Definition
Die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns ist der Maßstab, an dem das Verhalten eines GmbH-Geschäftsführers gemessen wird (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Er ist objektiv. Es kommt darauf an, wie ein gewissenhafter Leiter eines vergleichbaren Unternehmens gehandelt hätte, nicht auf die persönlichen Fähigkeiten des Einzelnen.
Erklärung / Hintergrund
Das Gesetz nennt den Maßstab je nach Rechtsform unterschiedlich. Gemeint ist dasselbe:
- GmbH: Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 43 Abs. 1 GmbHG).
- AG: Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AktG).
- Genossenschaft: Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft (§ 34 Abs. 1 GenG).
Der Maßstab hat drei Merkmale:
- Objektiv: Fehlende Kenntnisse entschuldigen nicht. Wer das Amt übernimmt, muss die erforderlichen Fähigkeiten haben oder sich Rat holen (Einholung von Rechtsrat).
- Situationsbezogen: Was verlangt wird, hängt von Größe, Branche und Lage des Unternehmens ab. Von der Geschäftsführung eines Planungsbüros mit zehn Mitarbeitern wird anderes erwartet als vom Vorstand eines Konzerns. In der Krise steigen die Anforderungen.
- Treuhänderisch: Der Geschäftsführer verwaltet fremdes Vermögen. Er muss die Interessen der Gesellschaft wahren und darf sich nicht auf ihre Kosten Vorteile verschaffen (Treuepflicht).
Aus dem Maßstab ergeben sich die einzelnen Pflichten, etwa die Pflicht, Gesetze einzuhalten, das Unternehmen ordentlich zu organisieren und Entscheidungen sorgfältig vorzubereiten. Bei unternehmerischen Entscheidungen gewährt das Recht einen Spielraum. Durfte der Geschäftsführer vernünftigerweise annehmen, auf angemessener Informationsgrundlage und ohne eigene Interessenkonflikte zum Wohl der Gesellschaft zu handeln, liegt keine Pflichtverletzung vor (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG, für die GmbH entsprechend), auch wenn die Entscheidung sich später als falsch erweist.
Der Maßstab bestimmt auch das Verschulden. Ein Geschäftsführer haftet schon bei leichter Fahrlässigkeit. Im Streit muss die Gesellschaft den Schaden beweisen und zeigen, dass ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten ihn verursacht hat. Dann muss der Geschäftsführer beweisen, dass er sorgfältig gehandelt hat oder ihn kein Verschulden trifft. Satzung oder Anstellungsvertrag können die Haftung bei der GmbH mildern, etwa auf grobe Fahrlässigkeit. Das braucht die Zustimmung der Gesellschafter und gilt nicht für Ansprüche, die dem Schutz der Gläubiger dienen, etwa nach § 43 Abs. 3 GmbHG oder § 15b InsO.
Abgrenzung:
- Sorgfalt eines Geschäftsmanns vs. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten: Der Geschäftsführer kann sich nicht darauf berufen, er gehe auch mit eigenem Geld nicht vorsichtiger um. Maßgeblich ist der objektive Maßstab.
- Sorgfaltsmaßstab vs. Haftungsgrundlage: § 43 Abs. 1 GmbHG beschreibt den Maßstab. Die Haftung selbst folgt aus § 43 Abs. 2 GmbHG.
Synonyme: Sorgfaltspflicht, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters.
Praxisrelevanz
Bereiten Sie wichtige Entscheidungen schriftlich vor und halten Sie fest, welche Informationen Sie hatten. Holen Sie Rat, wenn Ihnen Fachwissen fehlt. Bilden Sie sich zu Ihren Pflichten als Geschäftsführer fort, etwa in den Seminaren unserer Seminarbibliothek.
Praxisbeispiel
Die Geschäftsführerin eines Architekturbüros ist ausgebildete Architektin und hat keine kaufmännische Ausbildung. Sie schließt einen Generalplanervertrag mit einer Pauschalvergütung ab, ohne die Fachplanerleistungen kalkulieren zu lassen. Das Büro verliert an dem Projekt 210.000 Euro.
Haftungsseite: Die fehlende kaufmännische Ausbildung entlastet die Geschäftsführerin nicht. Ein ordentlicher Geschäftsleiter hätte die Kosten vor Abschluss kalkulieren oder kalkulieren lassen. Weil sie keine angemessene Informationsgrundlage hatte, schützt sie auch der Spielraum für unternehmerische Entscheidungen nicht. Die Gesellschaft muss zeigen, dass der Verlust bei ordentlicher Kalkulation nicht entstanden wäre, etwa weil das Büro den Auftrag dann abgelehnt oder anders bepreist hätte. Die Geschäftsführerin haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn die Gesellschafter die Geltendmachung beschließen.
Deckungsseite: Der Anspruch ist ein reiner Vermögensschaden der Gesellschaft und kann versichert sein. Er betrifft die Vertragsgestaltung, nicht die Planungsleistung selbst. Ist die Geschäftsführerin am Büro beteiligt, ist nach den GDV-Musterbedingungen der Teil des Anspruchs nicht gedeckt, der ihrer Beteiligung entspricht (A-6.3). Viele Marktbedingungen verzichten darauf.
FAQ
Was bedeutet Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns?
Der objektive Maßstab, an dem das Verhalten eines Geschäftsführers gemessen wird.
Entlasten fehlende Kenntnisse den Geschäftsführer?
Nein. Wer Kenntnisse nicht hat, muss sich Rat holen.
Haftet ein Geschäftsführer schon bei leichter Fahrlässigkeit?
Ja, soweit die Haftung nicht wirksam gemildert wurde.
Ist jede Fehlentscheidung eine Pflichtverletzung?
Nein. Bei unternehmerischen Entscheidungen besteht ein Spielraum, wenn sie gut vorbereitet waren.
Gilt derselbe Maßstab für Vorstände?
Im Kern ja. Das Aktiengesetz spricht vom ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter.
Verwandte Begriffe
- Aufgaben und Pflichten des Geschäftsführers – die einzelnen Pflichten.
- Business Judgment Rule – der Spielraum bei Entscheidungen.
- Beweislastumkehr – wer im Streit was beweisen muss.
- Pflichtverletzung – wann der Maßstab verfehlt ist.
- Legalitätspflicht – die Pflicht, Gesetze einzuhalten.
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