Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung sind die Regeln, die das Stammkapital einer GmbH schützen. Der Geschäftsführer muss dafür sorgen, dass das Kapital tatsächlich eingezahlt wird, und darf das zu seiner Erhaltung nötige Vermögen nicht an Gesellschafter auszahlen. Bei Verstößen haftet er persönlich.
Die Gesellschafter einer GmbH haften nicht persönlich für deren Schulden. Als Ausgleich soll das Stammkapital den Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung stehen. Das Gesetz schützt es in zwei Phasen.
Bei der Kapitalaufbringung geht es um die Gründung und um Kapitalerhöhungen:
Bei der Kapitalerhaltung geht es um die laufende Geschäftstätigkeit. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden (§ 30 GmbHG). Verboten sind nicht nur offene Ausschüttungen, sondern auch verdeckte, etwa überhöhte Gehälter, Mieten oder Darlehen an Gesellschafter ohne vollwertigen Rückzahlungsanspruch. Der Empfänger muss solche Zahlungen erstatten (§ 31 GmbHG). Der Geschäftsführer haftet daneben nach § 43 Abs. 3 GmbHG. Eine Weisung der Gesellschafter entlastet ihn nicht, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger nötig ist.
Die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens fällt nicht unter § 30 GmbHG. In der Insolvenz kann der Verwalter sie aber anfechten, wenn sie im letzten Jahr vor dem Antrag erfolgte (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Zahlungen an Gesellschafter, die zur Zahlungsunfähigkeit führen mussten, muss der Geschäftsführer zudem nach § 15b Abs. 5 InsO erstatten, es sei denn, das war auch bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar. Diese Regeln dienen dem Gläubigerschutz und gehen über die Kapitalerhaltung hinaus.
Abgrenzung:
Synonyme: Auszahlungsverbot, Kapitalschutz.
Prüfen Sie vor jeder Zahlung an Gesellschafter, ob das Stammkapital danach noch gedeckt ist und die Liquidität reicht. Vereinbaren Sie Gehälter, Mieten und Darlehen mit Gesellschaftern zu marktüblichen Bedingungen und schriftlich. Lassen Sie Darlehen an Gesellschafter besichern und prüfen Sie ihre Werthaltigkeit regelmäßig. Ob Ihre D&O-Versicherung Ansprüche aus Auszahlungen an Gesellschafter deckt, steht im Bedingungswerk.
Eine Ingenieur-GmbH mit 50.000 Euro Stammkapital hat nach einem schwachen Jahr nur noch ein Reinvermögen von 60.000 Euro. Auf Wunsch des Mehrheitsgesellschafters gewährt der Fremdgeschäftsführer ihm ein ungesichertes Darlehen von 40.000 Euro. Der Gesellschafter ist selbst in Zahlungsschwierigkeiten. Ein Jahr später ist die GmbH insolvent, das Darlehen nicht zurückgezahlt.
Haftungsseite: Das Darlehen war wegen der schlechten Lage des Gesellschafters nicht vollwertig. Es griff deshalb in das gebundene Vermögen ein. Der Gesellschafter muss nach § 31 GmbHG erstatten, soweit das gebundene Vermögen angegriffen wurde. Unabhängig davon schuldet er die Rückzahlung aus dem Darlehensvertrag. Der Geschäftsführer haftet nach § 43 Abs. 3 GmbHG, obwohl er auf Wunsch des Gesellschafters handelte. Der Insolvenzverwalter macht beide Ansprüche geltend (Innenhaftung).
Deckungsseite: Der Anspruch gegen den Geschäftsführer ist ein Innenanspruch und kann versichert sein. Die GDV-Musterbedingungen schließen aber Schäden durch Einbußen bei Darlehen und Krediten aus (A-7.14). Viele Marktbedingungen schränken diesen Ausschluss ein oder verzichten darauf. Hat der Geschäftsführer bewusst gegen § 30 GmbHG verstoßen, prüft der Versicherer zudem den Ausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen. Das muss er beweisen.
Das zur Deckung des Stammkapitals nötige Vermögen darf nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden.
Ja, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger nötig ist. Eine Weisung schützt ihn dann nicht.
Leistungen an Gesellschafter ohne angemessene Gegenleistung, etwa überhöhte Gehälter oder Mieten.
Ja, wenn der Rückzahlungsanspruch vollwertig ist. Bei zweifelhafter Bonität kann das Darlehen gegen § 30 GmbHG verstoßen.
Gesellschafter und Geschäftsführer haften für fehlende Einzahlungen und Schäden. Zudem droht eine Strafe.