Anwaltswahl

  • Oktober 28, 2026

Definition

Die Anwaltswahl regelt in der D&O-Versicherung, wer den Anwalt für die Abwehr eines Anspruchs bestimmt. Nach den GDV-Musterbedingungen führt der Versicherer den Prozess und beauftragt den Anwalt. Viele Marktbedingungen räumen dagegen der versicherten Person die Wahl ein, meist mit einem Zustimmungs- oder Widerspruchsrecht des Versicherers.


Erklärung / Hintergrund

Für einen Geschäftsführer, gegen den Ansprüche erhoben werden, ist der Anwalt eine zentrale Frage. Er braucht jemanden, der sein Vertrauen hat und sich im Gesellschafts- und Haftungsrecht auskennt. Der Versicherer will dagegen die Kosten im Griff behalten und Einfluss auf die Verteidigung nehmen.

Nach den GDV-Musterbedingungen ist der Versicherer bevollmächtigt, den Rechtsstreit im Namen der versicherten Person zu führen (A-6.2). Wird ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, muss die versicherte Person ihm die Führung überlassen. Der Versicherer beauftragt den Anwalt, und die versicherte Person muss ihm Vollmacht und Auskünfte erteilen (B3-3.2 f). Eine freie Anwaltswahl sehen die GDV-Musterbedingungen also nicht vor.

Viele Marktbedingungen weichen davon ab. Verbreitet sind:

  • Freie Anwaltswahl: Die versicherte Person wählt den Anwalt selbst. Der Versicherer kann nur aus wichtigem Grund widersprechen.
  • Abstimmung: Anwalt und Honorar werden gemeinsam festgelegt. Der Versicherer darf seine Zustimmung nicht unbillig verweigern.
  • Honorarvereinbarung: Gesetzliche Gebühren nach dem RVG sind in Haftungsfällen oft zu niedrig. Viele Versicherer akzeptieren Stundensätze bis zu einer bestimmten Höhe.

Neben dem Verteidiger, auch Defence Counsel genannt, gibt es weitere Rollen. Ein Monitoring Counsel begleitet den Fall im Auftrag des Versicherers. Ein Coverage Counsel berät die versicherte Person im Streit mit dem Versicherer über die Deckung. Dessen Kosten trägt die D&O in der Regel nicht. Im Strafverfahren trägt der Versicherer nach den GDV-Musterbedingungen Verteidigerkosten nur, wenn er die Bestellung wünscht oder genehmigt (A-6.1). Daneben gibt es einen eigenen Baustein (Strafrechtsschutz).

Abgrenzung:

  • Anwaltswahl in der D&O vs. im Rechtsschutz: In der Rechtsschutzversicherung ist die freie Anwaltswahl gesetzlich vorgeschrieben (§ 127 VVG). In der D&O als Haftpflichtversicherung gilt das nicht.
  • Verteidiger vs. Deckungsanwalt: Der Verteidiger wehrt den Anspruch ab. Der Deckungsanwalt streitet mit dem Versicherer über die Leistung.

Synonyme: Freie Anwaltswahl, Widerspruchsrecht des Versicherers.


Praxisrelevanz

Prüfen Sie, ob Ihr Vertrag eine freie Anwaltswahl vorsieht und welche Stundensätze der Versicherer akzeptiert. Melden Sie einen Anspruch sofort und wahren Sie laufende Fristen. Stimmen Sie die Beauftragung eines Anwalts mit dem Versicherer ab, bevor weitere Kosten entstehen. Klären Sie die Honorarvereinbarung schriftlich. Ob Ihre D&O-Versicherung Ihnen die Wahl lässt, steht im Bedingungswerk.

Praxisbeispiel

Der Insolvenzverwalter verklagt die Geschäftsführerin eines Architekturbüros auf 500.000 Euro. Sie beauftragt sofort ihren langjährigen Anwalt mit einem Stundensatz von 450 Euro, ohne den Versicherer zu informieren. Der Versicherer erfährt drei Wochen später von der Klage.

Haftungsseite: Ob die Geschäftsführerin haftet, entscheidet das Gericht. Für die Klage muss sie fristgerecht reagieren. Ein Gesellschafterbeschluss ist bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters nicht nötig.

Deckungsseite: Nach den GDV-Musterbedingungen hätte sie die Klage unverzüglich melden und dem Versicherer die Führung überlassen müssen. Er kann dann einen eigenen Anwalt beauftragen, die Kosten ihres Anwalts sind nicht gesichert. Sieht ihr Vertrag eine freie Anwaltswahl vor, kann sie den Anwalt meist behalten. Die Kosten trägt der Versicherer aber oft erst ab seiner Zustimmung und nur bis zum vereinbarten Stundensatz. Eine Kürzung wegen der späten Meldung scheidet aus, wenn sie nachweist, dass der Verzug nichts verändert hat (B3-3.3).


FAQ

Darf ich meinen Anwalt in der D&O selbst wählen?

Nach den GDV-Musterbedingungen nicht. Viele Marktbedingungen sehen eine freie Anwaltswahl vor.

Wer bezahlt den Anwalt?

Der Versicherer, soweit der Anspruch versichert ist und er dem Anwalt zugestimmt hat. Die Kosten mindern nach den GDV-Musterbedingungen die Versicherungssumme (A-6.4).

Was ist ein Coverage Counsel?

Ein Anwalt, der die versicherte Person im Streit mit dem Versicherer über die Deckung berät. Seine Kosten trägt die D&O in der Regel nicht.

Gilt die freie Anwaltswahl wie im Rechtsschutz?

Nein. Im Rechtsschutz ist sie gesetzlich vorgeschrieben, in der D&O nicht.

Was sollte ich vor der Beauftragung tun?

Den Anspruch dem Versicherer melden und Anwalt und Honorar mit ihm abstimmen.


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