Abwehrkosten sind in der D&O-Versicherung die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, um einen Haftungsanspruch gegen eine versicherte Person abzuwehren, etwa Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten. Ihre Übernahme ist eine Hauptleistung der D&O, gleichrangig mit der Zahlung des Schadens.
Die D&O hat eine Rechtsschutzfunktion. Der Versicherer übernimmt zuerst die Prüfung der Haftpflichtfrage und wehrt unberechtigte Ansprüche auf eigene Kosten ab. Ob ein Anspruch berechtigt ist, steht oft erst nach langem Streit fest. Für die versicherte Person ist die Abwehr deshalb häufig die wichtigste Leistung.
Wie die Kosten geregelt sind, unterscheidet sich zwischen den Bedingungswerken erheblich:
Im Gegenzug überlässt die versicherte Person dem Versicherer die Verfahrensführung. Er ist nach den Musterbedingungen bevollmächtigt, Erklärungen abzugeben und den Prozess zu führen (Regulierungsvollmacht und Prozessklausel). Diese Überlassung der Verfahrensführung ist zugleich eine Obliegenheit. Verteidigungskosten in einem Strafverfahren übernimmt der Versicherer nach den Musterbedingungen nur, wenn er die Bestellung des Verteidigers wünscht oder genehmigt (Strafrechtsschutz).
Abgrenzung:
Synonyme: Defence Costs, Verteidigungskosten, Abwehrschutz, passiver Rechtsschutz.
Prüfen Sie, ob Abwehrkosten in Ihrem Vertrag die Deckungssumme mindern und ob ein eigenes Kostenlimit besteht. Achten Sie darauf, ob der Versicherer die Kosten bei einem Vorwurf der Wissentlichkeit vorläufig übernimmt und ob er sie später zurückfordern kann. Beauftragen Sie im Ernstfall keinen Anwalt, bevor Sie die Wahl mit dem Versicherer abgestimmt haben, außer bei dringenden Maßnahmen. Wie Ihre D&O-Versicherung mit Kosten umgeht, entscheidet bei langen Verfahren oft mehr als die Höhe der Deckungssumme.
Eine Ingenieur-GmbH nimmt auf Beschluss ihrer Gesellschafter den früheren Geschäftsführer auf 500.000 Euro in Anspruch. Der Rechtsstreit dauert vier Jahre über zwei Instanzen. Die D&O hat eine Deckungssumme von 500.000 Euro, die Kosten werden angerechnet.
Haftungsseite: Das Berufungsgericht weist die Klage ab, der Geschäftsführer haftet nicht.
Deckungsseite: Die Abwehr hat 170.000 Euro gekostet, die der Versicherer vollständig trägt. Hätte der Geschäftsführer verloren, wären für den Schaden nur noch 330.000 Euro übrig geblieben, abzüglich eines Selbstbehalts und sofern im selben Jahr keine weiteren Fälle die Summe verbraucht hätten. Den Rest hätte er selbst tragen müssen.
Die Kosten, um einen Schadenersatzanspruch zurückzuweisen. Dazu gehören vor allem Honorare für Anwälte und Gutachter sowie Gerichtskosten.
Nach den GDV-Musterbedingungen ja. Manche Verträge rechnen sie nicht an oder sehen ein eigenes Limit für Kosten vor.
Ja, sofern für den Anspruch Versicherungsschutz besteht. Die Abwehr unberechtigter Ansprüche ist eine Hauptleistung. In diesem Fall zahlt der Versicherer nur die Kosten und keinen Schadenersatz.
Das hängt vom Vertrag ab. Nach den Musterbedingungen beauftragt der Versicherer den Anwalt, viele Bedingungswerke lassen der versicherten Person die Wahl mit Zustimmung des Versicherers.
Nur wenn sich später herausstellt, dass kein Versicherungsschutz bestand, etwa wegen einer rechtskräftig festgestellten wissentlichen Pflichtverletzung, und der Vertrag die Rückforderung nicht ausschließt.