Der AGG-Baustein ist eine Erweiterung der D&O-Versicherung für Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Er schließt Vorwürfe der Diskriminierung, Belästigung oder Benachteiligung ein, die die GDV-Musterbedingungen ausschließen, und erfasst oft auch Entschädigungen für immaterielle Schäden.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Benachteiligungen wegen Rasse oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität (§ 1 AGG). Im Arbeitsleben betrifft das vor allem Bewerbungsverfahren, Beförderungen, Vergütung und Kündigungen. Wer benachteiligt wird, kann vom Arbeitgeber Schadenersatz und eine Entschädigung für den immateriellen Schaden verlangen (§ 15 AGG).
Für die D&O ergeben sich zwei Probleme:
Der Baustein hebt den Ausschluss auf und erweitert den Schadenbegriff. Er greift typischerweise, wenn ein Organ persönlich in Anspruch genommen wird, etwa wegen Belästigung, oder wenn die Gesellschaft nach einer gezahlten Entschädigung beim Geschäftsführer Rückgriff nimmt, weil er die Benachteiligung zu verantworten hat. Oft gilt ein Sublimit. Wissentliche Pflichtverletzungen bleiben ausgeschlossen (GDV A-7.1). Das betrifft vor allem eigene Belästigungen des Geschäftsführers. Der Versicherer muss die Wissentlichkeit beweisen.
Ansprüche gegen die Gesellschaft selbst deckt der D&O-Baustein nicht. Dafür gibt es im Markt eigene Policen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die als Employment Practices Liability Insurance (EPLI) bezeichnet werden. AGG-Schutz für Unternehmen bieten teils auch Haftpflicht- oder Rechtsschutzverträge.
Abgrenzung:
Synonyme: AGG-Deckung in der D&O; verwandt ist der Begriff Diskriminierungsausschluss.
Prüfen Sie, ob Ihre D&O den Diskriminierungsausschluss aufhebt und ob immaterielle Entschädigungen eingeschlossen sind. Klären Sie, ob auch die Gesellschaft als Arbeitgeberin Schutz braucht. Gestalten Sie Stellenanzeigen und Auswahlverfahren neutral und dokumentieren Sie Ihre Entscheidungen. Ob Ihre D&O-Versicherung einen AGG-Baustein enthält, steht im Bedingungswerk.
Ein Ingenieurbüro sucht per Stellenanzeige einen „jungen, dynamischen Bauingenieur“. Eine 55-jährige Bewerberin mit passender Qualifikation wird ohne Gespräch abgelehnt. Sie klagt gegen die GmbH auf Entschädigung. Das Arbeitsgericht spricht ihr drei Monatsgehälter zu. Die Gesellschafter verlangen den Betrag vom Geschäftsführer, der die Anzeige formuliert hat.
Haftungsseite: Die Formulierung „jung“ ist ein Indiz für eine Benachteiligung wegen des Alters. Die GmbH muss dann beweisen, dass keine Benachteiligung vorlag (§ 22 AGG). Das gelingt ihr nicht, sie haftet nach § 15 AGG. Der Geschäftsführer kann ihr nach § 43 Abs. 2 GmbHG haften, wenn er die gebotene Sorgfalt bei der Ausschreibung verletzt hat. Eine Haftung entfällt, wenn die Gesellschafter die Anzeige vorher gebilligt haben. Die Gesellschafter müssen die Geltendmachung beschließen (§ 46 Nr. 8 GmbHG).
Deckungsseite: Nach den GDV-Musterbedingungen greift der Diskriminierungsausschluss (A-7.15). Enthält der Vertrag einen AGG-Baustein, kann der Rückgriff der GmbH versichert sein, auch soweit er auf einer immateriellen Entschädigung beruht. Ist der Geschäftsführer oder ein Angehöriger am Kapital der GmbH beteiligt, kürzen die GDV-Musterbedingungen den Versicherungsschutz um diese Quote (A-6.3). Viele Marktbedingungen verzichten darauf.
Eine Erweiterung der D&O, die Ansprüche wegen Diskriminierung und Benachteiligung nach dem AGG einschließt.
Nach den GDV-Musterbedingungen nicht. Sie schließen Diskriminierung ausdrücklich aus.
Wenn er sie ausdrücklich einschließt. Das sollten Sie im Vertrag prüfen.
In der Regel nicht. Der Baustein schützt die Organe. Für Ansprüche gegen die Gesellschaft als Arbeitgeberin gibt es eigene Lösungen. Einzelne Bedingungswerke schließen sie mit ein.
In der Regel nicht, auch nicht bei wissentlichen Pflichtverletzungen. Der Versicherer muss das aber beweisen.