Die Haftung des Vereinsvorstands ist die persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern eines Vereins gegenüber dem Verein, seinen Mitgliedern und Dritten. Ehrenamtliche und gering vergütete Vorstände sind nach § 31a BGB privilegiert, aber nicht vollständig geschützt.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Auf sein Verhältnis zum Verein ist Auftragsrecht anzuwenden (§ 27 Abs. 3 BGB). Verletzt er seine Pflichten schuldhaft, muss er dem Verein den Schaden ersetzen. Gegenüber Dritten haftet zunächst der Verein für seinen Vorstand (§ 31 BGB). Persönlich haftet ein Vorstandsmitglied Dritten nur, wenn es selbst eine unerlaubte Handlung begeht oder ein Gesetz es unmittelbar in die Pflicht nimmt (Außenhaftung).
Haftungsprivileg im Ehrenamt. Organmitglieder und besondere Vertreter, die unentgeltlich tätig sind oder höchstens 3.300 Euro im Jahr erhalten, haften dem Verein und seinen Mitgliedern nach § 31a BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ist streitig, ob Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorlag, muss der Verein oder das klagende Mitglied das beweisen. Haften sie einem Dritten, können sie vom Verein Freistellung verlangen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vereinsmitglieder, die satzungsgemäße Aufgaben übernehmen, gilt eine entsprechende Regel nach § 31b BGB.
Die Haftungsprivilegierung nach § 31a BGB hat klare Grenzen:
Abgrenzung:
Synonyme: Vorstandshaftung im Verein, Haftungsprivileg § 31a BGB.
Klären Sie, ob Ihre Vergütung unter 3.300 Euro im Jahr liegt, denn das entscheidet über Ihren Haftungsmaßstab. Achten Sie besonders auf Steuern, Sozialabgaben und Spendenbescheinigungen, denn dort hilft die Privilegierung nicht. Halten Sie Beschlüsse schriftlich fest und lassen Sie sich die Finanzlage regelmäßig berichten. Prüfen Sie, ob der Verein eine D&O-Versicherung für seinen Vorstand abgeschlossen hat, denn der Freistellungsanspruch gegen den Verein ist in einer Krise wenig wert.
Die ehrenamtliche Schatzmeisterin eines Fördervereins veranlasst, dass Spenden von 40.000 Euro für eine nicht begünstigte Veranstaltung verwendet werden. Das Finanzamt setzt die Haftung mit 30 Prozent an, also 12.000 Euro, und wendet sich zunächst an den Verein. Weil die Vollstreckung gegen den Verein erfolglos bleibt, nimmt es anschließend die Schatzmeisterin in Anspruch.
Haftungsseite: Für die Fehlverwendung haftet nach § 10b Abs. 4 EStG vorrangig der Verein, die handelnde Person erst danach. Das Ehrenamt schützt sie dabei nicht. Ihr Anspruch auf Freistellung gegen den Verein nach § 31a Abs. 2 BGB hilft wenig, weil der Verein nicht zahlen kann, und bei grober Fahrlässigkeit entfällt er ohnehin.
Deckungsseite: Besteht eine D&O, kann der Anspruch versichert sein, wenn keine wissentliche Pflichtverletzung vorliegt und der Vertrag Haftungsansprüche der Finanzverwaltung erfasst. Ohne Versicherung zahlt die Schatzmeisterin aus eigenem Vermögen.
Ja, für eigene Pflichtverletzungen. Ehrenamtliche Vorstände mit höchstens 3.300 Euro Vergütung im Jahr haften dem Verein und den Mitgliedern aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Die Haftungserleichterung für ehrenamtliche und gering vergütete Organmitglieder. Sie haften dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und können bei Ansprüchen Dritter in der Regel Freistellung vom Verein verlangen.
Ja, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung steuerlicher Pflichten. Die Haftungserleichterung des § 31a BGB gilt gegenüber dem Finanzamt nicht.
Ja, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Verzögert er den Antrag schuldhaft, haftet er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden.
Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn der Vorstand Mitgliedschaftsrechte verletzt. Auch dann gilt für ehrenamtliche Vorstände die Begrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.