Ein Beirat ist ein freiwillig eingerichtetes Gremium, das die Geschäftsführung berät oder überwacht. Anders als bei einem vorgeschriebenen Aufsichtsrat hängen seine Aufgaben und seine Haftung von Satzung und Beiratsvertrag ab.
Ein Aufsichtsrat ist bei der AG immer und bei der GmbH ab bestimmten Mitarbeiterzahlen vorgeschrieben. Seine Pflichten und seine Haftung folgen aus dem Gesetz. Ein Beirat beruht dagegen auf einer freiwilligen Entscheidung der Gesellschafter. Gerade in mittelständischen Planungsbüros wird er eingesetzt, etwa um externen Sachverstand einzubinden, Familiengesellschafter zu beteiligen oder die Nachfolge zu begleiten.
Für die Beiratshaftung kommt es auf die Ausgestaltung an:
Beiratsmitglieder mit Überwachungsaufgabe müssen sich informieren, Berichte prüfen und bei Warnsignalen eingreifen. Wer zustimmungspflichtige Geschäfte ohne Prüfung genehmigt, riskiert eine Haftung gegenüber der Gesellschaft.
Für die D&O gilt: Die GDV-Musterbedingungen nennen nur Mitglieder von Aufsichtsrat, Vorstand und Geschäftsführung. Viele Marktbedingungen schließen Beiräte und vergleichbare Gremien ausdrücklich ein. Ob das auch für einen rein beratenden Beirat gilt, sollte im Vertrag geprüft werden. Übernimmt ein Beiratsmitglied auf Wunsch der Gesellschaft ein Mandat in einer anderen Gesellschaft, ist das nach den GDV-Musterbedingungen nicht versichert (A-7.7). Dafür braucht es eine Deckung für das Fremdmandat. Entsendet ein Investor ein Mitglied in den Beirat, sollte er prüfen, ob seine eigene D&O dieses Mandat erfasst.
Abgrenzung:
Synonyme: Beiratsgremium, freiwilliger Aufsichtsrat (bei entsprechender Ausgestaltung).
Klären Sie vor der Einrichtung eines Beirats, ob er nur beraten oder auch überwachen soll, und halten Sie das in der Satzung fest. Regeln Sie Informationsrechte, Zustimmungsvorbehalte und eine mögliche Haftungsbegrenzung. Achten Sie darauf, dass Ihre D&O-Versicherung Beiratsmitglieder ausdrücklich einschließt.
Ein Architekturbüro richtet bei der Nachfolgeplanung einen Beirat ein. Laut Satzung muss er Investitionen über 100.000 Euro genehmigen. Ein Beiratsmitglied, der frühere Seniorpartner, stimmt dem Kauf einer teuren Software zu, ohne die Unterlagen anzusehen. Die Software erweist sich als ungeeignet, und die GmbH verliert 180.000 Euro.
Haftungsseite: Neben der Geschäftsführung kann das Beiratsmitglied haften, weil es seine Prüfungspflicht verletzt hat. Das setzt voraus, dass der Schaden bei sorgfältiger Prüfung vermieden worden wäre. Ob die Satzung die Haftung begrenzt, ist zu prüfen. Die Gesellschafter müssen die Geltendmachung beschließen (§ 46 Nr. 8 GmbHG, für Beiratsmitglieder entsprechend).
Deckungsseite: Nach den GDV-Musterbedingungen ist das Beiratsmitglied nicht ausdrücklich versichert. Schließt das Bedingungswerk Beiräte ein, kann die D&O den Anspruch abwehren oder übernehmen. Enthält das Bedingungswerk eine Klausel zur Kapitalbeteiligung wie die GDV-Musterbedingungen (A-6.3), ist der Teil des Anspruchs nicht versichert, der der Beteiligung des Mitglieds oder seiner Angehörigen entspricht. Viele Marktbedingungen verzichten darauf.
Ein freiwilliges Gremium, das die Geschäftsführung berät oder überwacht. Seine Aufgaben legen Satzung, Gesellschafterbeschluss oder Vertrag fest.
Ja, wenn sie ihre Pflichten verletzen. Wie weit, hängt von der Ausgestaltung ab. Bei Organfunktion gelten häufig die Regeln für den Aufsichtsrat entsprechend.
Ja. Eine Haftungsbegrenzung im Beiratsvertrag oder in der Satzung ist üblich. Vorsatz lässt sich aber nicht im Voraus ausschließen.
Nach den GDV-Musterbedingungen nicht ausdrücklich. Ein Beirat, der wie ein Aufsichtsrat ausgestaltet ist, kann durch Auslegung erfasst sein. Sicherer ist eine ausdrückliche Regelung, wie sie viele Marktbedingungen enthalten.
Der Aufsichtsrat ist gesetzlich vorgeschrieben oder geregelt. Der Beirat ist freiwillig und wird individuell ausgestaltet.