Eine Besserstellungsklausel sorgt dafür, dass ein bestehender D&O-Vertrag automatisch von besseren Bedingungen profitiert, etwa wenn der Versicherer seine Tarifbedingungen später verbessert. Andere Formen sichern zu, dass der Vertrag nicht schlechter ist als ein Vergleichsmaßstab.
D&O-Bedingungen entwickeln sich laufend weiter. Ohne besondere Regelung gelten für einen bestehenden Vertrag die Bedingungen, die bei Abschluss vereinbart wurden. Neue Leistungen im Tarif des Versicherers erreichen ihn erst, wenn der Vertrag umgestellt wird. Besserstellungsklauseln sollen das vermeiden. Im Markt gibt es drei Formen:
Wie weit eine Besserstellungsklausel reicht, hängt von ihrem Wortlaut ab. Viele Klauseln gelten nur für die reinen Bedingungen und nicht für Summen, Sublimits oder Selbstbehalte. Manche schließen besondere Vereinbarungen aus oder setzen voraus, dass die Verbesserung ohne Mehrbeitrag angeboten wird. Bei einer Besserstellung gegenüber dem Vorvertrag kommt es darauf an, ob die bisherigen Bedingungen vollständig vorliegen und ob sie im Schadenfall nachgewiesen werden können.
Abgrenzung:
Synonyme: Besserstellungsgarantie. Formen der Besserstellung sind Update-Garantie, Leistungs-Update-Garantie und Innovationsklausel.
Fragen Sie bei jedem Angebot, welche Form der Besserstellung enthalten ist und worauf sie sich bezieht. Achten Sie darauf, ob auch Summen und Sublimits erfasst sind. Bewahren Sie bei einem Wechsel die Bedingungen des Vorvertrags vollständig auf, damit Sie sich im Schadenfall darauf berufen können. Verlassen Sie sich nicht allein auf eine Besserstellung, sondern lassen Sie den Vertrag regelmäßig überprüfen. Welche Klauseln Ihre D&O-Versicherung enthält, steht im Bedingungswerk.
Ein Architekturbüro hat seit Jahren eine D&O mit Update-Garantie. Der Versicherer erweitert seine Bedingungen für Neuverträge und übernimmt künftig auch Kosten für vorsorgliche Rechtsberatung, bevor ein Anspruch erhoben ist. Kurz darauf erklärt ein Mehrheitsgesellschafter in einem Gespräch, er werde in der Gesellschafterversammlung beantragen, Schadenersatz vom Geschäftsführer zu verlangen. Schriftlich wird noch nichts geltend gemacht. Der Geschäftsführer lässt sich anwaltlich beraten.
Haftungsseite: Ob der Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet, ist offen. Die Gesellschafter müssten die Geltendmachung erst beschließen (§ 46 Nr. 8 GmbHG). Die anwaltliche Beratung dient der Vorbereitung seiner Verteidigung.
Deckungsseite: Über die Update-Garantie gilt die neue Leistung auch für den bestehenden Vertrag, wenn die Klausel sie ohne Mehrbeitrag erfasst. Die Beratungskosten können dann im Rahmen des vorgesehenen Sublimits übernommen werden. Ohne Update-Garantie wäre der Baustein erst nach einer Umstellung des Vertrags versichert. Meist setzt er voraus, dass der Versicherer der Beratung vorher zustimmt. Wird der Anspruch später schriftlich erhoben, sind die weiteren Abwehrkosten ohnehin versichert.
Eine Klausel, nach der ein bestehender Vertrag von besseren Bedingungen profitiert, etwa von späteren Verbesserungen des Tarifs.
Die Update-Garantie für spätere Verbesserungen, die Besserstellung gegenüber den GDV-Musterbedingungen und die Besserstellung gegenüber dem Vorvertrag.
Meist nicht. Viele Klauseln erfassen nur die Bedingungen, nicht Summen, Sublimits oder Selbstbehalte.
Eine Besserstellung gegenüber dem Vorvertrag kann Lücken verhindern. Dafür müssen die bisherigen Bedingungen vollständig vorliegen.
Nein. Sie hilft nur im Rahmen ihres Wortlauts. Eine regelmäßige Prüfung des Vertrags bleibt sinnvoll.