USA-Ausschlüsse sind Einschränkungen der D&O-Versicherung für Ansprüche, die in den USA oder nach US-Recht erhoben werden. Sie reichen vom vollständigen Ausschluss bis zu einzelnen Ausnahmen, etwa für Innenansprüche, Wertpapierrecht oder Strafschadenersatz.
Das Haftungsrecht der USA unterscheidet sich stark vom deutschen. Für Versicherer ergeben sich daraus hohe und schwer kalkulierbare Risiken:
Die GDV-Musterbedingungen schließen Ansprüche aus, die vor Gerichten außerhalb der EU oder nach dem Recht von Staaten außerhalb der EU geltend gemacht werden (A-7.5). Ausgeschlossen sind auch die Vollstreckung solcher Urteile in der EU und Schäden aus der Verletzung ausländischen Rechts. Das betrifft die USA ebenso wie die Schweiz, das Vereinigte Königreich oder Norwegen. Viele Marktbedingungen gewähren dagegen weltweiten Schutz, schränken ihn für die USA und oft auch Kanada aber ein. Typische Einschränkungen sind:
Die GDV-Musterbedingungen schließen zudem Ansprüche wegen Bußgeldern und Strafschadenersatz aus, die gegen das Unternehmen verhängt wurden (A-7.10, Bußgeldausschluss). Geldstrafen und Bußgelder gegen den Geschäftsführer selbst sind kein Schadenersatz und daher nicht versichert.
Abgrenzung:
Synonyme: US-Klausel, USA/Kanada-Ausschluss; integriert sind Punitive Damages.
Prüfen Sie, ob Ihr Büro Bezug zu Staaten außerhalb der EU hat, etwa durch Projekte, Auftraggeber, Partner oder Mitarbeiter in der Schweiz, im Vereinigten Königreich, in den USA oder Kanada. Fragen Sie in diesem Fall gezielt nach dem Umfang des Schutzes. Ob Ihre D&O-Versicherung Ansprüche aus den USA einschließt, steht im Bedingungswerk.
Ein Ingenieurbüro plant als Subplaner eines US-Generalunternehmers die Technische Gebäudeausrüstung eines Werks in Texas. Nach einer Insolvenz des Generalunternehmers verklagen dessen Investoren in den USA mehrere Beteiligte, darunter den Geschäftsführer des Büros persönlich. Sie werfen ihm vor, falsche Angaben zu Kosten gemacht zu haben.
Haftungsseite: Ob der Geschäftsführer persönlich haftet, entscheidet ein US-Gericht nach US-Recht. Schon die Abwehr verursacht hohe Kosten, die er auch bei einem Sieg in der Regel selbst trägt.
Deckungsseite: Nach den GDV-Musterbedingungen ist der Anspruch ausgeschlossen, weil er vor einem US-Gericht erhoben wird (A-7.5). Gewährt das Bedingungswerk weltweiten Schutz einschließlich USA, kann die D&O die Abwehr übernehmen. Ob Strafschadenersatz gedeckt ist, hängt vom Bedingungswerk und von seiner Versicherbarkeit ab. Betrifft der Vorwurf eigentlich die Planungsleistung, ist zudem der Ausschluss für Leistungen des Unternehmens zu prüfen (A-7.3). Für Planungsfehler ist die Berufshaftpflicht zuständig, die den Schutz für die USA ebenfalls häufig einschränkt.
Einschränkungen für Ansprüche, die in den USA oder nach US-Recht erhoben werden.
Wegen Sammelklagen, hoher Abwehrkosten, Jury-Verfahren und Strafschadenersatz.
Nein. Sie schließen Ansprüche vor Gerichten und nach dem Recht von Staaten außerhalb der EU aus.
Strafschadenersatz, den US-Gerichte zusätzlich zum Schaden zusprechen können. Ob er versichert ist, hängt vom Bedingungswerk ab.
Wenn Ihr Büro Projekte, Auftraggeber, Partner oder Mitarbeiter außerhalb der EU hat. Das gilt besonders für die USA und Kanada.