Die Verlängerung der Verjährungsfrist ist die vertragliche Vereinbarung eines längeren Zeitraums, in dem ein Anspruch durchsetzbar bleibt. Sie ist von der Hemmung und vom Neubeginn der Verjährung zu unterscheiden, die dasselbe Ergebnis auf anderem Weg herbeiführen.
Mängelansprüche aus Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk verjähren nach dem Werkvertragsrecht in fünf Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dass diese Frist länger wird, kann drei Ursachen haben — häufig verwechselt, in den Rechtsfolgen verschieden:
Der umgekehrte Fall ist enger geregelt: Eine Verkürzung ist grundsätzlich möglich, in vorformulierten Vertragsbedingungen bei Bauwerken jedoch nicht unter fünf Jahre. Für Vorsatzhaftung kann die Verjährung im Voraus ohnehin nicht erleichtert werden.
Am wirksamsten ist eine vierte Konstellation, die gar keine Verlängerung ist: der verschobene Fristbeginn. Die Frist läuft erst ab Abnahme der Planungsleistung — und das ist nicht die Abnahme der Bauleistung. Umfasst der Auftrag die Objektbetreuung, endet die Leistung erst mit deren Abschluss; der Haftungszeitraum kann sich dadurch nahezu verdoppeln.
Synonyme: verlängerte Gewährleistungsfrist, Verjährungsabrede.
Eine längere Frist verändert nicht die Art des Anspruchs: Es bleibt ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, nur länger durchsetzbar — anders als bei Garantie oder Vertragsstrafe, die eine vertraglich übernommene Haftung begründen. Das Problem ist kein Haftungs-, sondern ein Zeitproblem: Verjährung und Nachhaftung sind zwei Uhren. Die eine bestimmt, wie lange der Bauherr fordern kann, die andere, wie lange Ihr Versicherer einsteht. Die Police passt sich einer vertraglich verlängerten Frist nicht automatisch an.
Daraus folgen drei Prüfpunkte. Vereinbaren Sie bei Beauftragung der Objektbetreuung eine Teilabnahme nach Leistungsphase 8, damit die Frist für die vorangehenden Phasen nicht erst Jahre später beginnt. Prüfen Sie bei jeder verlängerten Frist die Nachhaftung Ihrer Berufshaftpflichtversicherung, die bedingungsabhängig befristet ist. Und geben Sie kein Anerkenntnis ab, ohne den Versicherer einzuschalten.
Ein Ingenieurbüro vereinbart eine Verjährungsfrist von zehn Jahren ab Abnahme. Sechs Jahre später gibt der Inhaber den Betrieb auf und kündigt die Police. Im achten Jahr zeigt sich ein Planungsfehler, der Bauherr fordert Schadensersatz.
Der Anspruch besteht — die vereinbarte Frist läuft noch. Ob dafür Versicherungsschutz besteht, entscheidet dagegen die Nachhaftungsvereinbarung der beendeten Police, und deren Dauer ergibt sich aus dem Bedingungswerk, nicht aus dem Architektenvertrag. Reicht sie nicht bis ins achte Jahr, trägt der Inhaber die Differenz persönlich. Beide Uhren liefen von Anfang an unabhängig; sichtbar wird das erst, wenn die eine früher stehen bleibt.
Ja. Die gesetzlichen Fristen sind nicht zwingend. Die äußere Grenze liegt bei dreißig Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
Nein. Verjährung wirkt nur im Vertragsverhältnis, in dem sie vereinbart wurde — auch bei gesamtschuldnerischer Haftung ist sie Einzelsache. In der Praxis stehen Ansprüche gegen die Bauunternehmen deshalb oft schon verjährt da, während das Planungsbüro noch haftet.
Der Anspruch bleibt länger durchsetzbar, der Versicherungsschutz verlängert sich dadurch nicht von selbst. Maßgeblich ist die vereinbarte Nachhaftung — sprechen Sie längere Fristen vor Vertragsschluss an.
Es lässt die Frist neu beginnen und kann Einwendungen abschneiden. Den Versicherer bindet es nicht: Geleistet wird das rechtlich Geschuldete, für darüber hinausgehende Zusagen haftet das Büro selbst.
Die Verjährung beginnt erst mit Abnahme der vollständigen Planungsleistung. Ist die Objektbetreuung beauftragt, endet diese erst nach Ablauf der Gewährleistung der Bauunternehmen — der eigene Haftungszeitraum verschiebt sich entsprechend. Eine Teilabnahme nach Leistungsphase 8 begrenzt das.