Severability bezeichnet in der D&O-Versicherung Klauseln, nach denen Kenntnis, Fehlverhalten oder Täuschung einer versicherten Person den anderen nicht zugerechnet werden. Unbeteiligte Organe sollen ihren Schutz behalten, wenn ein Kollege falsche Angaben macht oder vorsätzlich handelt.
Eine D&O schützt viele Personen über einen Vertrag. Macht ein Geschäftsführer im Antrag falsche Angaben oder handelt er vorsätzlich, stellt sich die Frage, ob auch seine Kollegen den Schutz verlieren. Beim Antrag handelt die GmbH durch ihre Geschäftsführer. Ihr Wissen und ihre Arglist gelten als Wissen und Arglist der GmbH (GDV B3-1.1). Tritt der Versicherer zurück oder ficht er an, entfällt der Vertrag für alle versicherten Personen. Severability-Klauseln sollen diese Folge für Unbeteiligte verhindern.
Man unterscheidet zwei Bereiche:
Diese Verzichtsklauseln sind derzeit rechtlich unsicher. Das OLG Köln hat am 10.02.2026 entschieden, dass marktübliche Severability-Klauseln unwirksam sind, soweit sie den Versicherer auf die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verzichten lassen (Az. 9 U 49/25). Es stützt sich auf die Rechtsprechung des BGH, nach der das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht im Voraus ausgeschlossen werden kann, wenn der Vertragspartner selbst oder seine Organe täuschen. Auch die Beschränkung auf gutgläubige Personen ändert daran nach Ansicht des Gerichts nichts. Ein Verzicht auf den Rücktritt wegen falscher Angaben ist davon nicht betroffen. Das OLG Köln hat die Revision zum BGH zugelassen. Bis zu einer Klärung ist offen, ob unbeteiligte Organe bei einer Arglistanfechtung geschützt bleiben.
Abgrenzung:
Synonyme: Trennbarkeit, Nicht-Zurechnung; integriert ist der Anfechtungs- und Rücktrittsverzicht.
Achten Sie darauf, dass die Fragen im Antrag vollständig und richtig beantwortet werden, und lassen Sie die Antworten von allen Geschäftsführern prüfen. Prüfen Sie, ob Ihr Vertrag eine Severability-Klausel für die Anzeigepflicht enthält. Rechnen Sie bis zur Entscheidung des BGH damit, dass ein Verzicht auf die Arglistanfechtung nicht hält. Wie Ihre D&O-Versicherung die Zurechnung regelt, steht im Bedingungswerk.
Bei Abschluss der D&O verschweigt der kaufmännische Geschäftsführer eines Ingenieurbüros bewusst und trotz ausdrücklicher Frage im Antrag, dass gegen ihn bereits Vorwürfe wegen einer Fehlinvestition erhoben wurden. Der technische Geschäftsführer weiß davon nichts. Ein Jahr später verlangt die GmbH vom technischen Geschäftsführer Schadenersatz wegen eines anderen Projekts. Der Versicherer ficht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an.
Haftungsseite: Ob der technische Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet, ist im Haftungsprozess zu klären. Die Gesellschafter müssen die Geltendmachung beschließen (§ 46 Nr. 8 GmbHG).
Deckungsseite: Ohne Severability-Klausel beseitigt die Anfechtung den Vertrag für alle versicherten Personen. Enthält der Vertrag einen Anfechtungsverzicht gegenüber gutgläubigen Personen, wäre der technische Geschäftsführer geschützt. Nach dem Urteil des OLG Köln ist dieser Verzicht aber unwirksam. Bis zur Entscheidung des BGH bleibt sein Schutz ungewiss.
Dass Kenntnis oder Fehlverhalten einer versicherten Person den anderen nicht zugerechnet wird.
Für die Ausschlüsse ja. Für falsche Angaben im Antrag nicht.
Dass ein Verzicht auf die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in D&O-Bedingungen unwirksam ist, wenn Organe des Versicherungsnehmers getäuscht haben. Das gilt auch gegenüber gutgläubigen Personen.
Noch nicht. Eine Entscheidung des BGH steht aus.
Antragsfragen gemeinsam prüfen und im Zweifel eine persönliche D&O in Betracht ziehen.