Die Haftungsbeschränkung im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ist eine vertragliche Milderung der Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft. Sie kann den Haftungsmaßstab, die Haftungshöhe oder die Verjährung betreffen und findet ihre Grenze im zwingenden Gläubigerschutz.
Nach § 43 GmbHG haftet ein Geschäftsführer der Gesellschaft schon bei leichter Fahrlässigkeit und in unbegrenzter Höhe. Anders als beim Vorstand einer AG ist diese Haftung bei der GmbH weitgehend disponibel. Die Gesellschafter können sie durch Satzung, Gesellschafterbeschluss oder im Anstellungsvertrag mildern. Für den Anstellungsvertrag ist die Gesellschafterversammlung zuständig, ihre Zustimmung ist also nötig. Ist der Geschäftsführer selbst Gesellschafter, sollte geprüft werden, ob er bei diesem Beschluss mitstimmen darf.
Typische Regelungen sind:
Die Grenzen ergeben sich aus dem Gläubigerschutz. Keine Beschränkung ist möglich für Ansprüche wegen verbotener Auszahlungen an Gesellschafter, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist (§ 43 Abs. 3 GmbHG). Auf Erstattungsansprüche wegen Zahlungen nach Insolvenzreife kann die Gesellschaft nicht wirksam verzichten (§ 15b Abs. 4 InsO). Für Vorsatz kann die Haftung nicht im Voraus ausgeschlossen werden. Gegenüber Dritten, etwa dem Finanzamt oder Gläubigern, wirkt die Beschränkung ohnehin nicht.
Ähnlich wirkt eine Weisung der Gesellschafter. Wer eine wirksame Weisung befolgt, haftet der Gesellschaft grundsätzlich nicht, auch ohne Vertragsklausel. Auch hier gelten die Grenzen des Gläubigerschutzes.
Für die D&O gilt: Sie leistet nur, soweit eine Haftung besteht. Eine wirksame Beschränkung verringert also auch den versicherten Schaden. Für das Unternehmen kann das ein Nachteil sein, weil es seinen Schaden dann weder vom Geschäftsführer noch vom Versicherer ersetzt bekommt. Eine Begrenzung auf die Deckungssumme der D&O ist ein möglicher Kompromiss. Die Klausel sollte einen festen Betrag nennen und nicht an die tatsächliche Leistung des Versicherers anknüpfen, sonst bleibt die Gesellschaft bei verbrauchter Summe oder einem Ausschluss auf dem Schaden sitzen.
Abgrenzung:
Synonyme: Haftungsmilderung, Haftungsbegrenzung für Geschäftsführer.
Verhandeln Sie eine Haftungsbeschränkung, bevor Sie den Anstellungsvertrag unterschreiben, und lassen Sie die Zustimmung der Gesellschafter dokumentieren. Prüfen Sie, ob eine Begrenzung auf grobe Fahrlässigkeit oder auf die Deckungssumme der D&O sinnvoll ist. Rechnen Sie nicht damit, dass sie bei Erstattungsansprüchen wegen Zahlungen nach Insolvenzreife, bei verbotenen Auszahlungen an Gesellschafter oder gegenüber dem Finanzamt hilft. Wie die Haftungsbeschränkung zu Ihrer D&O-Versicherung passt, sollte bei Vertragsschluss abgestimmt werden.
Der Anstellungsvertrag eines Fremdgeschäftsführers beschränkt seine Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Er übersieht leicht fahrlässig einen Zahlungsausfall eines Kunden, die GmbH verliert 60.000 Euro. Zwei Jahre später wird die GmbH insolvent. Der Insolvenzverwalter verlangt von ihm außerdem 90.000 Euro für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.
Haftungsseite: Für den Zahlungsausfall haftet der Geschäftsführer wegen der Beschränkung nicht. Für die Zahlungen nach Insolvenzreife greift die Beschränkung nicht, weil der Anspruch nach § 15b InsO dem Gläubigerschutz dient. Hier haftet er, wenn die Zahlungen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar waren.
Deckungsseite: Für den Zahlungsausfall muss die D&O mangels Haftung nichts zahlen. Macht die Gesellschaft oder der Insolvenzverwalter den Anspruch trotzdem geltend, übernimmt die D&O die Abwehr. Die Erstattungsansprüche können über die D&O versichert sein, wenn das Bedingungswerk sie erfasst. Der Versicherer prüft, ob der Geschäftsführer die Insolvenzreife kannte und wissentlich gezahlt hat.
Ja, in Grenzen. Haftungsmaßstab, Höhe und Verjährung lassen sich mildern, soweit zwingender Gläubigerschutz nicht entgegensteht.
Die Gesellschafterversammlung, weil sie für den Anstellungsvertrag zuständig ist.
Bei verbotenen Auszahlungen an Gesellschafter, soweit der Ersatz für die Gläubiger nötig ist. Außerdem bei Zahlungen nach Insolvenzreife, bei Vorsatz und gegenüber Dritten.
Nein. Die Haftung des AG-Vorstands ist zwingend und lässt sich vertraglich nicht beschränken.
Die D&O leistet nur, soweit eine Haftung besteht. Eine Beschränkung verringert also auch den versicherten Schaden.