Typische D&O-Schadenfälle sind wiederkehrende Konstellationen, in denen Geschäftsführer, Vorstände oder Aufsichtsräte persönlich in Anspruch genommen werden. Sie zeigen, wie Haftung entsteht, wer Anspruchsteller ist und was die D&O-Versicherung davon trägt.
Die meisten Ansprüche gegen Organe kommen nicht von außen, sondern aus dem eigenen Unternehmen, oft nach einem Gesellschafterwechsel, einem Streit oder in der Insolvenz. Die folgenden Konstellationen kehren immer wieder. Bei jeder ist zwischen Haftung und Deckung zu trennen:
Alle Fälle haben eines gemeinsam: Über die Deckung entscheidet nicht nur der Sachverhalt, sondern auch der Zeitpunkt. Versichert ist der Vertrag, in dessen Laufzeit der Anspruch erhoben wird. Viele Deckungsprobleme entstehen deshalb nicht durch Ausschlüsse, sondern durch beendete Verträge ohne Nachmeldefrist.
Abgrenzung:
Synonyme: D&O-Schadenbeispiele, Praxisfälle zur Managerhaftung.
Gehen Sie die typischen Fälle für Ihr Unternehmen durch: Wo gibt es Investitionsentscheidungen ohne Dokumentation, wo fehlen Kontrollen, wo könnte eine Krise entstehen? Prüfen Sie anschließend, ob Ihre D&O-Versicherung diese Szenarien abdeckt, ob die Deckungssumme reicht und ob eine Nachmeldefrist besteht. Für Planungsbüros lohnt besonders der Blick auf die Schnittstelle zur Berufshaftpflicht und auf Kapitalbeteiligungsklauseln.
Die Gesellschafter eines Architekturbüros entdecken nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers, dass er einen Bürokauf ohne Due-Diligence-Prüfung abgeschlossen hat und dass die Buchhaltung über zwei Jahre 80.000 Euro veruntreut hat. Die GmbH verlangt vom früheren Geschäftsführer Ersatz für beides.
Haftungsseite: Für den Bürokauf haftet er, wenn er keine angemessene Informationsgrundlage hatte. Für die Veruntreuung haftet er, wenn er die Buchhaltung nicht ausreichend überwacht hat.
Deckungsseite: Beide Ansprüche sind Innenansprüche und können über die D&O versichert sein, wenn der Vertrag noch besteht oder eine Nachmeldefrist läuft. Beim veruntreuten Geld kommt es darauf an, ob die D&O das Abhandenkommen von Geld als Vermögensschaden behandelt. Unabhängig davon kann die GmbH den Betrag über eine Vertrauensschadenversicherung ersetzt verlangen, falls eine besteht.
Fehlinvestitionen, Zahlungen nach Insolvenzreife, nicht abgeführte Steuern und Sozialabgaben, mangelhafte Organisation und fehlende Überwachung von Mitarbeitern. In den meisten Fällen ist die eigene Gesellschaft die Anspruchstellerin.
Die eigene Gesellschaft, häufig nach einem Gesellschafterwechsel, sowie der Insolvenzverwalter. Ansprüche Dritter sind seltener.
In der Regel nicht versichert sind Ansprüche aus wissentlichen Pflichtverletzungen, Strafen und Bußgelder, Personen- und Sachschäden sowie Ansprüche, die erst nach Vertragsende ohne Nachmeldefrist erhoben werden.
Unkalkulierte Pauschalangebote, fehlende Kontrollen bei Vergaben oder Abrechnungen, Zahlungen in der Krise und Fehler bei der Büroübergabe.
Das hängt von der Größe des Unternehmens und vom Vorwurf ab. Bei Zahlungen nach Insolvenzreife werden zunächst alle unzulässigen Zahlungen zusammengerechnet, sodass auch in kleinen Gesellschaften hohe Beträge entstehen können. Der Geschäftsführer kann nur nachweisen, dass den Gläubigern ein geringerer Schaden entstanden ist.