Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist ein Geschäftsführer, der zugleich an der GmbH beteiligt ist. Er trägt die Pflichten und Haftungsrisiken beider Rollen, mit Besonderheiten beim Stimmrecht, bei der Sozialversicherung und beim D&O-Schutz.
In vielen Planungsbüros sind Inhaber und Geschäftsführer dieselbe Person. Die Doppelrolle ändert an der Haftung als Geschäftsführer nichts: Für Pflichtverletzungen haftet er der GmbH nach § 43 GmbHG wie ein Fremdgeschäftsführer. Als Gesellschafter riskiert er zusätzlich seine Einlage und gegebenenfalls Bürgschaften für Kredite der GmbH.
Die Doppelrolle führt zu mehreren Besonderheiten:
Für die D&O ist die Kapitalbeteiligungsklausel wichtig. Nach den GDV-Musterbedingungen und vielen Marktbedingungen kürzt sie bei Ansprüchen der eigenen Gesellschaft die Leistung um die Beteiligungsquote der versicherten Person und ihrer Angehörigen. Bei einem Alleingesellschafter kann das den Schutz für Innenansprüche ganz entfallen lassen, je nach Wortlaut der Klausel auch dann, wenn in der Insolvenz der Insolvenzverwalter die Ansprüche erhebt. Außenansprüche, etwa des Finanzamts, sind davon nicht betroffen.
Abgrenzung:
Synonyme: Eigengeschäftsführer, beteiligter Geschäftsführer.
Klären Sie Ihren Sozialversicherungsstatus verbindlich, wenn Sie weniger als die Hälfte der Anteile halten. Lassen Sie wichtige Entscheidungen von allen Gesellschaftern mittragen und dokumentieren Sie das. Beachten Sie aber, dass die Zustimmung bei Zahlungen nach Insolvenzreife oder aus dem Stammkapital nicht entlastet. Prüfen Sie in Ihrer D&O, ob und wie die Kapitalbeteiligungsklausel greift, und verhandeln Sie bei hoher Beteiligung eine Streichung oder Begrenzung. Bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern sollte die D&O-Versicherung so gestaltet sein, dass Streit unter den Gesellschaftern nicht zu einer Deckungslücke führt.
Zwei Architekten halten je 50 Prozent an ihrer GmbH und sind beide Geschäftsführer. Nach einem Zerwürfnis beschließt einer von ihnen, unter Ausschluss des Stimmrechts des anderen, diesen wegen eines verlustreichen Projekts auf 160.000 Euro in Anspruch zu nehmen.
Haftungsseite: Der betroffene Geschäftsführer haftet nach § 43 GmbHG, wenn er die Kalkulation des Projekts pflichtwidrig vernachlässigt hat. Bei dem Beschluss hatte er kein Stimmrecht.
Deckungsseite: Der Innenanspruch ist grundsätzlich versichert. Sieht die Police eine Kapitalbeteiligungsklausel vor, kürzt der Versicherer die Leistung um 50 Prozent. Den gekürzten Anteil von 80.000 Euro trägt der Geschäftsführer selbst, soweit er haftet.
Ein Geschäftsführer, der zugleich Anteile an der GmbH hält. Typisch ist das in inhabergeführten Unternehmen und Planungsbüros.
Als Geschäftsführer haftet er genauso. Unterschiede gibt es beim Stimmrecht, bei der Wirkung einer Zustimmung der Gesellschafter und beim Versicherungsschutz.
Das hängt von seiner Beteiligung und seinen Stimmrechten ab. Ab 50 Prozent oder mit umfassender Sperrminorität ist er in der Regel nicht versicherungspflichtig.
Bei Ansprüchen der eigenen GmbH oft nicht. Eine Kapitalbeteiligungsklausel kann die Leistung um seine Beteiligungsquote kürzen.
Nein. Bei Beschlüssen über seine Entlastung oder über Ansprüche gegen ihn hat er kein Stimmrecht.