Das Ehrenamt in Kammern und Verbänden umfasst ehrenamtliche Tätigkeiten in Organen von Berufskammern, Sozialversicherungsträgern oder Berufsverbänden, etwa im Vorstand einer Architektenkammer oder eines Fachverbands. Die Haftung ist je nach Körperschaft unterschiedlich begrenzt, durch Gesetz, Satzung oder § 31a BGB.
Viele Inhaber und Geschäftsführer von Planungsbüros engagieren sich ehrenamtlich, etwa in Kammervorständen, Ausschüssen, Berufsverbänden oder Selbstverwaltungsorganen. Auch dort können Fehler passieren, etwa bei Finanzentscheidungen, Personalfragen oder der Vergabe von Aufträgen. Wie weit sie haften, hängt von der Rechtsform der Einrichtung ab.
Viele Kammern und Verbände haben eine eigene D&O-Versicherung für ihre Organmitglieder. Die GDV-Musterbedingungen versichern nur die Tätigkeit als Organ des eigenen Unternehmens (A-1). Tätigkeiten bei einer anderen Einrichtung sind ausgeschlossen (A-7.7). Eine Deckung für Fremdmandate gibt es nur in manchen Marktbedingungen. Sie ist meist subsidiär, sodass zunächst die D&O der Kammer oder des Verbands leistet. Ein rein persönliches Ehrenamt ist in der Regel auch dort nicht versichert.
Abgrenzung:
Synonyme: Selbstverwaltungsorgan, Ehrenamt in Körperschaften des öffentlichen Rechts; integriert ist das Ehrenamt in Handwerksorganisationen.
Fragen Sie vor der Übernahme eines Ehrenamts, ob die Kammer oder der Verband eine D&O für Organmitglieder hat und wie hoch die Summe ist. Lassen Sie sich die Satzung und gegebenenfalls Haftungsregelungen zeigen. Klären Sie, ob Ihre eigene D&O das Amt als Fremdmandat einschließt. Ob Ihre D&O-Versicherung Ehrenämter erfasst, steht im Bedingungswerk.
Die Inhaberin eines Ingenieurbüros ist ehrenamtliche Schatzmeisterin und damit Vorstandsmitglied eines regionalen Berufsverbands, der als eingetragener Verein organisiert ist. Sie legt Rücklagen des Verbands ohne den nach der Satzung erforderlichen Beschluss in einer riskanten Anlage an. Der Verband verliert 60.000 Euro und verlangt Ersatz von ihr.
Haftungsseite: Sie erhält keine Vergütung. Sie haftet dem Verein nach § 31a BGB nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine riskante Anlage ohne den erforderlichen Beschluss kann grob fahrlässig sein. Die Beweislast dafür trägt der Verein.
Deckungsseite: Hat der Verband eine D&O für seine Vorstände, kann sie hier viel bewirken. Grobe Fahrlässigkeit ist in der D&O versichert, während § 31a BGB nur bei einfacher Fahrlässigkeit schützt. Wusste die Schatzmeisterin aber, dass die Anlage einen Beschluss erforderte, kann der Ausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen greifen (A-7.1). Das muss der Versicherer beweisen. Die D&O ihres Büros greift nur, wenn sie Fremdmandate einschließt. Oft muss das Amt dafür auf Veranlassung des Büros übernommen und gemeldet sein, und manche Klauseln erfassen nur Aufsichts- oder Beiratsmandate.
Bei hoheitlicher Tätigkeit haftet nach außen meist die Kammer. Ein Rückgriff auf das Organmitglied ist nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit möglich. Das gilt nur für hoheitliche Tätigkeit.
Bei höchstens 3.300 Euro Vergütung im Jahr haften Vorstände dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Nur wenn die Marktbedingungen Fremdmandate einschließen und deren Voraussetzungen erfüllt sind. Ein rein persönliches Ehrenamt ist meist nicht versichert.
Viele ja. Fragen Sie vor der Übernahme eines Amts nach.
Mitglieder haften dem Träger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.