Allokation bezeichnet in der D&O-Versicherung die Aufteilung von Abwehrkosten, Vergleichsbeträgen oder Schadenersatz zwischen versicherten und nicht versicherten Teilen eines Falls. Sie wird nötig, wenn in einem Verfahren sowohl versicherte als auch nicht versicherte Personen oder Ansprüche betroffen sind.
In der Praxis sind Fälle selten sauber getrennt. Eine Klage richtet sich oft gegen den Geschäftsführer und die Gesellschaft zugleich. Ein Vorwurf kann teils versicherte Pflichtverletzungen, teils ausgeschlossene Vorgänge betreffen. Ein Anwalt verteidigt mehrere Beteiligte gemeinsam. Dann stellt sich die Frage, welcher Teil der Kosten und des Schadens auf den versicherten Bereich entfällt.
Typische Konstellationen sind:
Die GDV-Musterbedingungen enthalten keine eigene Allokationsregel. Viele Marktbedingungen regeln die Aufteilung ausdrücklich. Verbreitet sind zwei Ansätze. Nach dem einen wird nach dem jeweiligen Haftungsrisiko aufgeteilt. Nach dem anderen werden Abwehrkosten vollständig übernommen, solange sie auch für die versicherte Person angefallen wären. Für Streitfälle sehen manche Bedingungswerke ein Schiedsgutachten vor, bei dem ein unabhängiger Dritter die Quote festlegt. Manche Bedingungswerke sehen vor, dass der Versicherer Abwehrkosten bis zur Einigung vorläufig zu einer festen Quote zahlt. Nach den GDV-Musterbedingungen werden Abwehrkosten auf die Versicherungssumme angerechnet (A-6.4).
Abgrenzung:
Synonyme: Allokationsregel, Allocation; integriert ist das Schiedsgutachten (Allokation).
Prüfen Sie, ob Ihr Vertrag eine Allokationsregel enthält und wie sie Abwehrkosten aufteilt. Klären Sie bei gemeinsamer Verteidigung früh mit dem Versicherer, welche Kosten er übernimmt. Halten Sie Anwaltsrechnungen getrennt nach Beteiligten und Vorwürfen. Prüfen Sie, ob eine gemeinsame Verteidigung zulässig ist. Haben Gesellschaft und Geschäftsführer gegenläufige Interessen, braucht jeder einen eigenen Anwalt. Wie Ihre D&O-Versicherung gemischte Fälle behandelt, steht im Bedingungswerk.
Ein Lieferant verklagt ein Ingenieurbüro auf Zahlung offener Rechnungen von 150.000 Euro. Zugleich verklagt er den Geschäftsführer persönlich wegen Insolvenzverschleppung, weil das Büro bei Vertragsschluss bereits insolvenzreif gewesen sei. Beide lassen sich von derselben Kanzlei verteidigen. Die Anwaltskosten betragen 50.000 Euro.
Haftungsseite: Für die Rechnungen haftet das Büro aus dem Vertrag. Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er den Insolvenzantrag schuldhaft verzögert hat und der Lieferant dadurch geschädigt wurde (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO). Das kann auch fahrlässig geschehen.
Deckungsseite: Die Zahlungsklage gegen das Büro ist nicht versichert. Der Anspruch gegen den Geschäftsführer kann gedeckt sein, wissentliche Pflichtverletzungen bleiben aber ausgeschlossen (A-7.1). Die gemeinsamen Anwaltskosten müssen aufgeteilt werden. Enthält der Vertrag eine Allokationsregel, bestimmt sie die Quote. Sonst entscheidet die Verhandlung mit dem Versicherer oder im Streit das Gericht.
Die Aufteilung von Kosten und Schaden zwischen versicherten und nicht versicherten Teilen eines Falls.
Wenn neben versicherten Personen auch die Gesellschaft verklagt wird oder ein Teil der Vorwürfe ausgeschlossen ist.
Nein. Viele Marktbedingungen enthalten eigene Regeln.
Ein Verfahren, in dem ein unabhängiger Dritter die Aufteilung festlegt, wenn sich die Beteiligten nicht einigen.
Manche Bedingungswerke sehen eine vorläufige Zahlung zu einer festen Quote vor. Das regelt der Vertrag.