Die verschuldensunabhängige Haftung ist der Oberbegriff für alle Fälle, in denen jemand für einen Schaden einstehen muss, ohne dass ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Das deutsche Haftungsrecht folgt dem Verschuldensprinzip: Ohne Vorwurf keine Haftung. Davon gibt es Ausnahmen — und für Planungsbüros ist entscheidend, dass diese Ausnahmen aus zwei völlig verschiedenen Quellen stammen.
Erste Quelle: das Gesetz
Die Gefährdungshaftung ordnet das Einstehen ohne Verschulden für einzelne, gesetzlich geregelte Gefahrenquellen an — Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge einschließlich Drohnen, bestimmte Anlagen. Sie gilt nur dort, wo ein Gesetz sie ausdrücklich vorsieht.
Zweite Quelle: die eigene Zusage
Die Garantiehaftung entsteht, weil jemand sie übernommen hat. Wer für eine Eigenschaft einsteht — eine Bausumme, einen Termin, einen technischen Wert —, haftet auch dann, wenn ihn kein Vorwurf trifft.
Warum die Unterscheidung zählt
Die gesetzlich angeordnete Haftung ist gesetzliche Haftpflicht. Die selbst übernommene ist es nicht — sie geht über das gesetzliche Maß hinaus. Beide sehen für den Betroffenen gleich aus, werden versicherungsrechtlich aber gegensätzlich behandelt.
Ein häufiger Irrtum
Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist keine Garantie. Zwar ist die Leistung ohne Verschulden mangelhaft, wenn die vereinbarte Beschaffenheit fehlt — Schadensersatz setzt aber weiterhin Verschulden voraus. Erst eine Garantiezusage löst auch die Schadensersatzhaftung vom Verschulden.
Synonyme: Haftung ohne Verschulden, Einstandshaftung.
Für Ihr Büro entsteht die verschuldensunabhängige Haftung fast nie aus der Planungsleistung — sondern aus dem, was daneben passiert oder unterschrieben wird.
Der zweite Fall ist der gefährlichere, weil er lautlos entsteht. Formulierungen wie „garantiert", „gewährleistet", „sichert zu", „in jedem Fall" oder „unbedingt" können eine Garantiezusage begründen — auch wenn niemand am Verhandlungstisch das so gemeint hat. Beschreiben Sie stattdessen präzise die geschuldete Leistung und vereinbaren Sie Zielgrößen mit Sorgfaltspflicht statt Erfolgszusagen.
Ob und in welchem Umfang im Einzelfall Deckung besteht, richtet sich nach dem konkreten Bedingungswerk und möglichen Ausschlüssen.
Ein Architekturbüro sagt dem Bauherrn im Vertrag zu, die Baukosten würden eine bestimmte Summe „garantiert nicht überschreiten". Die Kosten steigen aus Gründen, die das Büro nicht zu vertreten hat — Materialpreise, Nachträge des Bauherrn.
Bei einer bloßen Kostenermittlung mit Sorgfaltspflicht käme es darauf an, ob dem Büro ein Fehler vorzuwerfen ist. Durch die Garantiezusage haftet es dagegen unabhängig davon. Zugleich hat es damit eine Haftung übernommen, die über die gesetzliche hinausgeht — und die deshalb regelmäßig nicht versichert ist. Ein Wort im Vertrag hat zwei Wirkungen zugleich: mehr Haftung, weniger Schutz.
Das Einstehen für einen Schaden, ohne dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen — kraft Gesetzes oder kraft eigener Zusage.
Die Gefährdungshaftung ist die gesetzlich angeordnete Form. Der Oberbegriff umfasst zusätzlich die selbst übernommene Garantiehaftung.
Das hängt von der Quelle ab. Gesetzlich angeordnete Haftung ist über die jeweils zuständige Sparte versicherbar. Selbst übernommene Garantien liegen regelmäßig außerhalb des Versicherungsschutzes.
Nein. Die Leistung ist ohne Verschulden mangelhaft, Schadensersatz setzt aber Verschulden voraus. Erst die Garantie löst auch die Schadensersatzhaftung davon.
Durch präzise Leistungsbeschreibung und den Verzicht auf Wörter wie „garantiert", „gewährleistet" oder „in jedem Fall". Vereinbaren Sie Zielgrößen mit Sorgfaltspflicht.