Definition
Das Ehrenamt in Kammern und Verbänden umfasst ehrenamtliche Tätigkeiten in Organen von Berufskammern, Sozialversicherungsträgern oder Berufsverbänden, etwa im Vorstand einer Architektenkammer oder eines Fachverbands. Die Haftung ist je nach Körperschaft unterschiedlich begrenzt, durch Gesetz, Satzung oder § 31a BGB.
Erklärung / Hintergrund
Viele Inhaber und Geschäftsführer von Planungsbüros engagieren sich ehrenamtlich, etwa in Kammervorständen, Ausschüssen, Berufsverbänden oder Selbstverwaltungsorganen. Auch dort können Fehler passieren, etwa bei Finanzentscheidungen, Personalfragen oder der Vergabe von Aufträgen. Wie weit sie haften, hängt von der Rechtsform der Einrichtung ab.
- Kammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts: Architekten- und Ingenieurkammern sind öffentlich-rechtliche Körperschaften. Verletzt ein Organmitglied bei hoheitlicher Tätigkeit eine Amtspflicht gegenüber Dritten, haftet nach außen in der Regel die Kammer (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG). Sie kann bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen. Das gilt aber nur für hoheitliche Aufgaben. Bei Geldanlagen, Personalfragen oder Auftragsvergaben handelt die Kammer meist privatrechtlich. Dann haftet sie nach §§ 89, 31 BGB, und das Organmitglied kann auch selbst haften. Ob die Haftung gegenüber der Kammer begrenzt ist, regeln Kammergesetz und Satzung. Fehlt eine Regelung, ist eine Begrenzung nicht sicher.
- Selbstverwaltung der Sozialversicherung: Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, etwa einer Berufsgenossenschaft, haften dem Träger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (§ 42 SGB IV). Ein Verzicht im Voraus ist ausgeschlossen, ein späterer nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
- Verbände als eingetragene Vereine: Ehrenamtliche oder gering vergütete Organmitglieder mit höchstens 3.300 Euro Vergütung im Jahr haften dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (§ 31a BGB). Die Beweislast trägt der Verein. Gegenüber Dritten haften sie voll, können aber vom Verein Freistellung verlangen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das hilft nur, solange der Verein zahlen kann. Ist der Verband als GmbH organisiert, gilt § 31a BGB nicht.
Viele Kammern und Verbände haben eine eigene D&O-Versicherung für ihre Organmitglieder. Die GDV-Musterbedingungen versichern nur die Tätigkeit als Organ des eigenen Unternehmens (A-1). Tätigkeiten bei einer anderen Einrichtung sind ausgeschlossen (A-7.7). Eine Deckung für Fremdmandate gibt es nur in manchen Marktbedingungen. Sie ist meist subsidiär, sodass zunächst die D&O der Kammer oder des Verbands leistet. Ein rein persönliches Ehrenamt ist in der Regel auch dort nicht versichert.
Abgrenzung:
- Ehrenamt in Kammern vs. Vereinsvorstand: Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit besonderen Haftungsregeln. Für eingetragene Vereine gelten die Regeln zur Haftung des Vereinsvorstands.
- Ehrenamt vs. Organmitglied im eigenen Büro: Als Organmitglied des eigenen Büros ist man versichert, wenn das Büro eine D&O abgeschlossen hat. Das Ehrenamt ist eine andere Tätigkeit.
Synonyme: Selbstverwaltungsorgan, Ehrenamt in Körperschaften des öffentlichen Rechts; integriert ist das Ehrenamt in Handwerksorganisationen.
Praxisrelevanz
Fragen Sie vor der Übernahme eines Ehrenamts, ob die Kammer oder der Verband eine D&O für Organmitglieder hat und wie hoch die Summe ist. Lassen Sie sich die Satzung und gegebenenfalls Haftungsregelungen zeigen. Klären Sie, ob Ihre eigene D&O das Amt als Fremdmandat einschließt. Ob Ihre D&O-Versicherung Ehrenämter erfasst, steht im Bedingungswerk.
Praxisbeispiel
Die Inhaberin eines Ingenieurbüros ist ehrenamtliche Schatzmeisterin und damit Vorstandsmitglied eines regionalen Berufsverbands, der als eingetragener Verein organisiert ist. Sie legt Rücklagen des Verbands ohne den nach der Satzung erforderlichen Beschluss in einer riskanten Anlage an. Der Verband verliert 60.000 Euro und verlangt Ersatz von ihr.
Haftungsseite: Sie erhält keine Vergütung. Sie haftet dem Verein nach § 31a BGB nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine riskante Anlage ohne den erforderlichen Beschluss kann grob fahrlässig sein. Die Beweislast dafür trägt der Verein.
Deckungsseite: Hat der Verband eine D&O für seine Vorstände, kann sie hier viel bewirken. Grobe Fahrlässigkeit ist in der D&O versichert, während § 31a BGB nur bei einfacher Fahrlässigkeit schützt. Wusste die Schatzmeisterin aber, dass die Anlage einen Beschluss erforderte, kann der Ausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen greifen (A-7.1). Das muss der Versicherer beweisen. Die D&O ihres Büros greift nur, wenn sie Fremdmandate einschließt. Oft muss das Amt dafür auf Veranlassung des Büros übernommen und gemeldet sein, und manche Klauseln erfassen nur Aufsichts- oder Beiratsmandate.
FAQ
Haften Ehrenamtliche in Kammern persönlich?
Bei hoheitlicher Tätigkeit haftet nach außen meist die Kammer. Ein Rückgriff auf das Organmitglied ist nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit möglich. Das gilt nur für hoheitliche Tätigkeit.
Was gilt im Vereinsvorstand?
Bei höchstens 3.300 Euro Vergütung im Jahr haften Vorstände dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Ist mein Ehrenamt über die D&O meines Büros versichert?
Nur wenn die Marktbedingungen Fremdmandate einschließen und deren Voraussetzungen erfüllt sind. Ein rein persönliches Ehrenamt ist meist nicht versichert.
Haben Kammern eine eigene D&O?
Viele ja. Fragen Sie vor der Übernahme eines Amts nach.
Was gilt in der Selbstverwaltung der Sozialversicherung?
Mitglieder haften dem Träger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Verwandte Begriffe
- D&O-Versicherung für Vereine, Verbände und Stiftungen – der Schutz der Einrichtung.
- Haftung des Vereinsvorstands – die Regeln im eingetragenen Verein.
- Fremdmandat – Ämter außerhalb des eigenen Büros.
- Versicherte Person – wen die D&O schützt.
- D&O-Versicherung für Architektur- und Ingenieurbüros – der Schutz im eigenen Büro.
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