Die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) war das Regelwerk für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Ihr Vergabeteil VOL/A ist im Unterschwellenbereich abgelöst worden; die Vertragsbedingungen der VOL/B werden weiterhin einbezogen.
Die VOL bestand aus zwei Teilen mit sehr unterschiedlichem Schicksal:
Wichtiger als die Geschichte der VOL ist die Frage, die sie aufwirft: Welches Vergaberegime gilt für welche Leistung? Planungs- und Ingenieurleistungen sind Dienstleistungen, keine Bauleistungen — ihre Beauftragung folgt nie dem Bauvergaberecht. Dasselbe gilt für vieles, was Ihr Büro ausschreibt: Ausstattung, Einrichtung und Geräte sind Lieferleistungen, auch wenn sie in dasselbe Gebäude kommen.
Abgrenzung
Synonyme: Verdingungsordnung für Leistungen, VOL/A, VOL/B.
Zwei Situationen machen den Begriff für Ihr Büro konkret.
Wenn Sie ausschreiben. Sie schulden Unterlagen nach dem richtigen Regelwerk. Wer die bewährte Vorlage aus dem letzten Bauabschnitt für eine Ausstattungsvergabe übernimmt, wendet womöglich das falsche Regime an — ein Fehler, der erst auffällt, wenn ein Bieter rügt.
Wenn Sie beauftragt werden. Wird in Ihrem Vertrag die VOL/B einbezogen, gelten deren Bestimmungen zu Abnahme, Mängelansprüchen und Verjährung, die vom Werkvertragsrecht abweichen können. Für einen Planungsvertrag ist die VOL/B nicht das passende Bedingungswerk; wird sie dennoch verwendet, prüfen Sie vor Unterschrift, welche Fristen dann laufen. Diese Frist bestimmt zugleich, wie lange Ihre Berufshaftpflichtversicherung das Risiko begleiten muss.
Ein Architekturbüro betreut den Umbau eines kommunalen Verwaltungsgebäudes und übernimmt auch die Ausschreibung der losen Möblierung. Es verwendet die Vorlagen aus der Bauvergabe und schreibt nach Bauvergaberecht aus. Die Möblierung ist jedoch eine Lieferleistung. Ein Bieter rügt das Verfahren, es wird aufgehoben und neu durchgeführt.
Auch hier lohnt die Trennung. Die neuen, formal richtigen Vergabeunterlagen sind die geschuldete Leistung selbst — Nacherfüllung und damit typischerweise kein Fall für den Versicherungsschutz. Die Kosten des abgebrochenen Verfahrens und die Folgen der verspäteten Inbetriebnahme sind Schadensersatz, für den eine Berufshaftpflichtversicherung dem Grunde nach in Betracht kommt. Über die Deckung entscheidet diese Zuordnung, nicht die Gesamtsumme der Forderung.
Nur in Teilen. Die VOL/A wurde im Unterschwellenbereich durch die UVgO abgelöst, oberhalb der Schwellenwerte gilt die VgV. Die VOL/B besteht als Vertragsbedingungswerk fort.
Für die Vergabe und Abwicklung öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Bauleistungen fielen unter die VOB, freiberufliche Planungsleistungen bis 2016 unter die VOF.
Der Leistungsgegenstand. Die VOB betrifft Bauleistungen, die VOL Lieferungen und Dienstleistungen. Diese Zuordnung entscheidet bis heute über das anzuwendende Regelwerk.
Mittelbar. Planungsleistungen selbst werden nach der VgV vergeben. Relevant bleibt die Systematik, sobald Sie Liefer- oder Dienstleistungen ausschreiben oder ein Auftraggeber die VOL/B in Ihren Vertrag einbezieht.
Sie wird Teil der Vereinbarung und kann Abnahme, Mängelrechte und Verjährung anders regeln als das Werkvertragsrecht. Prüfen Sie dann gezielt, welche Fristen für Ihre Leistung gelten.