Ein Projekt ist abgeschlossen, das Büro vielleicht längst neu aufgestellt oder sogar geschlossen. Die Pläne liegen archiviert, die Baustelle ist Geschichte. Und dann – Jahre später – flattert ein Schreiben ins Haus: Feuchtigkeitsschäden, Schimmel, Nutzungsausfall. Der Vorwurf lautet auf Planungs- oder Überwachungsfehler. Genau in diesem Moment zeigt sich, ob die Berufshaftpflicht wirklich mitgedacht wurde. Oder ob eine Lücke klafft, die existenziell werden kann.
Nachhaftung klingt technisch, fast bürokratisch. In der Praxis ist sie einer der entscheidenden Faktoren dafür, ob Architektinnen und Ingenieure nach Vertragsende abgesichert sind. Dieser Beitrag ordnet ein, was Nachhaftung bedeutet, wie lange sie greift, wo Risiken entstehen und wie sie sich sauber absichern lässt.
Nachhaftung bezeichnet den vertraglich vereinbarten Fortbestand des Versicherungsschutzes nach dem Ende der Berufshaftpflicht. Allerdings gilt dies ausschließlich für Pflichtverletzungen, die während der aktiven Vertragslaufzeit begangen wurden. Der Zeitpunkt der Anspruchserhebung ist dabei unerheblich – entscheidend ist, wann der Fehler entstanden ist.
Gerade für Architekten und Ingenieure ist das kein Randthema. Viele Schäden werden nicht unmittelbar nach Abnahme sichtbar, sondern erst Jahre später: wenn Bauteile altern, Nutzungen sich ändern oder klimatische Belastungen wirken. Endet der Versicherungsvertrag ohne ausreichende Nachhaftung, endet der Versicherungsschutz – nicht jedoch die zivilrechtliche Haftung.
In der Praxis sehen viele Berufshaftpflichtversicherungen Nachhaftungsfristen von fünf Jahren vor, teilweise auch länger. Berufsordnungen sowie Architekten- und Ingenieurkammern verlangen diesen Fortbestandsschutz regelmäßig, um Auftraggeber und Allgemeinheit abzusichern.
Wichtig ist die Abgrenzung: Nachhaftung deckt keine neuen Tätigkeiten nach Vertragsende ab. Sie schützt ausschließlich vor sogenannten Altfällen.
Somit gilt: wer keine wirksame Nachhaftung vereinbart, schafft eine gefährliche Lücke zwischen fortbestehender Haftung und beendetem Versicherungsvertrag.
Definition: Nachhaftung ist der Zeitraum nach Vertragsende, in dem die Berufshaftpflichtversicherung noch für Ansprüche aus früheren Planungs- oder Überwachungsfehlern eintritt.
Weil sich Fehler nicht an Projektlaufzeiten orientieren. Während Honorare längst abgerechnet sind, beginnen viele Risiken erst zeitverzögert zu wirken. Typische Beispiele sind Feuchte- und Schimmelschäden, energetische Mängel oder Folgeschäden aus unzureichender Bauüberwachung.
Rechtlich bleibt die Verantwortung bestehen. Nach § 634a BGB verjähren Mängelansprüche bei Bauwerken regelmäßig erst fünf Jahre nach Abnahme. Unabhängig davon, ob ein Büro noch existiert oder der Beruf aktiv ausgeübt wird, kann eine Inanspruchnahme erfolgen.
Die Nachhaftung wirkt hier als Brücke zwischen beendeter Tätigkeit und fortdauernder Haftung. Besonders kritisch ist diese Phase bei Büroaufgabe, Ruhestand oder Gesellschaftsänderungen. Wer in diesen Momenten den Versicherungsschutz beendet, ohne die Nachhaftung sauber zu regeln, setzt sich einem erheblichen Eigenrisiko aus.
Typische Spätschäden:
In der Praxis hat sich eine fünfjährige Nachhaftung ab Vertragsende als Standard etabliert. Sie orientiert sich an berufsrechtlichen Anforderungen und den typischen Verjährungsfristen im Baurecht. Einige Versicherer bieten längere oder sogar unbegrenzte Nachhaftungsregelungen an – häufig im Rahmen spezieller Ruhestands- oder Auslaufkonzepte.
Ein häufiger Denkfehler: Nachhaftung ist nicht identisch mit der gesetzlichen Verjährung. Während Versicherungsverträge feste Nachhaftungszeiträume vorsehen, können gesetzliche Ansprüche – etwa bei Arglist – deutlich später geltend gemacht werden. In diesen Fällen beginnt die Verjährung erst mit Kenntnis des Mangels.
Deshalb ist ein genauer Blick in die Versicherungsbedingungen entscheidend: Wann beginnt die Nachhaftung? Gilt sie pro Schadenfall oder insgesamt? Und welche Meldefristen sind einzuhalten?
Fristen im Überblick:
Die konkrete Ausgestaltung der Nachhaftung ergibt sich ausschließlich aus den Versicherungsbedingungen. Dort sind Dauer, Umfang und insbesondere die Meldepflichten geregelt.
In der Berufshaftpflicht für Architekten und Ingenieure dominiert das sogenannte Verstoßprinzip. Die Nachhaftung verlängert dabei den Zeitraum, in dem Ansprüche aus früheren Pflichtverletzungen noch gemeldet werden können.
Entscheidend ist: Meldepflichtig ist häufig nicht nur der konkrete Anspruch, sondern bereits der Umstand, der auf einen möglichen Schaden hindeutet. Wer hier zu spät reagiert, riskiert den Verlust des Versicherungsschutzes – selbst wenn die Nachhaftungsfrist formal noch läuft.
Gerade bei Versichererwechseln entstehen typische Missverständnisse. Der alte Versicherer ist nicht mehr zuständig, der neue nicht rückwirkend. Ohne saubere Übergangsregelung entsteht eine Deckungslücke, die sich erst im Schadenfall zeigt.
Tabelle: Zentrale Begriffe
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Nachhaftung | Versicherungsschutz nach Vertragsende für Pflichtverletzungen aus der Vertragslaufzeit |
| Nachmeldefrist | Zeitraum zur Anzeige von Ansprüchen oder gefahrerheblichen Umständen |
| Versicherungsfall | Auslösendes Ereignis für Deckung (Stichwort: Verstoßprinzip) |
| Verjährung | Gesetzliche Frist, nach deren Ablauf Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind |
| Gewährleistung | Gesetzliche Mängelhaftung für Planungs- oder Überwachungsfehler |
Merksatz: Nachhaftung regelt den Versicherungsschutz, Verjährung die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen – beides läuft zeitlich nicht automatisch synchron.
Bei projektbezogenen Berufshaftpflichtversicherungen unterscheidet sich die Nachhaftung deutlich von klassischen Jahresverträgen. Der Versicherungsschutz ist hier zeitlich und inhaltlich strikt an ein einzelnes Projekt gebunden – inklusive einer klar definierten Projektlaufzeit und einer fest vereinbarten Nachhaftungsphase.
Die Nachhaftung bei projektbezogenen Policen gilt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde – und endet häufig automatisch nach Ablauf der im Projektvertrag festgelegten Frist. Typischerweise läuft die Versicherung über die Planungs- und Bauphase hinaus noch mehrere Jahre weiter, meist fünf Jahre ab Projektabschluss oder Abnahme. In diesem Zeitraum sind Ansprüche aus während des Projekts begangenen Planungs- oder Überwachungsfehlern gedeckt. Nach Ablauf dieser Frist endet der Versicherungsschutz aus der projektbezogenen Police; Ansprüche, die danach erstmals geltend gemacht werden, sind über diese Projektversicherung nicht mehr gedeckt – selbst wenn die persönliche Haftung fortbesteht.
Besonders kritisch ist, dass viele projektbezogene Verträge keine automatische Verlängerung und keinen Rückgriff auf eine allgemeine Berufshaftpflicht vorsehen. Wird die Nachhaftungsdauer zu kurz gewählt, entsteht eine harte Deckungslücke – vor allem bei komplexen Bauwerken oder langfristig wirksamen Mängeln.
Hinzu kommen strenge Meldepflichten: Umstände und mögliche Schäden müssen meist innerhalb der Nachhaftungsfrist gemeldet werden, sonst besteht kein Schutz mehr.
Typische Risiken bei projektbezogener Versicherung:
Praxis-Hinweis: Projektbezogene Berufshaftpflichtversicherungen sollten stets mit der persönlichen bzw. bürobezogenen Berufshaftpflicht abgestimmt werden. Idealerweise verfügt die projektbezogene Versicherung über eine langfristige, an der gesetzlichen Verjährung orientierte Nachhaftung (z. B. bis zu 30 Jahre).
Risiken entstehen immer dann, wenn Nachhaftung, Haftungsdauer und Meldepraxis nicht zusammenpassen. Besonders kritisch sind drei Konstellationen: ein zu kurzer Nachhaftungszeitraum, ein unkoordinierter Versichererwechsel und eine verspätete Schaden- oder Umstandsmeldung.
Viele Schäden kündigen sich früh an – etwa durch Mängelrügen oder Nutzungseinschränkungen. Werden diese Hinweise nicht gemeldet, kann der Versicherer später die Deckung einschränken oder verweigern. Ebenso kritisch ist die Büroaufgabe ohne Ruhe- oder Auslaufversicherung.
Kritische Konstellationen:
Die wichtigste Erkenntnis: Nachhaftung ist kein Automatismus, sondern Gestaltungssache. Wer sie aktiv prüft und an die eigene Projekthistorie anpasst, reduziert Risiken erheblich.
Dazu gehören regelmäßige Vertragsprüfungen, saubere Projektdokumentation und eine konsequente Meldung aller relevanten Umstände. Bei Versichererwechsel, Ruhestand oder Gesellschaftsänderung sollte frühzeitig geprüft werden, wie Altrisiken abgesichert sind.
Absicherungs-Check:
Nachhaftung entscheidet darüber, ob Haftung und Versicherungsschutz synchron laufen – oder auseinanderdriften. Für Architekten und Ingenieure, deren Arbeit oft Jahre später bewertet wird, ist sie ein zentrales Element der Berufshaftpflicht. Wer sie unterschätzt, riskiert persönliche Haftung. Wer sie bewusst gestaltet, schafft Sicherheit über das Projektende hinaus.
Die entscheidende Frage lautet nicht, ob Nachhaftung notwendig ist, sondern wie gut sie zum eigenen Berufsleben passt. Gerade bei Veränderungen lohnt es sich, genauer hinzuschauen – bevor es jemand anderes tut.
Sie haben Fragen zur Nachhaftung? Wir beraten Sie gerne.
Nein, die zivilrechtliche Haftung bleibt bestehen.
Nicht zwingend. Bei später Kenntnis, vertraglichvereinbarten längeren Gewährleistungsfristen oder Arglist können Ansprüche deutlich später entstehen.
Auch Verdachtsmomente und mögliche Pflichtverletzungen.
Ja, sofern sie vertraglich vereinbart oder über eine Auslaufversicherung abgesichert ist.
Nein, ausschließlich Altrisiken.