ARAG/Garmenbeck ist eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der der Aufsichtsrat einer AG Schadenersatzansprüche gegen den Vorstand prüfen und grundsätzlich verfolgen muss (BGH, Urteil vom 21.04.1997, Az. II ZR 175/95). Sie hat zugleich den Spielraum für unternehmerische Entscheidungen anerkannt.
Im Fall ging es um Verluste von über 80 Millionen D-Mark aus rechtswidrigen Finanzgeschäften bei der ARAG. Der Aufsichtsrat beschloss mehrheitlich, keine Ersatzansprüche gegen den Vorstandsvorsitzenden zu verfolgen. Mitglieder des Aufsichtsrats hielten diesen Beschluss für rechtswidrig und klagten. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Aufsichtsrat dazu nicht frei entscheiden darf. Die Entscheidung prägt bis heute, wie Ansprüche gegen Vorstände geprüft und durchgesetzt werden.
Der Bundesgerichtshof entwickelte eine zweistufige Anspruchsprüfung, die heute als ARAG/Garmenbeck-Pflicht bezeichnet wird:
Verletzt der Aufsichtsrat diese Pflicht, haftet er selbst. Seine Mitglieder können der Gesellschaft für den Schaden einstehen müssen, der dadurch entsteht, dass Ansprüche nicht verfolgt werden oder verjähren (Verjährung der Organhaftung).
Für die D&O hat die ARAG/Garmenbeck-Rechtsprechung große Bedeutung. Sie ist ein wesentlicher Grund, warum Gesellschaften ihre eigenen Organe in Anspruch nehmen und die Innenhaftung den Hauptanwendungsfall der D&O bildet. Versicherer prüfen solche Ansprüche genau, weil Gesellschaft und Organ ein gemeinsames Interesse an einer Leistung der Versicherung haben können (Freundliche Inanspruchnahme).
Abgrenzung:
Synonyme: ARAG-Entscheidung, Verfolgungspflicht des Aufsichtsrats.
Gehören Sie einem Aufsichtsrat oder Beirat mit Überwachungsaufgaben an, prüfen Sie mögliche Ansprüche gegen die Geschäftsleitung sorgfältig und dokumentieren Sie Ihre Abwägung. Lassen Sie sich bei Zweifeln rechtlich beraten. Achten Sie auf die Verjährung. Als Vorstand sollten Sie wissen, dass der Aufsichtsrat Ansprüche gegen Sie nicht aus Rücksicht fallen lassen darf. Ob Ihre D&O-Versicherung Aufsichtsräte und Beiräte einschließt, steht im Bedingungswerk.
Der Vorstand einer Planungs-AG hat ohne Prüfung eine überteuerte Beteiligung erworben, die AG verliert 900.000 Euro. Der Aufsichtsrat will den langjährigen Vorstand schonen und unternimmt nichts. Vier Jahre später wechselt die Mehrheit der Aktionäre. Der neu gewählte Aufsichtsrat nimmt den Vorstand in Anspruch (§ 112 AktG). Über Ansprüche gegen die früheren Aufsichtsratsmitglieder beschließt die Hauptversammlung. Sie bestellt dafür einen besonderen Vertreter (§ 147 AktG).
Haftungsseite: Der Vorstand haftet nach § 93 Abs. 2 AktG, wenn er nicht beweist, dass er sorgfältig gehandelt hat. Die früheren Aufsichtsratsmitglieder haben ihre Pflicht verletzt, weil sie einen aussichtsreichen Anspruch ohne gewichtige Gründe nicht verfolgt haben. Sie haften, soweit der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht, etwa weil der Anspruch gegen den Vorstand nicht mehr durchsetzbar ist.
Deckungsseite: Die D&O kann beide Ansprüche abwehren oder übernehmen, wenn sie während der Laufzeit oder einer Nachmeldefrist erhoben werden und die Pflichtverletzung in den versicherten Zeitraum fällt. Alle versicherten Personen teilen sich dieselbe Summe. Beim Vorstand gilt der Pflichtselbstbehalt. Haben die Aufsichtsratsmitglieder bewusst gegen ihre Verfolgungspflicht verstoßen, droht der Ausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen.
Der Aufsichtsrat muss Ansprüche gegen den Vorstand prüfen und grundsätzlich verfolgen. Nur gewichtige Gründe des Gesellschaftswohls erlauben es, davon abzusehen.
Am 21.04.1997 unter dem Aktenzeichen II ZR 175/95.
Zuerst prüft der Aufsichtsrat, ob ein durchsetzbarer Anspruch besteht. Dann entscheidet er, ob ausnahmsweise Gründe gegen die Verfolgung sprechen.
Für die Gesellschafter nicht. Ein Aufsichtsrat oder Beirat mit Überwachungsaufgaben muss Ansprüche prüfen. Verfolgen muss er sie, wenn ihm die Entscheidung darüber übertragen ist.
Die Entscheidung ist ein Grund, warum Gesellschaften ihre eigenen Organe in Anspruch nehmen. Sie hat dazu beigetragen, dass die Innenhaftung heute der Hauptanwendungsfall der D&O ist.