Die versicherte Tätigkeit ist die im Versicherungsschein benannte Liste der Leistungen, für die Schutz besteht. Maßgeblich ist, was dort steht — nicht, was fachlich zum Beruf gehört.
Sie besteht aus zwei Teilen: dem Kern, den die primäre Risikobeschreibung standardmäßig erfasst, und den Erweiterungen, die individuell vereinbart werden.
Der Kern umfasst die klassischen Leistungsbilder — Entwurfs- und Ausführungsplanung, Objektüberwachung, Ausschreibung, Beratung; bei Ingenieuren Tragwerksplanung, technische Ausrüstung, Berechnungen.
Die Erweiterungen sind das, worüber im Schadenfall gestritten wird: Projektsteuerung, Gutachtertätigkeit, Energie- und Fördermittelberatung, BIM-Rollen, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination, Umweltbaubegleitung. Alle haben eines gemeinsam — sie sind keine HOAI-Grundleistungen und deshalb nicht selbstverständlich enthalten.
Wie eine Erweiterung zustande kommt
Was die Lücke überbrückt — und was nicht. Die Vorsorgeversicherung erfasst neu entstehende Risiken vorläufig, aber nur innerhalb des Berufsbilds, mit eigener, niedrigerer Summe und nur bis zur Anzeige. Eine Versehensklausel hilft, wenn eine Meldung versehentlich unterblieben ist — nicht, wenn nie an sie gedacht wurde.
Abgrenzung
Synonyme: versicherter Tätigkeitsbereich.
Der Prüfschritt ist denkbar einfach und wird trotzdem selten gemacht: Legen Sie Ihre Leistungsübersicht neben den Versicherungsschein. Was auf der einen Seite steht und auf der anderen fehlt, ist die Lücke — und sie lässt sich mit einer Mitteilung schließen, solange nichts passiert ist.
Besonders lohnt der Blick auf Leistungen, die sich eingeschlichen haben: ein Gutachten für einen Stammkunden, eine Fördermittelberatung als Gefälligkeit, die Koordination eines digitalen Modells. Solche Tätigkeiten stehen selten im Angebot und nie im Versicherungsschein — bis daraus ein Geschäftsfeld geworden ist. Was Ihre Berufshaftpflichtversicherung erfasst, entscheidet sich dort und nicht an der fachlichen Nähe zur Planung.
Ein Architekturbüro erstellt für einen langjährigen Auftraggeber ein Wertgutachten über ein Bestandsgebäude — einmalig, aus Gefälligkeit, ohne gesonderte Vereinbarung. Der Auftraggeber verkauft das Objekt auf dieser Grundlage. Der Käufer stellt später fest, dass ein Bauteil falsch bewertet wurde, und nimmt das Büro in Anspruch.
Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig — wer ein Gutachten erstellt, steht dafür ein, auch ohne Honorar. Die Frage ist die Deckung: Steht Gutachtertätigkeit im Versicherungsschein? Sie ist berufsrechtlich zulässig und fachlich naheliegend, aber keine HOAI-Grundleistung und deshalb nicht selbstverständlich enthalten. Fehlt sie, trägt das Büro den Schaden allein — für eine Leistung, die nie in Rechnung gestellt wurde. Eine Mitteilung vor dem Gutachten hätte den Einschluss ausgelöst.
Im Versicherungsschein, ergänzt um die primäre Risikobeschreibung in den Bedingungen.
Nein. Berufsrechtliche Zulässigkeit und versicherungsrechtliche Erfassung sind zwei verschiedene Fragen.
Projektsteuerung, Gutachten, Energie- und Fördermittelberatung, BIM-Rollen, SiGeKo, Umweltbaubegleitung — alles, was keine HOAI-Grundleistung ist.
Durch Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit und Aufnahme in den Versicherungsschein, meist mit Prämienanpassung.
Nur begrenzt: innerhalb des Berufsbilds, mit eigener niedrigerer Summe und nur bis zur Anzeige.