Berufshaftpflicht für Architekt:innen – warum sie das Fundament jeder Planung ist
Berufshaftpflichtversicherung für Architekt:innen
Wer plant, haftet. Und wer baut, weiß: Kein Entwurf entsteht ohne Risiko.
Ein kleiner Rechenfehler in der Statik, eine unklare Ausschreibung oder ein übersehener Mangel bei der Bauüberwachung – und plötzlich steht nicht nur das Gebäude, sondern die eigene Existenz auf dem Spiel.
Architekt:innen tragen eine außergewöhnliche Verantwortung. Ihre Arbeit verbindet Kreativität mit Präzision, Gestaltung mit Gesetzestreue. Doch selbst das sorgfältigste Büro kann Fehler nicht vollständig ausschließen. Genau hier setzt die Berufshaftpflichtversicherung an: Sie schützt vor den finanziellen Folgen beruflicher Irrtümer – und ist für jede Kammerzulassung in Deutschland Pflicht.
Die Berufshaftpflicht ist also mehr als eine Formalität. Sie ist das Sicherheitsnetz, das Planung in Verantwortung verwandelt. In den folgenden Kapiteln erfährst du, welche Schäden sie abdeckt, wann sie greift – und wann nicht –, welche Deckungssummen sinnvoll sind und wie du die passende Police für dein Architekturbüro findest.
- Was ist die Berufshaftpflicht für Architekt:innen?
- Welche Schäden deckt die Architektenhaftpflicht ab?
- Wann greift die Berufshaftpflicht nicht?
- Wie hoch sollte die Deckungssumme sein?
- Kosten und Tarifbeispiele
- Wie wählt man die richtige Versicherung?
- Nachhaftung und Vertragsende
- Generalplaner, Projektsteuerer und Auslandstätigkeit
- Berufshaftpflicht vs. Betriebshaftpflicht – wo liegt der Unterschied?
- Fazit: Sicherheit ist keine Option, sondern Pflicht
Die Berufshaftpflichtversicherung schützt Architekt:innen vor den finanziellen Folgen von Planungs-, Beratungs- und Überwachungsfehlern. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und Voraussetzung für die Eintragung in die Architektenkammer.
In der Praxis bedeutet das: Wer Bauprojekte plant, organisiert oder begleitet, haftet für die Richtigkeit seiner Arbeit. Schon eine fehlerhafte Materialangabe oder ein Verstoß gegen technische Vorschriften kann teure Folgen haben – vom Baustopp bis zur kompletten Neuplanung. Grundlage ist § 634 BGB, der Architekt:innen zur Wiedergutmachung verpflichtet, wenn durch ihre Leistung ein Mangel entsteht.
Definition:
Die Berufshaftpflichtversicherung für Architekt:innen ist eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung, die vor Ansprüchen Dritter wegen Planungs-, Beratungs- oder Überwachungsfehlern schützt.
Typische Fehler, die zum Schaden führen können, sind falsche Statikberechnungen, unzureichende Ausschreibungen oder eine mangelhafte Bauüberwachung. Besonders kritisch sind Planungsfehler, die sich erst in der Bauphase zeigen und zu Bauverzögerungen oder Kostenexplosionen führen. Versicherer prüfen im Schadenfall genau, ob die kammerrechtlichen Anforderungen – etwa nach der HOAI oder den Kammerordnungen – eingehalten wurden.
Kurz gesagt: Ohne Berufshaftpflicht keine Kammerzulassung – und kein ruhiger Schlaf.
Die Architektenhaftpflicht – oft auch Architektenversicherung genannt – deckt drei Schadensarten ab: Personen-, Sach- und reine Vermögensschäden. Sie greift, wenn Dritte durch berufliche Fehler finanziell oder körperlich geschädigt werden.
Ein Beispiel: Stürzt ein Gebäude wegen fehlerhafter Statik ein und verletzt dabei jemanden, ist das ein Personenschaden. Entsteht durch eine falsche Abdichtung ein Wasserschaden, liegt ein Sachschaden vor. Kommt es durch verspätete Planungsfreigaben zu Mehrkosten oder Vertragsstrafen, spricht man von einem Vermögensschaden.
Typische Schadensarten:
- Personenschäden: etwa Verletzungen durch Einsturz oder mangelhafte Statik
- Sachschäden: Schäden an Gebäuden, Bauteilen oder Materialien
- Vermögensschäden: finanzielle Einbußen durch Fehlplanung, Terminverzug oder Budgetüberschreitung
Mitversichert sind in der Regel auch angestellte Mitarbeitende und Subplaner, sofern sie im Vertrag eingeschlossen sind. Besonders relevant sind Spätschäden, die erst Jahre nach Bauabschluss sichtbar werden – etwa Setzungsrisse oder statische Berechnungsfehler, die sich erst im Betrieb zeigen.
Damit deckt die Berufshaftpflicht die gesamte Bandbreite beruflicher Risiken ab – vom unvorhersehbaren Unfall bis zur verspäteten Kostenexplosion.
So umfassend die Architektenversicherung ist – sie hat klare Grenzen.
Kein Versicherungsschutz besteht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Wer technische Regelwerke bewusst missachtet oder Fehler aus Kostendruck „in Kauf nimmt“, riskiert den Versicherungsschutz.
Ebenfalls ausgeschlossen sind Bußgelder, Vertragsstrafen und Nachbesserungskosten. Wenn Architekt:innen etwa eigene Bauprojekte realisieren, gelten entstehende Schäden als Eigenschäden – und sind nicht versichert.
FAQ:
- Wann verweigert der Versicherer die Leistung? Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Missachtung technischer Normen.
- Sind Eigenbauprojekte versichert? Nein, sie gelten als Eigenschäden.
- Was ist mit Bußgeldern oder Vertragsstrafen? Diese sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Diese Ausschlüsse klingen selbstverständlich – werden in der Praxis aber oft übersehen. Vor allem in komplexen Vertragsstrukturen oder bei Kooperationen mit anderen Planungsbüros ist es entscheidend, die Deckungsklauseln genau zu kennen.
Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdeckung liegt bei 1,5 Millionen € für Personenschäden und 250.000 € für Sach- und Vermögensschäden. Doch das ist nur die Untergrenze.
Architektenkammern schreiben je nach Bundesland unterschiedliche Mindestwerte vor. Für Großprojekte oder Generalplanungen empfehlen sich deutlich höhere Summen – oft gestaffelt nach Bauvolumen. Üblich ist eine zweifache Maximierung pro Jahr, sodass die Versicherungssumme bei mehreren Schadensfällen erneut zur Verfügung steht.
Richtwerte für Deckungssummen:
| Projekttyp / Bürogröße | Personenschäden | Sach-/Vermögensschäden | 
| Einzelbüro (Standard) | 1,5 Mio. € | 250.000 € | 
| Mittelgroßes Büro | 3 Mio. € | 500.000 € | 
| Generalplaner / Großprojekt | 5–10 Mio. € | 1–2 Mio. € | 
In der Praxis orientieren sich viele Büros an der größten Projektgröße des Jahres. So vermeiden sie Finanzierungslücken im Ernstfall. Leitfäden der Architektenkammern – etwa aus Nordrhein-Westfalen oder Bayern – bieten gute Anhaltspunkte, welche Summen für welche Projektarten üblich sind.
Die Kosten der Berufshaftpflicht hängen stark von Bürogröße, Umsatz und Risikoprofil ab. Kleine Büros oder Selbstständige zahlen oft um die 1.500 € pro Jahr, während größere Büros mit umfangreichen Projekten mehrere Tausend Euro jährlich investieren.
Existenzgründer:innen profitieren häufig von Sondertarifen ab rund 80 € im Monat. Die Beitragshöhe steigt mit der Projektgröße, dem Leistungsumfang und den gewünschten Zusatzbausteinen – etwa einer verlängerten Nachhaftung, Auslandstätigkeit oder Cyberabsicherung.
Definition:
Die Beitragshöhe der Berufshaftpflichtversicherung für Architekt:innen ergibt sich aus Projektgröße, Risikoklasse und gewünschten Zusatzdeckungen.
Ein digitaler Tarifvergleich hilft, Preis und Leistung transparent zu bewerten. Professionelle Makler berücksichtigen dabei auch Kammerpflichten, Honorarordnung und spezielle Branchenklauseln – ein Aspekt, den Standard-Vergleichsrechner oft vernachlässigen.
Praxisbeispiel:
Ein Architekturbüro mit drei Mitarbeitenden und Honoraren von rund €210.000 zahlen in der Regel aufwärts der 4.000 € jährlich – abhängig von gewählten Selbstbehalten und Zusatzbausteinen.
So lässt sich die passende Architektenversicherung gezielt kalkulieren – bevor es zu teuer wird.
Die passende Berufshaftpflicht erkennt man an drei Dingen: vollständigem Deckungsumfang, Kammerkonformität und passender Nachhaftung.
Wer plant, sollte prüfen, ob alle Leistungsphasen – von der Entwurfsplanung über die Ausschreibung bis zur Bauüberwachung – abgesichert sind. Auch flexible Optionen für Büro- oder Projektwachstum sind wichtig.
Checkliste zur Auswahl:
- Vollständiger Deckungsumfang und Nachhaftung
- Kammerkonformität (Pflichtdeckung)
- Flexibilität bei Projekt- und Bürogröße
- Prüfung von Ausschlussklauseln und Zusatzbausteinen
- Individuelle Beratung statt Standardtarif
Ein Vergleich zwischen Maklerangebot und Direktabschluss lohnt sich. Persönliche Beratung führt meist zu besser angepassten Policen und schnelleren Schadenregulierungen – und spart im Ernstfall oft fünfstellige Beträge.
Der Versicherungsschutz endet nicht mit dem Vertrag – die Nachhaftung greift für bereits erbrachte Leistungen in der Regel bis zu fünf Jahre nach (§ 634a BGB). Bei Personenschäden kann die Frist sogar bis zu 30 Jahre betragen.
Die Nachhaftung schützt Architekt:innen, wenn nach Projektabschluss noch Fehler entdeckt werden – etwa Risse, Setzungen oder fehlerhafte Berechnungen. Der Fristbeginn ist meist die Abnahme der Leistung oder das Vertragsende.
Definition:
Nachhaftung bezeichnet den Zeitraum, in dem Architekt:innen nach Vertragsende noch für Planungs- oder Überwachungsfehler haften und versichert bleiben.
Einige Versicherer bieten verlängerte oder unbegrenzte Nachhaftung gegen Aufpreis. Gerade bei komplexen Bauprojekten ist das ein entscheidender Faktor, da Spätschäden häufig erst Jahre nach Fertigstellung auftreten.
Generalplaner und Projektsteuerer tragen eine erweiterte Verantwortung – und benötigen deshalb auch erweiterte Deckung.
Generalplaner koordinieren verschiedene Fachdisziplinen und haften nicht nur für eigene, sondern auch für Fehler ihrer Subplaner. Projektsteuerer übernehmen organisatorische Aufgaben, etwa Termin- und Kostenkontrolle, und haften bei Abweichungen von vereinbarten Vorgaben.
Sonderrisiken im Überblick:
- Generalplaner: Haftung für Subplaner und Koordinationsfehler
- Projektsteuerer: Verantwortung für Budget, Termin und Organisation
- Auslandstätigkeit: Anpassung an lokale Normen, ggf. separate Police
Bei Auslandstätigkeiten ist besondere Vorsicht geboten: In manchen Ländern gelten andere Haftungsfristen oder Versicherungspflichten. Internationale Makler mit Erfahrung im Baubereich helfen, Doppel- oder Unterdeckungen zu vermeiden – insbesondere bei Großprojekten im EU-Ausland.
Auf den ersten Blick klingen Berufshaftpflicht und Betriebshaftpflicht fast identisch. Beide sollen Schäden absichern, beide sind für Architekt:innen relevant. Doch sie schützen unterschiedliche Risiken – und wer die feine Trennlinie nicht kennt, riskiert gefährliche Lücken.
Die Berufshaftpflicht deckt Fehler in der beruflichen Tätigkeit ab: also Planungs-, Beratungs- oder Überwachungsfehler. Die Betriebshaftpflicht hingegen schützt vor betrieblichen Risiken, also Schäden, die im organisatorischen Umfeld des Büros entstehen.
Ein Beispiel:
Wenn ein Kunde im Büro über ein Kabel stolpert und sich verletzt – Betriebshaftpflicht.
Wenn derselbe Kunde später wegen eines Planungsfehlers Schadenersatz fordert – Berufshaftpflicht.
In vielen Architekturbüros bestehen beide Versicherungen parallel, oft in einer kombinierten Police bzw. ggf. sogar in den Berufshaftpflichttarif eingeschlossen, um Überschneidungen zu vermeiden. Wichtig ist, dass beide Deckungen aufeinander abgestimmt sind, damit kein Szenario unversichert bleibt.
Kurz gesagt:
Die Berufshaftpflicht schützt die berufliche Verantwortung, die Betriebshaftpflicht das unternehmerische Umfeld. Erst zusammen bilden sie den vollständigen Schutzschirm für das Architekturbüro. 
Die Berufshaftpflichtversicherung ist für Architekt:innen weit mehr als ein bürokratischer Haken auf der Checkliste der Kammer. Sie ist ein Schutzschild, das berufliche Verantwortung tragfähig macht – und im Ernstfall die Existenz sichert.
Sie schützt vor den finanziellen Folgen von Planungsfehlern, deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab und sorgt mit der Nachhaftung dafür, dass auch Spätschäden versichert bleiben. Entscheidend ist, dass die Police zum eigenen Büro passt: kammerkonform, flexibel und mit ausreichend hoher Deckungssumme.
Wer Projekte plant, trägt Verantwortung – und wer Verantwortung trägt, braucht Rückendeckung.
Die Berufshaftpflicht ist genau das: das unsichtbare Fundament, auf dem Architekt:innen sicher bauen können.
FAQ – Berufshaftpflicht für Architekt:innen
Ja. Ohne Berufshaftpflichtversicherung ist keine Eintragung in die Architektenkammer und keine Bauvorlageberechtigung möglich.
 Mindestens 1,5 Mio. € für Personenschäden und 250.000 € für Sach-/Vermögensschäden – je nach Projektgröße mehr. 
Nein, Honorarforderungen sind kein Versicherungsfall. Es gibt aber Rechtsschutzbausteine, die solche Fälle ergänzen.
Nur, wenn die Police eine Auslandsklausel enthält. Bei EU-Projekten ist das meist problemlos, außerhalb Europas gelten eigene Bedingungen.
Das HVV-Konzept
Vorbeugen
Durch die Schulungen und Seminare sensibilisieren wir Sie und Ihr gesamtes Team zu oftmals nicht bekannten Haftungsrisiken.
Mithilfe der Werkvertragsprüfung stellen wir sicher, dass Sie keine Haftung eingehen für die Sie nicht auch Versicherungsschutz haben.
Betreuen
Als spezialisierter Versicherungmakler managen wir Ihre Versicherungsverträge aktiv.
Sei es Vermittlung neuer Versicherung (z.B. Cyberversicherung), die Optimierung Ihrer bestehenden Vertäge hinsichtlich Kosten und Leistungen oder die Klärung Ihrer Anliegen ggü. dem Versicherer.
Lösen
Im Falle eines Schadens sind wir Ihr Ansprechpartner und Sprachrrohr zum Versicherer. Durch unser Schadenmanagement und direkte Ansprechpartner beim Versicherer kommen Sie schnellstmöglich an die Ihnen zustehenden Leistungen.
