine verbreitete Fehlvorstellung lautet, Verzögerungsschäden seien in der Berufshaftpflicht ausgeschlossen. Das trifft so nicht zu: Die Berufshaftpflicht der Planer ist Vermögensschadenhaftpflicht, und ein Verzögerungsschaden aus gesetzlicher Haftung ist genau das — ein reiner Vermögensschaden im Kernbereich der Deckung. Ausgeschlossen sind andere Dinge: Vertragsstrafen, garantierte Fertigstellungstermine und die Nachholung der eigenen Leistung. Ob und in welcher Höhe Versicherungsschutz besteht, richtet sich nach dem Bedingungswerk Ihrer Berufshaftpflichtversicherung, den Obliegenheiten und möglichen Ausschlüssen.
Praktisch entscheidend ist die Behinderungsanzeige: schriftlich, sobald die Verzögerung absehbar ist, mit Ursache und voraussichtlicher Dauer. Sie ist kein Formalismus, sondern der einzige Beleg, der die Verschuldensvermutung erschüttert.
Ein Büro schuldet die Genehmigungsplanung zu einem festen Termin und reicht sie sechs Wochen später ein. Vier dieser Wochen entfielen darauf, dass der Bauherr eine Entscheidung zur Fassade offenließ; zwei gehen auf eigene Kapazitätsengpässe zurück. Die Baugenehmigung verschiebt sich, es entstehen Zwischenmietkosten.
Der Fall zerfällt entlang der Sphären. Für die zwei Wochen aus eigener Ursache besteht Verzug, und der Verzögerungsschaden ist dem Grunde nach ein Fall für die Versicherung. Für die vier Wochen aus der Sphäre des Bauherrn besteht kein Vertretenmüssen — vorausgesetzt, das Büro kann es belegen. Genau hier entscheidet sich der Fall: Mit einer schriftlichen Anzeige zum Zeitpunkt der offenen Entscheidung sind es zwei Wochen Haftung, ohne sie sechs.
Sobald eine fällige Leistung nicht rechtzeitig erbracht wird. Ob daraus Verzug folgt, hängt zusätzlich von Mahnung oder festem Termin und vom Vertretenmüssen ab.
Dem Grunde nach ja, soweit sie auf gesetzlicher Haftung beruhen — es sind reine Vermögensschäden und damit der Kern dieser Sparte. Nicht erfasst sind Vertragsstrafen, garantierte Termine und die Nachholung der eigenen Leistung.
Die Verzögerung betrifft die Zeit, die Schlechtleistung die Qualität. Beide können nebeneinander vorliegen und folgen unterschiedlichen Fristen.
Durch eine zeitnahe schriftliche Behinderungsanzeige mit Ursache und voraussichtlicher Dauer. Da das Verschulden vermutet wird, trägt die Dokumentation die Verteidigung.