Die Business Judgment Rule schützt unternehmerische Entscheidungen von Organen vor Haftung. Keine Pflichtverletzung liegt vor, wenn das Organ vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Information, ohne Interessenkonflikt und zum Wohl der Gesellschaft zu handeln. Gesetzliche Pflichten erfasst sie nicht.
Unternehmerisches Handeln ist mit Risiken verbunden. Würde jede Entscheidung, die sich im Nachhinein als falsch erweist, zur Haftung führen, könnte kein Geschäftsleiter mehr entscheiden. Die Business Judgment Rule gewährt deshalb einen haftungsfreien Ermessensspielraum. Sie geht auf die ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des BGH zurück und steht seit 2005 für den AG-Vorstand in § 93 Abs. 1 S. 2 AktG. Für GmbH-Geschäftsführer ist sie entsprechend anerkannt, für Genossenschaften und Stiftungen ist sie inzwischen ebenfalls gesetzlich geregelt.
Die Regel greift nur, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind:
Nicht geschützt sind gebundene Entscheidungen, bei denen das Gesetz vorgibt, was zu tun ist (Legalitätspflicht). Steuern zahlen, den Insolvenzantrag stellen oder Vergabe- und Kartellrecht einhalten sind keine unternehmerischen Entscheidungen. Ist die Rechtslage unklar, wird in der Literatur teils von einer Legal Judgment Rule gesprochen. Nach der Rechtsprechung des BGH handelt das Organ jedenfalls nicht schuldhaft, wenn es sich von einem unabhängigen, fachlich qualifizierten Berater beraten lässt, ihm alle erheblichen Umstände offenlegt und den Rat einer sorgfältigen Plausibilitätsprüfung unterzieht (BGH, Urteil vom 20.09.2011, Az. II ZR 234/09). Im Streitfall muss das Organ beweisen, dass die Voraussetzungen vorlagen.
Abgrenzung:
Synonyme: Business Judgement Rule, BJR, unternehmerisches Ermessen, sicherer Hafen.
Die Business Judgment Rule schützt nur, wer seine Entscheidungsgrundlage später belegen kann. Halten Sie bei wichtigen Entscheidungen fest, welche Informationen vorlagen, welche Alternativen Sie geprüft haben und warum Sie sich entschieden haben. Holen Sie bei Rechtsfragen fachkundigen Rat ein und bewahren Sie ihn auf. Legen Sie mögliche Interessenkonflikte offen. Ihre D&O-Versicherung wehrt Ansprüche zwar auch dann ab, wenn Sie sich auf die Business Judgment Rule berufen, aber die Dokumentation entscheidet über das Ergebnis.
Der Geschäftsführer eines Planungsbüros kauft eine Software für Gebäudesimulation für 150.000 Euro. Er holt drei Angebote ein, lässt sich eine Wirtschaftlichkeitsrechnung erstellen und legt beides den Gesellschaftern vor. Die Software setzt sich am Markt nicht durch. Nach einem Gesellschafterwechsel beschließt die Gesellschafterversammlung, den Geschäftsführer auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.
Haftungsseite: Der Kauf war eine unternehmerische Entscheidung auf angemessener Informationsgrundlage. Da der Geschäftsführer das belegen kann, wird er sich voraussichtlich mit Erfolg auf die Business Judgment Rule berufen, auch wenn sich die Investition als Fehlschlag erwies.
Deckungsseite: Die D&O wehrt den Anspruch ab und trägt die Kosten des Verfahrens. Zu einer Zahlung an die GmbH kommt es nicht.
Eine Regel, nach der Geschäftsleiter für unternehmerische Fehlentscheidungen nicht haften, wenn sie auf guter Informationsgrundlage, ohne Interessenkonflikt und im Interesse der Gesellschaft entschieden haben.
Ja. Sie steht zwar im Aktiengesetz, wird aber für die GmbH entsprechend angewendet.
Bei Verstößen gegen Gesetz, Satzung oder Weisungen, bei Interessenkonflikten und wenn die Entscheidung ohne ausreichende Information getroffen wurde. Auch unvertretbar hohe Risiken sind nicht geschützt.
Das Organ. Deshalb ist eine sorgfältige Dokumentation der Entscheidungsgrundlage entscheidend.
Halten Sie fest, welche Informationen und Alternativen vorlagen, wer beraten hat und welche Gründe den Ausschlag gaben. Ein kurzes Protokoll mit Datum und Anlagen genügt oft.