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ARAG/Garmenbeck: BGH zur Vorstandshaftung | D&O-Glossar

Geschrieben von Bauversicherungsmakler Glossar | Oct 28, 2026, 12:34:34 PM

Definition

ARAG/Garmenbeck ist eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der der Aufsichtsrat einer AG Schadenersatzansprüche gegen den Vorstand prüfen und grundsätzlich verfolgen muss (BGH, Urteil vom 21.04.1997, Az. II ZR 175/95). Sie hat zugleich den Spielraum für unternehmerische Entscheidungen anerkannt.

Erklärung / Hintergrund

Im Fall ging es um Verluste von über 80 Millionen D-Mark aus rechtswidrigen Finanzgeschäften bei der ARAG. Der Aufsichtsrat beschloss mehrheitlich, keine Ersatzansprüche gegen den Vorstandsvorsitzenden zu verfolgen. Mitglieder des Aufsichtsrats hielten diesen Beschluss für rechtswidrig und klagten. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Aufsichtsrat dazu nicht frei entscheiden darf. Die Entscheidung prägt bis heute, wie Ansprüche gegen Vorstände geprüft und durchgesetzt werden.

Der Bundesgerichtshof entwickelte eine zweistufige Anspruchsprüfung, die heute als ARAG/Garmenbeck-Pflicht bezeichnet wird:

  • Erste Stufe, Prüfung: Der Aufsichtsrat muss eigenverantwortlich feststellen, ob der Vorstand eine Pflicht verletzt hat und ob daraus ein durchsetzbarer Anspruch folgt. Dabei sind Prozessrisiko und die Frage zu würdigen, ob der Anspruch beim Vorstand tatsächlich beigetrieben werden kann. Für unternehmerische Entscheidungen steht dem Vorstand ein Handlungsspielraum zu. Die Entscheidung gilt deshalb als Ursprung der Business Judgment Rule.
  • Zweite Stufe, Verfolgung: Besteht ein aussichtsreicher Anspruch, muss der Aufsichtsrat ihn grundsätzlich verfolgen. Absehen darf er nur, wenn gewichtige Gründe des Gesellschaftswohls dagegensprechen, etwa ein erheblicher Imageschaden oder negative Folgen für die Geschäftstätigkeit. Rücksicht auf den Vorstand oder persönliche Beziehungen genügen in der Regel nicht.

Verletzt der Aufsichtsrat diese Pflicht, haftet er selbst. Seine Mitglieder können der Gesellschaft für den Schaden einstehen müssen, der dadurch entsteht, dass Ansprüche nicht verfolgt werden oder verjähren (Verjährung der Organhaftung).

Für die D&O hat die ARAG/Garmenbeck-Rechtsprechung große Bedeutung. Sie ist ein wesentlicher Grund, warum Gesellschaften ihre eigenen Organe in Anspruch nehmen und die Innenhaftung den Hauptanwendungsfall der D&O bildet. Versicherer prüfen solche Ansprüche genau, weil Gesellschaft und Organ ein gemeinsames Interesse an einer Leistung der Versicherung haben können (Freundliche Inanspruchnahme).

Abgrenzung:

  • AG vs. GmbH: In der GmbH entscheiden die Gesellschafter über die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Geschäftsführer (§ 46 Nr. 8 GmbHG). Eine Verfolgungspflicht wie beim Aufsichtsrat trifft sie nicht. Ein Aufsichtsrat oder Beirat der GmbH mit Überwachungsaufgaben muss mögliche Ansprüche prüfen und die Gesellschafter informieren. Ist ihm die Entscheidung über die Geltendmachung übertragen, gilt die Verfolgungspflicht entsprechend.
  • ARAG/Garmenbeck vs. Business Judgment Rule: Die Entscheidung hat den Spielraum für unternehmerische Entscheidungen anerkannt. Gesetzlich geregelt ist er heute in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG.

Synonyme: ARAG-Entscheidung, Verfolgungspflicht des Aufsichtsrats.

Praxisrelevanz

Gehören Sie einem Aufsichtsrat oder Beirat mit Überwachungsaufgaben an, prüfen Sie mögliche Ansprüche gegen die Geschäftsleitung sorgfältig und dokumentieren Sie Ihre Abwägung. Lassen Sie sich bei Zweifeln rechtlich beraten. Achten Sie auf die Verjährung. Als Vorstand sollten Sie wissen, dass der Aufsichtsrat Ansprüche gegen Sie nicht aus Rücksicht fallen lassen darf. Ob Ihre D&O-Versicherung Aufsichtsräte und Beiräte einschließt, steht im Bedingungswerk.

Praxisbeispiel

Der Vorstand einer Planungs-AG hat ohne Prüfung eine überteuerte Beteiligung erworben, die AG verliert 900.000 Euro. Der Aufsichtsrat will den langjährigen Vorstand schonen und unternimmt nichts. Vier Jahre später wechselt die Mehrheit der Aktionäre. Der neu gewählte Aufsichtsrat nimmt den Vorstand in Anspruch (§ 112 AktG). Über Ansprüche gegen die früheren Aufsichtsratsmitglieder beschließt die Hauptversammlung. Sie bestellt dafür einen besonderen Vertreter (§ 147 AktG).

Haftungsseite: Der Vorstand haftet nach § 93 Abs. 2 AktG, wenn er nicht beweist, dass er sorgfältig gehandelt hat. Die früheren Aufsichtsratsmitglieder haben ihre Pflicht verletzt, weil sie einen aussichtsreichen Anspruch ohne gewichtige Gründe nicht verfolgt haben. Sie haften, soweit der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht, etwa weil der Anspruch gegen den Vorstand nicht mehr durchsetzbar ist.

Deckungsseite: Die D&O kann beide Ansprüche abwehren oder übernehmen, wenn sie während der Laufzeit oder einer Nachmeldefrist erhoben werden und die Pflichtverletzung in den versicherten Zeitraum fällt. Alle versicherten Personen teilen sich dieselbe Summe. Beim Vorstand gilt der Pflichtselbstbehalt. Haben die Aufsichtsratsmitglieder bewusst gegen ihre Verfolgungspflicht verstoßen, droht der Ausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen.

FAQ

Was besagt ARAG/Garmenbeck?

Der Aufsichtsrat muss Ansprüche gegen den Vorstand prüfen und grundsätzlich verfolgen. Nur gewichtige Gründe des Gesellschaftswohls erlauben es, davon abzusehen.

Wann hat der BGH entschieden?

Am 21.04.1997 unter dem Aktenzeichen II ZR 175/95.

Was bedeutet die zweistufige Prüfung?

Zuerst prüft der Aufsichtsrat, ob ein durchsetzbarer Anspruch besteht. Dann entscheidet er, ob ausnahmsweise Gründe gegen die Verfolgung sprechen.

Gilt ARAG/Garmenbeck auch in der GmbH?

Für die Gesellschafter nicht. Ein Aufsichtsrat oder Beirat mit Überwachungsaufgaben muss Ansprüche prüfen. Verfolgen muss er sie, wenn ihm die Entscheidung darüber übertragen ist.

Was hat das mit der D&O zu tun?

Die Entscheidung ist ein Grund, warum Gesellschaften ihre eigenen Organe in Anspruch nehmen. Sie hat dazu beigetragen, dass die Innenhaftung heute der Hauptanwendungsfall der D&O ist.

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