Die Verlustanzeigepflicht verpflichtet den Geschäftsführer einer GmbH, unverzüglich die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren ist (§ 49 Abs. 3 GmbHG). Wer den Verlust nicht anzeigt, macht sich strafbar (§ 84 GmbHG).
Die Pflicht soll die Gesellschafter früh warnen. Sie sollen entscheiden können, ob sie Kapital nachschießen, die Strategie ändern oder die Gesellschaft auflösen. Die Verlustanzeige ist damit ein Frühwarnsignal lange vor der Insolvenzreife. Ihre Verletzung ist strafbar, auch wenn kein Schaden entsteht.
Im Einzelnen gilt:
Für die AG gilt eine entsprechende Pflicht des Vorstands, die Hauptversammlung einzuberufen (§ 92 Abs. 1 AktG, Strafvorschrift § 401 AktG). Bei der Unternehmergesellschaft (UG) gilt statt der Verlustanzeige eine andere Pflicht. Die Gesellschafterversammlung ist unverzüglich einzuberufen, sobald Zahlungsunfähigkeit droht (§ 5a Abs. 4 GmbHG). Gerade junge Planungsbüros in der Rechtsform der UG sollten das kennen (D&O-Versicherung für Start-ups und Neugründungen).
Verletzt der Geschäftsführer die Pflicht, kann er der Gesellschaft für Schäden haften, die bei rechtzeitiger Einberufung vermieden worden wären (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Die Gesellschafter können ihm nach der Einberufung Weisungen erteilen. Ihre Entscheidung entlastet ihn aber nicht von der Prüfung der Überschuldung. Sie bleibt eine eigene Pflicht der Geschäftsführung.
Abgrenzung:
Synonyme: Einberufung bei hälftigem Stammkapitalverlust, Verlustanzeige.
Lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater monatliche Auswertungen geben, die das Eigenkapital zeigen. Stellen Sie bei hohen Verlusten sofort eine Zwischenbilanz auf. Berufen Sie die Gesellschafterversammlung form- und fristgerecht ein und dokumentieren Sie die Einberufung. Pflichten wie diese behandeln wir in den Seminaren unserer Seminarbibliothek.
Eine Planungs-GmbH mit 100.000 Euro Stammkapital erleidet im ersten Halbjahr hohe Verluste. Die betriebswirtschaftliche Auswertung im Juli zeigt ein Eigenkapital von 40.000 Euro. Der Geschäftsführer will den Jahresabschluss abwarten und informiert die Gesellschafter nicht. Im Herbst wird die GmbH zahlungsunfähig.
Haftungsseite: Die Auswertung hätte den Geschäftsführer im Juli veranlassen müssen, eine Zwischenbilanz aufzustellen. Bestätigt sie den Verlust, muss er die Versammlung unverzüglich einberufen. Unterlässt er das, macht er sich nach § 84 GmbHG strafbar, schon bei Fahrlässigkeit. Der Insolvenzverwalter kann von ihm Ersatz für Schäden verlangen, die bei rechtzeitiger Einberufung vermieden worden wären. Hätten die Gesellschafter dann Kapital nachgeschossen oder die Tätigkeit eingeschränkt, kann das der Fall sein.
Deckungsseite: Der Schadenersatzanspruch der Gesellschaft kann in der D&O versichert sein. Die Gesellschaft muss allerdings beweisen, dass der Schaden bei rechtzeitiger Einberufung vermieden worden wäre. Ist der Geschäftsführer beteiligt, ist nach den GDV-Musterbedingungen der Teil des Anspruchs nicht gedeckt, der seiner Beteiligung entspricht (A-6.3). Verteidigerkosten trägt der Versicherer nach den GDV-Musterbedingungen nur, wenn er die Bestellung wünscht oder genehmigt und ein versicherter Haftpflichtanspruch folgen kann (A-6.1). Marktbedingungen sehen oft einen eigenen Strafrechtsschutz vor. Hat der Geschäftsführer die Pflicht bewusst verletzt, prüft der Versicherer den Ausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen. Das muss er beweisen.
Unverzüglich, sobald die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Sie müssen dazu die Gesellschafterversammlung einberufen.
Nein. Bei Anzeichen für hohe Verluste müssen Sie eine Zwischenbilanz aufstellen.
Ja, schon bei Fahrlässigkeit. Bei Vorsatz drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.
An die Stelle der Verlustanzeige tritt die Pflicht, die Versammlung schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit einzuberufen.
Nein. Er ist ein früheres Warnsignal, nach dem Sie die Lage genau prüfen sollten.