Definition
Abwehrkosten sind die Aufwendungen, die bei der Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche entstehen — insbesondere Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten.
Erklärung / Hintergrund
Die Haftpflichtversicherung hat zwei Aufgaben: begründete Ansprüche zu erfüllen und unbegründete abzuwehren. Beide sind gleichrangig Versicherungsleistung. Bei unbegründeten Forderungen ist die Abwehr sogar die einzige — und wirtschaftlich häufig die bedeutendere.
Was dazugehört
- Kosten des vom Versicherer beauftragten Rechtsanwalts,
- Gerichtskosten und Kosten des selbständigen Beweisverfahrens,
- Sachverständigen- und Gutachterkosten,
- im Unterliegensfall die Kosten der Gegenseite.
Die entscheidende Frage: angerechnet oder zusätzlich?
Hier unterscheiden sich Bedingungswerke erheblich, und der Unterschied wird oft übersehen:
- Anrechnung auf die Versicherungssumme — die Abwehrkosten verringern den Betrag, der für die Regulierung zur Verfügung steht. Bei mehrjährigen Bauprozessen kann ein erheblicher Teil der Summe dafür aufgezehrt werden.
- Zusätzliches Limit — die Abwehrkosten stehen neben der Versicherungssumme bereit, teils betragsmäßig begrenzt.
Der Grundsatz des Haftpflichtrechts ist die Anrechnung; ein zusätzliches Limit muss vereinbart sein.
Abgrenzung
- Abwehrkosten — Kosten der Anspruchsabwehr, Teil der Leistungspflicht.
- Rettungskosten — Aufwendungen zur Schadenminderung nach § 83 VVG.
- Aktive Honorarklage — die Durchsetzung eigener Forderungen; kein Bestandteil der Haftpflichtdeckung.
Synonyme: Rechtsverfolgungskosten, Kosten des passiven Rechtsschutzes.
Praxisrelevanz
Baurechtliche Verfahren dauern Jahre und erfordern regelmäßig mehrere Gutachten. Kosten im mittleren fünfstelligen Bereich sind keine Ausnahme — auch dann, wenn die Klage am Ende abgewiesen wird.
Zwei Punkte für die Bewertung Ihrer Police:
- Prüfen Sie die Behandlung der Abwehrkosten. Sie ist einer der wichtigsten Vergleichspunkte überhaupt — und einer der am seltensten beachteten. Bei einer Deckungssumme, die knapp bemessen ist, entscheidet sie darüber, wie viel für die Regulierung übrig bleibt.
- Die Abwehr setzt die Meldung voraus. Wer zunächst selbst korrespondiert und einen Anwalt einschaltet, riskiert, auf diesen Kosten sitzen zu bleiben — die Prozessführung liegt beim Versicherer.
Wie Ihre Berufshaftpflichtversicherung Abwehrkosten behandelt, ergibt sich aus dem Bedingungswerk. Die Frage gehört in jedes Vergleichsgespräch.
Praxisbeispiel
Ein Ingenieurbüro wird auf 800.000 Euro in Anspruch genommen; die Versicherungssumme beträgt 1 Mio. Euro. Das Verfahren zieht sich über vier Jahre, zwei Gutachten werden eingeholt, die Kosten belaufen sich auf 90.000 Euro.
Werden die Abwehrkosten angerechnet, stehen für die Regulierung nur noch 910.000 Euro zur Verfügung — bei einem Anspruch von 800.000 Euro reicht das noch. Wäre die Forderung höher oder das Verfahren länger, entstünde eine Lücke, obwohl die Summe auf den ersten Blick ausreichend erschien. Bei einem zusätzlichen Limit bliebe die Versicherungssumme unangetastet.
FAQ
Was sind Abwehrkosten?
Die Aufwendungen für die Abwehr unberechtigter Ansprüche — Anwalt, Gericht, Sachverständige.
Werden sie auf die Versicherungssumme angerechnet?
Im Grundsatz ja. Ein zusätzliches Limit muss vereinbart sein und ist ein wesentlicher Vergleichspunkt.
Zahlt der Versicherer auch, wenn die Klage abgewiesen wird?
Gerade dann. Die erfolgreiche Abwehr ist der Kern der Leistung — auch ohne Zahlung an den Anspruchsteller.
Kann ich meinen eigenen Anwalt beauftragen?
Die Prozessführung liegt beim Versicherer. Eigenmächtig beauftragte Anwälte werden regelmäßig nicht erstattet.
Sind Kosten für eigene Forderungen erfasst?
Nein. Die Durchsetzung eigener Honoraransprüche gehört nicht zur Haftpflichtdeckung.
Verwandte Begriffe
- Passiver Rechtsschutz – die Abwehrfunktion, deren Kosten hier beschrieben werden
- Aktive Honorarklage – die Gegenrichtung, die nicht zur Haftpflichtdeckung gehört
- Sachschaden – eine der Schadenarten, um deren Abwehr es gehen kann
- Berufshaftpflichtversicherung – der Vertrag, der die Abwehr übernimmt
- Verstoßprinzip – bestimmt, welcher Vertrag die Abwehr schuldet
.png?width=900&height=900&name=BDB%20(1).png)
