Definition
Die AGG-Deckung ist ein gesonderter Baustein für Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Sie schließt eine Lücke, die zwischen Berufshaftpflicht und Rechtsschutz entsteht.
Erklärung / Hintergrund
Warum weder das eine noch das andere genügt
- Die Berufshaftpflicht deckt Vermögensschäden aus fehlerhafter Planung. Eine Diskriminierung im Bewerbungsverfahren ist kein Planungsfehler — der Anspruch fällt schon nicht in ihr Tätigkeitsfeld.
- Ein Rechtsschutz trägt die Kosten der Auseinandersetzung, nicht aber die Entschädigung selbst. Genau diese ist aber der Hauptteil der Forderung.
Die Besonderheit liegt im Verschulden. Der Entschädigungsanspruch für den immateriellen Nachteil entsteht ohne Verschulden — es genügt die Benachteiligung als solche. Eine Haftpflichtdeckung setzt gesetzliche Haftpflicht voraus, und diese besteht hier auch dann, wenn niemand vorwerfbar gehandelt hat. Das macht den Baustein zu einer eigenständigen Konstruktion und erklärt, warum er nicht im Standard enthalten ist.
Typische Auslöser
- merkmalsbezogene Formulierungen in Stellenanzeigen,
- Ungleichbehandlung bei Beförderung oder Vergütung,
- Kündigungen, denen eine Benachteiligung vorgeworfen wird,
- Organisationsversäumnisse beim Schutz vor Belästigung am Arbeitsplatz.
Abgrenzung
- Berufshaftpflichtversicherung — Planungs- und Überwachungsfehler; Personalentscheidungen liegen außerhalb.
- Rechtsschutz — Verfahrenskosten, keine Entschädigungszahlungen.
- D&O-Deckung — Inanspruchnahme von Organen; bei größeren Strukturen ergänzend zu betrachten.
Synonyme: AGG-Baustein, Diskriminierungsdeckung.
Praxisrelevanz
Ob ein Büro den Baustein braucht, hängt weniger von der Größe ab als davon, wie regelmäßig es einstellt. Jedes Bewerbungsverfahren ist ein möglicher Auslöser, und die Beträge orientieren sich an Monatsgehältern — bei mehreren Bewerbern eines Verfahrens summiert sich das.
Prüfen Sie beim Angebot drei Punkte: Sind Entschädigungszahlungen erfasst und nicht nur Abwehrkosten? Welche Summe steht zur Verfügung, und gilt sie je Fall oder je Jahr? Und wie verhält sich der Baustein zu einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung? Wichtig bleibt daneben die Organisation: Der Baustein ersetzt keine dokumentierten Auswahlverfahren, er trägt nur die Folgen, wenn es trotzdem schiefgeht.
Praxisbeispiel
Ein Ingenieurbüro schreibt eine Stelle aus und erhält vierzig Bewerbungen. Die Anzeige enthält eine altersbezogene Formulierung. Zwei abgelehnte Bewerber verlangen Entschädigung, ein dritter kündigt an, sich anzuschließen.
Die Ansprüche laufen an der Berufshaftpflicht vorbei — es geht nicht um Planung. Ein Rechtsschutz würde die Anwaltskosten tragen, aber nicht die Entschädigungen, und die machen den größeren Teil aus. Bleibt der AGG-Baustein: Er greift, sofern er vereinbart ist, und deckt beides. Zu klären ist dann nur noch, ob die Summe je Fall oder je Versicherungsjahr gilt — bei mehreren Anspruchstellern aus einem Verfahren macht das den Unterschied. Die Anzeige selbst hätte sich in fünf Minuten neutral formulieren lassen.
FAQ
Ist die AGG-Deckung im Standard enthalten?
Nicht selbstverständlich. Sie ist ein gesonderter Baustein und muss vereinbart werden.
Warum reicht die Berufshaftpflicht nicht?
Sie deckt Vermögensschäden aus Planungs- und Überwachungsleistungen. Personalentscheidungen liegen außerhalb ihres Tätigkeitsfelds.
Warum reicht ein Rechtsschutz nicht?
Er trägt die Verfahrenskosten, nicht die Entschädigung — und diese ist regelmäßig der größere Posten.
Ist vorsätzliche Diskriminierung gedeckt?
Nein. Erfasst sind fahrlässige Pflichtverletzungen und Organisationsversäumnisse.
Worauf ist bei der Summe zu achten?
Ob sie je Fall oder je Versicherungsjahr gilt. Aus einem Bewerbungsverfahren können mehrere Ansprüche entstehen.
Verwandte Begriffe
- AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) – die Rechtsgrundlage samt Fristen und Beweislast
- DIN (Deutsche Industrienorm) – anderes Regelwerk mit eigenem Haftungsbezug
- Berufshaftpflichtversicherung – deckt Planungsfehler, nicht Personalentscheidungen
- Pflichtverletzung – hier auch als Organisationsversäumnis denkbar
- Abwehrkosten – nur ein Teil der Leistung; die Entschädigung ist der andere
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