Die vertraglich übernommene Haftpflicht ist eine Einstandspflicht, die über die gesetzliche Haftung hinausgeht und allein auf einer vertraglichen Zusage beruht — sie bestünde ohne diese Vereinbarung nicht.
Der Begriff wird häufig mit „vertraglicher Haftung" verwechselt. Der Unterschied ist grundlegend:
Typische Erscheinungsformen
Warum das versicherungsrechtlich entscheidend ist
Der Versicherungsschutz einer Berufshaftpflichtversicherung knüpft an Ansprüche aus gesetzlicher Haftpflicht an. Was Sie darüber hinaus zusagen, ist per Definition keine gesetzliche Haftpflicht — und liegt deshalb regelmäßig außerhalb des Versicherungsschutzes. Der Ausschluss steht in gängigen Bedingungswerken ausdrücklich.
Synonyme: vertragliche Haftungsübernahme, erweiterte Haftungszusage.
Dies ist die Stelle, an der Ihr Büro seinen Versicherungsschutz mit einer Unterschrift verkleinern kann — ohne dass sich an der Police etwas ändert.
Drei Situationen, in denen es typischerweise passiert:
Praktisch heißt das: Prüfen Sie Vertragsentwürfe gezielt auf Haftungsübernahmen, bevor Sie unterschreiben — später lässt sich daran nichts mehr ändern, und Ihre Berufshaftpflichtversicherung kann diese Lücke nicht schließen. Ob und in welchem Umfang ein Bedingungswerk Ausnahmen vorsieht, sollte vor der Vertragsunterzeichnung geklärt sein, nicht danach.
Ein Ingenieurbüro übernimmt die Tragwerksplanung für ein Logistikzentrum. Der Generalunternehmer verwendet einen eigenen Vertrag; darin verpflichtet sich das Büro, den Generalunternehmer von allen Ansprüchen Dritter aus dem Projekt freizustellen.
Nach einem Ausführungsfehler eines anderen Gewerks nimmt der Bauherr den Generalunternehmer in Anspruch — und dieser stützt sich auf die Freistellungsklausel. Ein eigener Planungsfehler liegt nicht vor. Die Haftung folgt allein aus der übernommenen Klausel und ist damit vertraglich übernommene Haftpflicht, für die kein Versicherungsschutz besteht. Ohne diese Klausel hätte das Büro nichts zu tragen gehabt.
Eine Einstandspflicht, die über die gesetzliche Haftung hinausgeht und nur besteht, weil sie vertraglich zugesagt wurde.
Nein. Vertragshaftung ist Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung und damit gesetzliche Haftpflicht. Übernommen ist nur, was darüber hinausgeht.
Weil der Versicherungsschutz an gesetzliche Haftpflichtansprüche anknüpft. Eine selbst geschaffene Verpflichtung fällt nicht darunter.
An Formulierungen wie „garantiert", „stellt frei", „hält schadlos", „steht ein für" sowie an Vertragsstrafen und verlängerten Gewährleistungsfristen.
Vor Unterzeichnung klären, welche Folgen die Klausel hat und ob eine Alternative verhandelbar ist. Nachträglich lässt sich die Lücke nicht schließen.