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Typische D&O-Schadenfälle | D&O-Glossar

Geschrieben von Bauversicherungsmakler Glossar | Oct 28, 2026, 12:37:32 PM

Definition

Typische D&O-Schadenfälle sind wiederkehrende Konstellationen, in denen Geschäftsführer, Vorstände oder Aufsichtsräte persönlich in Anspruch genommen werden. Sie zeigen, wie Haftung entsteht, wer Anspruchsteller ist und was die D&O-Versicherung davon trägt.

Erklärung / Hintergrund

Die meisten Ansprüche gegen Organe kommen nicht von außen, sondern aus dem eigenen Unternehmen, oft nach einem Gesellschafterwechsel, einem Streit oder in der Insolvenz. Die folgenden Konstellationen kehren immer wieder. Bei jeder ist zwischen Haftung und Deckung zu trennen:

  • Fehlinvestition: Ein Geschäftsführer erwirbt eine Beteiligung oder Software ohne ausreichende Prüfung. Die Gesellschaft verlangt Ersatz. Haftung: wenn die Entscheidung nicht auf angemessener Informationsgrundlage und zum Wohl der Gesellschaft getroffen wurde. Deckung: typischer Innenanspruch, grundsätzlich versichert.
  • Zahlungen nach Insolvenzreife: Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit werden noch Rechnungen bezahlt. Der Insolvenzverwalter verlangt die Beträge vom Geschäftsführer erstattet. Haftung: nach § 15b InsO. Deckung: grundsätzlich versichert, der Versicherer muss eine wissentliche Pflichtverletzung je Zahlung beweisen (Zahlungen nach Insolvenzreife).
  • Steuern und Sozialabgaben: In der Krise werden Lohnsteuer und Beiträge nicht abgeführt. Haftung: gegenüber Finanzamt und Krankenkasse. Deckung: bei der Steuer bedingungsabhängig, bei vorsätzlich vorenthaltenen Sozialbeiträgen regelmäßig nicht.
  • Organisationsmangel: Ein Mitarbeiter begeht einen Verstoß, etwa bei einer Vergabe, weil es keine Kontrollen gab. Haftung: Regress wegen Organisationsverschulden. Deckung: Schaden und Abwehr können versichert sein, Bußgelder nicht. Bei Kartellverstößen und Bestechung greifen allerdings häufig Ausschlüsse.
  • Untreue eines Mitarbeiters: Ein Buchhalter zweigt über Jahre Geld ab. Haftung: der Geschäftsführer bei fehlender Überwachung. Deckung: Den Eigenschaden des Unternehmens kann eine Vertrauensschadenversicherung tragen, den Anspruch gegen den Geschäftsführer die D&O. Nach den Musterbedingungen gilt Geld allerdings als Sache, deshalb ist zu prüfen, ob die D&O das Abhandenkommen von Geld als Vermögensschaden behandelt.
  • Fördermittel: Ein Förderantrag enthält falsche Angaben, die Mittel werden zurückgefordert. Haftung: Regress gegen den verantwortlichen Geschäftsführer. Deckung: abhängig von Ausschlüssen und vom Grad des Verschuldens.

Alle Fälle haben eines gemeinsam: Über die Deckung entscheidet nicht nur der Sachverhalt, sondern auch der Zeitpunkt. Versichert ist der Vertrag, in dessen Laufzeit der Anspruch erhoben wird. Viele Deckungsprobleme entstehen deshalb nicht durch Ausschlüsse, sondern durch beendete Verträge ohne Nachmeldefrist.

Abgrenzung:

  • D&O-Schadenfall vs. Berufshaftpflichtschaden: Ein Planungsfehler gegenüber dem Bauherrn ist ein Fall für die Berufshaftpflicht. Ein Fehler in der Leitung des Büros ist ein Fall für die D&O.
  • Schadenfall vs. Ablauf: Die Beispiele zeigen, was passiert. Wie ein Fall gemeldet und abgewickelt wird, ist eine Frage des Verfahrens.

Synonyme: D&O-Schadenbeispiele, Praxisfälle zur Managerhaftung.

Praxisrelevanz

Gehen Sie die typischen Fälle für Ihr Unternehmen durch: Wo gibt es Investitionsentscheidungen ohne Dokumentation, wo fehlen Kontrollen, wo könnte eine Krise entstehen? Prüfen Sie anschließend, ob Ihre D&O-Versicherung diese Szenarien abdeckt, ob die Deckungssumme reicht und ob eine Nachmeldefrist besteht. Für Planungsbüros lohnt besonders der Blick auf die Schnittstelle zur Berufshaftpflicht und auf Kapitalbeteiligungsklauseln.

Praxisbeispiel

Die Gesellschafter eines Architekturbüros entdecken nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers, dass er einen Bürokauf ohne Due-Diligence-Prüfung abgeschlossen hat und dass die Buchhaltung über zwei Jahre 80.000 Euro veruntreut hat. Die GmbH verlangt vom früheren Geschäftsführer Ersatz für beides.

Haftungsseite: Für den Bürokauf haftet er, wenn er keine angemessene Informationsgrundlage hatte. Für die Veruntreuung haftet er, wenn er die Buchhaltung nicht ausreichend überwacht hat.

Deckungsseite: Beide Ansprüche sind Innenansprüche und können über die D&O versichert sein, wenn der Vertrag noch besteht oder eine Nachmeldefrist läuft. Beim veruntreuten Geld kommt es darauf an, ob die D&O das Abhandenkommen von Geld als Vermögensschaden behandelt. Unabhängig davon kann die GmbH den Betrag über eine Vertrauensschadenversicherung ersetzt verlangen, falls eine besteht.

FAQ

Was sind typische D&O-Schadenfälle?

Fehlinvestitionen, Zahlungen nach Insolvenzreife, nicht abgeführte Steuern und Sozialabgaben, mangelhafte Organisation und fehlende Überwachung von Mitarbeitern. In den meisten Fällen ist die eigene Gesellschaft die Anspruchstellerin.

Wer erhebt die meisten Ansprüche gegen Geschäftsführer?

Die eigene Gesellschaft, häufig nach einem Gesellschafterwechsel, sowie der Insolvenzverwalter. Ansprüche Dritter sind seltener.

Welche D&O-Schäden sind nicht versichert?

In der Regel nicht versichert sind Ansprüche aus wissentlichen Pflichtverletzungen, Strafen und Bußgelder, Personen- und Sachschäden sowie Ansprüche, die erst nach Vertragsende ohne Nachmeldefrist erhoben werden.

Was sind typische Schadenfälle in Planungsbüros?

Unkalkulierte Pauschalangebote, fehlende Kontrollen bei Vergaben oder Abrechnungen, Zahlungen in der Krise und Fehler bei der Büroübergabe.

Wie hoch sind typische D&O-Schäden?

Das hängt von der Größe des Unternehmens und vom Vorwurf ab. Bei Zahlungen nach Insolvenzreife werden zunächst alle unzulässigen Zahlungen zusammengerechnet, sodass auch in kleinen Gesellschaften hohe Beträge entstehen können. Der Geschäftsführer kann nur nachweisen, dass den Gläubigern ein geringerer Schaden entstanden ist.

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