Sowiesokosten sind Aufwendungen, die auch bei von vornherein ordnungsgemäßer Planung und Ausführung angefallen wären. Sie sind kein Schaden und mindern deshalb den ersatzfähigen Betrag.
Sowiesokosten sind ein Rechenposten, kein Anspruch. Sie beruhen auf dem Grundgedanken des Schadensersatzrechts: Der Geschädigte soll so gestellt werden, wie er ohne den Fehler stünde — nicht besser.
Wie sie ermittelt werden
Gegenübergestellt werden zwei Zahlen: Was hätte die Leistung bei ordnungsgemäßer Planung gekostet, und was kostet sie jetzt? Nur die Differenz ist ersatzfähig. Wird ein fehlerhaft geplantes Bauteil abgerissen und neu errichtet, sind ersatzfähig also Abriss, Mehraufwand und Verzögerungsfolgen — nicht der Neubau selbst, denn den hätte der Bauherr ohnehin bezahlt.
Zwei wichtige Grenzen
Abgrenzung
Synonyme: ohnehin angefallene Kosten, Sowieso-Kosten.
Für Ihr Büro sind Sowiesokosten das wirksamste Argument zur Schadensminderung — und der Punkt, an dem Forderungen in der Praxis am deutlichsten zusammenschmelzen. Bei Kostenüberschreitungen macht dieser Abzug häufig den größten Teil der geltend gemachten Summe aus.
Ein Beispiel aus der Kostenermittlung: Ermittelt ein Büro die Kosten zu niedrig und liegt die tatsächliche Bausumme höher, ist zunächst zu fragen, was das Objekt bei richtiger Ermittlung gekostet hätte. Diese Differenz — nicht die gesamte Überschreitung — ist der mögliche Schaden.
Versicherungsrechtlich folgt daraus zweierlei: Sowiesokosten sind kein Schaden und damit kein Gegenstand des Versicherungsschutzes Ihrer Berufshaftpflichtversicherung. Zugleich prüft jeder Versicherer bei der Regulierung, welcher Teil der Forderung nur Sowiesokosten betrifft — der Einwand wirkt also zu Ihren Gunsten, auch wenn er die Deckung selbst nicht erweitert.
Praktisch heißt das: Halten Sie Ihre Kostenansätze und deren Grundlagen nachvollziehbar fest. Ohne belastbare Vergleichsgröße lässt sich später kaum darlegen, was ohnehin angefallen wäre.
Ein Architekturbüro plant ein Dach mit zu geringer Neigung. Das Dach muss zurückgebaut und neu errichtet werden.
Die Kosten des neuen Dachs sind Sowiesokosten — ein Dach hätte der Bauherr in jedem Fall bezahlt. Ersatzfähig sind der Rückbau, die Mehrkosten der zweiten Ausführung und die Folgen der Bauzeitverlängerung. Erhält der Bauherr dabei eine höherwertige Eindeckung als ursprünglich geplant, ist auch dieser Vorteil anzurechnen. Von einer Forderung über die volle Neubausumme bleibt damit oft nur ein Bruchteil.
Weil sie auch bei ordnungsgemäßer Leistung angefallen wären. Schadensersatz gleicht einen Nachteil aus, er verschafft dem Geschädigten keinen Vorteil.
Der Auftraggeber. Das Planungsbüro haftet nur für die darüber hinausgehenden Mehrkosten.
Nein — mangels Schaden fehlt bereits die Grundlage für einen Versicherungsfall. Der Einwand wirkt aber schadenmindernd zu Ihren Gunsten.
Durch Gegenüberstellung der hypothetischen Kosten bei ordnungsgemäßer Planung mit den tatsächlich entstandenen. Die Differenz ist der ersatzfähige Schaden.
Im Vertragsverhältnis nicht. Wurde eine feste Kostengrenze überschritten, bleibt nur der Vorteilsausgleich für eine tatsächlich erzielte Wertsteigerung.