Der Freistellungsanspruch ist der Anspruch der versicherten Person gegen den D&O-Versicherer auf Prüfung der Haftpflichtfrage, Abwehr unberechtigter und Freistellung von berechtigten Schadenersatzansprüchen. Er ist der Kern der Leistung aus der Police.
Die D&O zahlt nicht einfach einen Geldbetrag an das versicherte Organ. Sie befreit es von der Verbindlichkeit gegenüber dem Anspruchsteller (§ 100 VVG). Nach den GDV-Musterbedingungen umfasst der Anspruch drei Leistungen:
Die ersten beiden Leistungen geben dem Anspruch eine Rechtsschutzfunktion. Sie greift schon, bevor feststeht, ob das Organ haftet. Die Freistellungsfunktion wird erst danach wichtig. Für die Fälligkeit der Freistellung gilt § 106 VVG: Steht die Schadenersatzpflicht mit bindender Wirkung fest, muss der Versicherer binnen zwei Wochen freistellen. Hat die versicherte Person den Anspruchsteller mit Bindung für den Versicherer bereits selbst befriedigt, zahlt der Versicherer innerhalb von zwei Wochen an sie.
Die D&O ist eine Versicherung für fremde Rechnung. Den Vertrag schließt das Unternehmen, die Rechte daraus stehen nach den GDV-Musterbedingungen aber allein den versicherten Personen zu. Eine Ausnahme gilt, wenn das Unternehmen sein Organ freigestellt hat und der Schutz deshalb auf das Unternehmen übergeht. Nach den GDV-Musterbedingungen darf der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Die Abtretung an den Geschädigten ist dort ausdrücklich erlaubt und kann durch Allgemeine Versicherungsbedingungen auch nicht ausgeschlossen werden (§ 108 Abs. 2 VVG). Bestreitet der Versicherer seine Leistungspflicht, muss die versicherte Person ihren Anspruch im Deckungsprozess durchsetzen.
Der Anspruch ist begrenzt durch die Deckungssumme, den Selbstbehalt und bei Ansprüchen der eigenen Gesellschaft gegebenenfalls die Kapitalbeteiligung des Organs. Er verjährt nach dem Gesetz und den GDV-Musterbedingungen in drei Jahren. Zwischen der Anmeldung beim Versicherer und dem Zugang seiner Entscheidung in Textform läuft die Frist nicht (§ 15 VVG).
Abgrenzung:
Synonyme: Befreiungsanspruch, Deckungsanspruch.
Melden Sie jeden Anspruch sofort, damit der Versicherer die Abwehr übernehmen kann. Schließen Sie Vergleiche nur mit seiner Zustimmung, sonst ist er nur gebunden, soweit Sie ohnehin gehaftet hätten. Achten Sie bei einer Deckungsablehnung auf die Verjährung Ihres Anspruchs gegen den Versicherer. Wie weit der Freistellungsanspruch aus Ihrer D&O-Versicherung reicht, hängt von Deckungssumme, Selbstbehalt und Ausschlüssen ab.
Auf Beschluss der Gesellschafter verlangt eine Architektur-GmbH von ihrem Geschäftsführer 150.000 Euro, weil er einen langfristigen Mietvertrag für zu große Büroräume geschlossen hat. Dabei hat er übersehen, dass die Geschäftsordnung für solche Verträge die Zustimmung der Gesellschafter verlangt. Er hält 20 Prozent der Anteile. Der Versicherer übernimmt die Abwehr. Nach einem Jahr schließen die Parteien mit Zustimmung des Versicherers einen Vergleich über 100.000 Euro.
Haftungsseite: Der Geschäftsführer haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG, weil er einen Zustimmungsvorbehalt missachtet hat. Der Vergleich legt die Höhe fest.
Deckungsseite: Der Versicherer hat dem Vergleich zugestimmt und ist an die Höhe der Haftung gebunden. Da der Geschäftsführer den Zustimmungsvorbehalt nur übersehen hat, greift der Ausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen nicht. Der Versicherer muss binnen zwei Wochen freistellen. Nach den GDV-Musterbedingungen ist der Anteil, der der Beteiligung von 20 Prozent entspricht, nicht versichert. Hinzu kommt der Selbstbehalt. Diese Beträge trägt der Geschäftsführer selbst. Hätte er den Vorbehalt bewusst übergangen, wäre der Schutz ausgeschlossen.
Der Anspruch der versicherten Person gegen den Versicherer, Ansprüche zu prüfen, unberechtigte abzuwehren und berechtigte zu bezahlen.
Binnen zwei Wochen, nachdem die Schadenersatzpflicht durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich mit Bindung für ihn feststeht.
Nach den GDV-Musterbedingungen die versicherte Person. Das Unternehmen nur, wenn es sein Organ zulässig freigestellt hat.
An den Geschädigten ja, an andere nur mit Zustimmung des Versicherers. Durch die Abtretung wird er zu einem Zahlungsanspruch des Geschädigten.
In drei Jahren. Solange der Versicherer über den angemeldeten Anspruch nicht in Textform entschieden hat, läuft die Frist nicht.