Definition
Ein Fremdmandat ist ein Amt, das eine versicherte Person im Interesse oder auf Wunsch ihres Unternehmens in einer anderen Gesellschaft übernimmt, etwa als Beirat, Aufsichtsrat oder Vereinsvorstand. Die Fremdmandatsdeckung erweitert die D&O auf diese Tätigkeit, die sonst nicht versichert wäre.
Erklärung / Hintergrund
Die D&O versichert die Tätigkeit als Organ des Versicherungsnehmers und seiner Tochtergesellschaften. Viele Geschäftsführer übernehmen aber weitere Ämter. Sie sitzen im Beirat einer Projektgesellschaft, an der ihr Büro beteiligt ist, im Vorstand eines Fachverbands oder im Aufsichtsrat einer Genossenschaft. Für solche Tätigkeiten gilt nach den GDV-Musterbedingungen ein Ausschluss. Pflichtverletzungen bei einer anderen als der versicherten Tätigkeit sind nicht gedeckt (A-7.7).
Die Fremdmandatsdeckung, im Englischen Outside Directorship Liability (ODL), schließt diese Lücke. Typisch sind folgende Regeln:
- Veranlassung: Versichert ist das Mandat nur, wenn es im Interesse oder auf Wunsch des Versicherungsnehmers übernommen wurde. Private Ämter fallen nicht darunter.
- Art der Gesellschaft: Viele Bedingungswerke beschränken die Deckung auf bestimmte Gesellschaften, etwa nicht börsennotierte oder gemeinnützige. Mandate in Gesellschaften mit Sitz in den USA sind oft ausgenommen. Teils müssen die Mandate einzeln gemeldet werden.
- Nachrang: Die Deckung gilt in der Regel nur nachrangig. Sie leistet erst, wenn weder eine D&O noch eine Freistellung der anderen Gesellschaft greift (Subsidiarität).
- Art des Amts: Viele Bedingungswerke erfassen nur Ämter in Aufsichts- und Beratungsgremien. Geschäftsführende Ämter in anderen Gesellschaften sind oft nicht versichert.
- Ausschlüsse: Ansprüche des eigenen Unternehmens und Ansprüche der Mandatsgesellschaft selbst sind häufig ausgeschlossen oder eingeschränkt. Ansprüche außerhalb der EU schließen die GDV-Musterbedingungen generell aus (A-7.5).
Für die Haftung im Fremdmandat gelten die Regeln der anderen Gesellschaft. Wer in einem Aufsichtsrat sitzt, haftet nach den Regeln der Aufsichtsratshaftung. Ehrenamtliche oder gering vergütete Vereinsvorstände haften dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (§ 31a BGB). Gegenüber Dritten haften sie voll, können aber vom Verein Freistellung verlangen. Für Ämter in Kammern und Berufsverbänden gibt es teils eigene Versicherungen dieser Einrichtungen.
Abgrenzung:
- Fremdmandat vs. Tochtergesellschaft: Tochtergesellschaften sind nach den GDV-Musterbedingungen Unternehmen, die der Versicherungsnehmer beherrscht (A-4). Die Tätigkeit dort ist unmittelbar versichert, bei neuen Töchtern nach Anzeige und Zustimmung. Beim Fremdmandat fehlt diese Beherrschung.
- Fremdmandat vs. persönliches Ehrenamt: Übernimmt jemand ein Amt aus privaten Gründen und nicht im Interesse des Unternehmens, ist das kein Fremdmandat im Sinne der Deckung.
Synonyme: Outside Directorship Liability (ODL), Drittmandat, Fremdmandate.
Praxisrelevanz
Erfassen Sie alle Ämter Ihrer Geschäftsführer in anderen Gesellschaften, Vereinen und Verbänden. Halten Sie schriftlich fest, dass sie im Interesse des Büros übernommen wurden. Fragen Sie nach, ob die andere Gesellschaft eine eigene D&O hat. Ob Ihre D&O-Versicherung Fremdmandate einschließt und welche, steht im Bedingungswerk.
Praxisbeispiel
Ein Architekturbüro ist mit 30 Prozent an einer Projektgesellschaft beteiligt. Auf Wunsch der Gesellschafter wird der Geschäftsführer des Büros Mitglied des Beirats, der laut Satzung Investitionen genehmigen muss. Der Beirat stimmt ohne Prüfung einem überteuerten Grundstückskauf zu. Die Projektgesellschaft verlangt vom Beiratsmitglied 250.000 Euro.
Haftungsseite: Der Beirat hat Überwachungsaufgaben. Das Mitglied hat seine Prüfungspflicht verletzt. Hat der Beirat Aufsichtsfunktion, gelten die Regeln der Aufsichtsratshaftung entsprechend (§ 52 GmbHG mit §§ 116, 93 AktG). Die Satzung kann davon abweichen und die Haftung mildern.
Deckungsseite: Die Projektgesellschaft ist keine Tochter des Büros. Nach den GDV-Musterbedingungen ist die Tätigkeit dort ausgeschlossen (A-7.7). Enthält die D&O des Büros eine Fremdmandatsdeckung und wurde das Mandat auf Wunsch des Büros übernommen, kann sie leisten. Manche Bedingungswerke schließen Ansprüche der Mandatsgesellschaft selbst aus oder begrenzen sie. Hat die Projektgesellschaft eine eigene D&O, die Beiratsmitglieder einschließt, leistet diese zuerst.
FAQ
Was ist ein Fremdmandat?
Ein Amt in einer anderen Gesellschaft, das im Interesse oder auf Wunsch des eigenen Unternehmens übernommen wird.
Ist ein Fremdmandat in der D&O automatisch versichert?
Nein. Die GDV-Musterbedingungen schließen andere Tätigkeiten aus. Schutz besteht nur mit einer Fremdmandatsdeckung.
Was bedeutet Nachrang?
Die Fremdmandatsdeckung leistet erst, wenn die D&O der anderen Gesellschaft nicht leistet oder erschöpft ist.
Sind Ehrenämter in Verbänden versichert?
Nur wenn sie im Interesse des Unternehmens übernommen wurden und der Vertrag sie einschließt.
Was gilt für Mandate in den USA?
Sie sind in vielen Bedingungswerken ausgeschlossen oder nur nach besonderer Vereinbarung versichert.
Verwandte Begriffe
- Versicherte Person – wen die D&O schützt.
- Organmitglied – wer Organ ist.
- Tochtergesellschaft – wann eine Gesellschaft mitversichert ist.
- Beirat – ein typisches Fremdmandat.
- Ehrenamt in Kammern und Verbänden – Ämter in der Berufsvertretung.
.png?width=900&height=900&name=BDB%20(1).png)
