Die Abgrenzung Betriebshaftpflicht und D&O klärt, welche Versicherung bei welchem Schaden zuständig ist. Die Betriebshaftpflicht deckt Personen- und Sachschäden Dritter aus dem laufenden Betrieb. Die D&O deckt reine Vermögensschäden aus Fehlern der Geschäftsleitung.
Die Betriebshaftpflicht schützt das Unternehmen, wenn bei seiner Tätigkeit jemand verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Ein Besucher stürzt im Büro, ein Mitarbeiter beschädigt bei einem Ortstermin fremdes Eigentum. Mitversichert sind in der Regel auch die gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter, soweit sie für das Unternehmen tätig werden. Die D&O schützt dagegen die Organe persönlich, wenn ihnen ein Fehler in der Leitung vorgeworfen wird und daraus ein Vermögensschaden entsteht.
Die wichtigsten Unterschiede:
Eine Überschneidung gibt es beim Regress der Berufsgenossenschaft. Haben Personen, deren Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, einen Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, kann die Berufsgenossenschaft ihre Aufwendungen zurückverlangen (§ 110 SGB VII). Das gilt höchstens bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Betroffen sind etwa der Unternehmer, Organe und Kollegen. Handelt ein Geschäftsführer dabei in Ausführung seiner Aufgaben, haftet daneben auch die Gesellschaft (§ 111 SGB VII). Solche Regressansprüche sind Folge eines Personenschadens. Sie gehören deshalb in die Betriebshaftpflicht, die sie häufig ausdrücklich einschließt. Grobe Organisationsmängel im Arbeitsschutz können zwar auch Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre Geschäftsführung auslösen (Organisationsverschulden). Weil sich auch dieser Schaden aus dem Personenschaden herleitet, ist er nach den GDV-Musterbedingungen in der D&O aber nicht gedeckt (A-1).
Einige Bedingungswerke der D&O erweitern den Vermögensschadenbegriff, damit auch Folgen aus Personen- und Sachschäden in bestimmten Fällen erfasst sind (Erweiterter Vermögensschaden). Ein Ersatz für die Betriebshaftpflicht ist das nicht.
Abgrenzung:
Synonyme: Firmenhaftpflicht, Betriebs-Haftpflichtversicherung.
Prüfen Sie, ob Ihr Büro eine eigene Betriebshaftpflichtversicherung braucht oder ob das Betriebsrisiko in der Berufshaftpflicht enthalten ist. Achten Sie darauf, dass Regressansprüche der Sozialversicherungsträger eingeschlossen sind. Dokumentieren Sie als Geschäftsführer Unterweisungen und Gefährdungsbeurteilungen für Baustellenbesuche, denn grobe Fahrlässigkeit im Arbeitsschutz kann auch persönlich teuer werden.
Eine Bauleiterin eines Ingenieurbüros stürzt bei einer Baustellenbegehung durch eine ungesicherte Deckenöffnung. Das Büro hatte keine Gefährdungsbeurteilung für Baustellenbesuche erstellt und keine Schutzausrüstung gestellt. Die Berufsgenossenschaft zahlt Heilbehandlung und Rente und verlangt die Aufwendungen vom Geschäftsführer zurück.
Haftungsseite: Hat der Geschäftsführer grundlegende Arbeitsschutzpflichten grob fahrlässig missachtet, haftet er der Berufsgenossenschaft nach § 110 SGB VII. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei auch ein subjektiv schweres Versäumnis voraus. Neben ihm haftet die GmbH nach § 111 SGB VII. Die Berufsgenossenschaft kann nach billigem Ermessen ganz oder teilweise auf den Ersatz verzichten.
Deckungsseite: Der Regress folgt aus einem Personenschaden. Er fällt deshalb in die Betriebshaftpflicht oder in die Berufshaftpflicht mit eingeschlossenem Betriebsrisiko, wenn diese Regressansprüche einschließt. Die D&O deckt ihn nach den GDV-Musterbedingungen nicht. Verlangt die GmbH später vom Geschäftsführer Ersatz für eigene Zahlungen, müssen die Gesellschafter das nach § 46 Nr. 8 GmbHG beschließen. Auch dieser Schaden leitet sich aus dem Personenschaden her. Nach den GDV-Musterbedingungen ist er deshalb nicht gedeckt (A-1). Schutz besteht nur bei einem erweiterten Vermögensschadenbegriff. Hat die Betriebshaftpflicht den Regress bezahlt, entsteht der GmbH meist ohnehin kaum ein eigener Schaden.
Die Betriebshaftpflicht deckt Personen- und Sachschäden Dritter aus dem Betrieb. Die D&O deckt reine Vermögensschäden aus Fehlern der Leitung.
In der Regel ja, soweit er für das Unternehmen tätig wird. Ansprüche der eigenen Gesellschaft gegen ihn sind dort aber meist ausgeschlossen.
Die Betriebshaftpflicht, wenn sie solche Regressansprüche einschließt. Die D&O deckt Folgen von Personenschäden nach den GDV-Musterbedingungen nicht.
Eine Erweiterung in manchen D&O-Bedingungen, die bestimmte Folgen von Personen- und Sachschäden einschließt.
Oft ist das Betriebsrisiko in der Berufshaftpflicht enthalten. Das sollte im Vertrag geprüft werden.